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Beschluss

7 L 1247/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0106.7L1247.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zunächst hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2009 begehrt, ist dieser Antrag jedenfalls nicht begründet. Die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2009 getroffene Feststellung, dass der am 13. Oktober 2008 in U. ausgestellte Führerschein den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. 3 Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2007 untersagt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zudem wurde ihm aufgegeben, den am 13. Juli 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B - in diesem war ein deutscher Wohnort des Antragstellers eingetragen - zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung vorzulegen. Ausweislich des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 5. September 2008 (7 K 2753/07) ist dieser Bescheid rechtmäßig. Dies wurde auch seitens des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 12. Juni 2007 - 16 B 671/07 -). Die Berechtigung des Antragsgegners, dem Antragsteller zu untersagen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, umfasst auch die Berechtigung zu der getroffenen Feststellung. Denn bei dem am 13. Oktober 2008 ausgestellten Führerschein handelt es sich lediglich um ein neu ausgestelltes Ausweispapier über die alte - mit Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2007 bereits entzogene - Fahrerlaubnis bezüglich der Klasse B. Diesen neuen Führerschein hat sich der Antragsteller - auf welchem Weg auch immer - zwar mit einer anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Jedoch ist in dem neu ausgestellten Führerscheindokument weiterhin das ursprüngliche Erteilungsdatum (13. Juli 2006) angegeben (vgl. Verwaltungsvorgang, Beiakte Heft 2, Bl. 249). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass dem Antragsteller mit dem neuen Führerscheindokument auch eine neue oder erweiterte Fahrerlaubnis erteilt wurde und insbesondere eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erfolgt ist. Dabei ist die Wohnsitzvoraussetzung schon nach der eigenen Angabe des Antragstellers nicht erfüllt, da er ausweislich seiner Angaben vor dem Amtsgericht D. -S. am 2. Oktober 2009 in U. nur vom 30. Juli 2008 bis zum 15. Januar 2009 gelebt haben will (vgl. Verwaltungsvorgang, Beiakte Heft 2, Bl. 247). Bis zur Ausstellung seines neuen Führerscheins hat er danach nur zweieinhalb Monate in U. gelebt. Dass dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde, ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, er habe der tschechischen Führerscheinbehörde vor Ausstellung des Führerscheins das nervenärztliche Kurzgutachten des Dr. med. Eick vom 14. Juli 2009 vorgelegt. Dieser Vortrag ist bereits nicht schlüssig, da der tschechische Führerschein am 13. Oktober 2008 - und somit vor Fertigung des Gutachtens - ausgestellt wurde. Auch handelt es sich bei dem Gutachten weder um ein (erforderliches) medizinisch-psychologisches Gutachten noch ist der begutachtende Arzt in Besitz einer verkehrsmedizinischen Qualifikation. Schließlich kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch nicht allein aus der nunmehr im Führerschein enthaltenen Angabe eines Wohnsitzes hergeleitet werden. 4 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 11 CS 09.1037 -, juris. 5 Die Ausstellung eines neuen Dokuments kann dem Antragsteller keine Rechte verschaffen, die über diejenigen hinausgehen, die in dem Führerschein vom 13. Juli 2006 enthalten waren. Kann es ein Mitgliedstaat (hier Deutschland) europarechtskonform ablehnen, eine von einem anderen Mitgliedsland ausgestellte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen, kann der Ausstellerstaat durch Ausstellen eines neuen Dokuments mit dem ursprünglichen Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnis nicht bewirken, dass diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden muss. 6 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 11 CS 09.1037 -, juris. 7 Soweit der Antragsteller zudem einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag ebenfalls nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus, weil Ziffer 2. der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Antragsgegner seinen am 13. Oktober 2008 ausgestellten tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Da es sich bei dem Führerscheindokument - wie dargestellt - lediglich um ein neu ausgestelltes Ausweispapier über die mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Februar 2007 bereits entzogene Fahrerlaubnis handelt, ist der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - verpflichtet, auch dieses Dokument vorzulegen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 9