Urteil
7 K 1803/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0113.7K1803.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die °°°°° geborene Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die reguläre Probezeit lief zunächst bis zum 17. Oktober 2009. Wegen zweier in der Probezeit begangener Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschri8ften (Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges: 14. September 2008 und Fahren eines Kraftfahrzeuges mit mangelhafter Bereifung: 4. Januar 2009) ordnete der Beklagte unter dem 18. März 2009 die Teilnahme der Klägerin an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und teilte gleichzeitig mit, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängere. 3 Hiergegen hat die Klägerin am 20. April 2009 Klage und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe beide Bußgeldtatbestände nicht erfüllt. Sie sei nicht Halterin des betr. Kraftfahrzeuges. Die Taten seien von Familienmitgliedern begangen worden, die ihren Führerschein vorgezeigt hätten. Auch von den Bußgeldbescheiden habe sie nichts erfahren; diese seien ihr im Hause ihrer Familie vorenthalten worden. Sie sei beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. 4 Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 3. Juni 2009 abgelehnt worden (7 L 383/09); die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 31. Juli 2009 zurückgewiesen (16 B 815/09). 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 12 Die Kammer hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits dargelegt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StV verpflichtet war, der Klägerin die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufzugeben, weil diese innerhalb der Probezeit wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften rechtskräftig bestraft worden ist. Dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, sie habe die Bußgeldtatbestände nicht verwirklicht, hat die Kammer im Beschluss vom 3. Juni 2009 (7 L 383/09) im Grundsatz ausgeführt; das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 31. Juli 2009 darüber hinaus im Einzelnen dargelegt, dass und warum im vorliegenden Fall keine Besonderheiten gegeben sind, die die Bindung der Straßenverkehrsbehörde an rechtskräftige Entscheidungen der Bußgeldbehörden ausnahmsweise durchbrechen könnte (16 B 815/09). Darauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen bezug. Maßgebend ist, dass die Klägerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat, dass sie die beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht begangen haben könnte, weil ihr Vortrag widersprüchlich und mit tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren ist. Daran hält die Kammer fest, zumal die Klägerin den Beschlüssen nichts entgegengesetzt hat. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 14