Beschluss
9 K 4947/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen.
• Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe hat keine den Berufszugang eröffnende Wirkung und ist nicht mit Eintragung/Löschung in die Handwerksrolle vergleichbar.
• Mangels Anhaltspunkten zur wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung sind die Regelungen des Streitwertkatalogs Nr. 54.3.1 nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Eintragung in Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen. • Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe hat keine den Berufszugang eröffnende Wirkung und ist nicht mit Eintragung/Löschung in die Handwerksrolle vergleichbar. • Mangels Anhaltspunkten zur wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung sind die Regelungen des Streitwertkatalogs Nr. 54.3.1 nicht anzuwenden. Der Kläger richtete Gegenvorstellungen sowie eine persönliche Eingabe gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Streitgegenstand war die endgültige Festsetzung des Streitwerts im Zusammenhang mit der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe. Die vorläufige Festsetzung wurde von der Behörde vorgenommen. Der Kläger beanstandete diese Festsetzung und suchte über seine Vertreter und direkt bei der Oberjustizkasse eine Korrektur. Es ging um die Frage, ob diese Eintragung eine wirtschaftliche Bedeutung besitzt, die eine Einstufung analog zur Handwerksrolle rechtfertigt. Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für wirtschaftliche Auswirkungen der Eintragung vor. Insbesondere war die Gebühr für die Handwerkseintragung nicht maßgeblich für die Bewertung. • Anwendbare Norm ist § 52 Abs. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts. • Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke begründet keinen Zugang zu einem Beruf und entfaltet daher nicht die Wirkung einer Eintragung oder Löschung in die Handwerksrolle. • Der Streitwertkatalog Nr. 54.3.1, der Eintragungen/Löschungen in die Handwerksrolle regelt, ist nicht auf die vorliegende Eintragung übertragbar. • Zur Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG sind Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung erforderlich; solche Anhaltspunkte fehlen hier. • Die Gebühr für eine Handwerkseintragung kann nicht ohne Weiteres als Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Eintragung herangezogen werden. Der Streitwert wurde endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das Gericht begründet dies damit, dass die streitige Eintragung keine den Berufszugang eröffnende Wirkung hat und daher nicht wie eine Eintragung/Löschung in die Handwerksrolle zu bewerten ist. Mangels Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Bedeutung der Eintragung konnte kein höherer oder anderer Wert nach § 52 Abs. 2 GKG bestimmt werden. Der Kläger erhält damit keine weitergehende Änderung der vorläufigen Festsetzung; die endgültige Festsetzung in Höhe von 5.000,00 EUR bleibt bestehen.