Beschluss
7 L 1294/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0208.7L1294.09.00
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Leitsätze
tierschutzrechtliche Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: tierschutzrechtliche Anordnung Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5302/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von 17 Kälbern, die am 18. September 2009 mündlich angeordnet war, schriftlich verfügt wird, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im Klage- und Antragsverfahren ist Folgendes auszuführen: Folgt man dem Antragsteller in der Behauptung, er sei nicht Halter der Kälber, sondern dies sei Herr E. T. bzw. Frau H. T. , auf die der Betrieb bei der Tierseuchenkasse zugelassen sei (bzw. war), so ist ein rechtlich geschütztes Interesse daran, sich gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Kälber zu wehren, nicht erkennbar. Allenfalls könnte der Antragsteller sich dann gegen die Auferlegung der Kosten für die Unterbringung wenden. Darauf zielen seine Einwände allerdings nicht ab. Die Kammer geht nach Aktenlage jedoch davon aus, dass der Antragsteller Halter der 17 Kälber ist bzw. war. Für die Tierhaltereigenschaft i.S.d. § 2 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - kommt es weder darauf an, wer als Betriebsinhaber bei der Landwirtschaftskammer oder der Tierseuchenkasse gemeldet ist, noch wer Eigentümer der betreffenden Tiere ist. Vielmehr ist entscheidend, wer - nicht ganz vorübergehend und nicht überwiegend im Fremdinteresse - die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Tiere ausübt. vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2007, Rdnr. 4 zu § 2; Lortz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 7 f zu § 2. Das war vor der hier angegriffenen Maßnahme der Antragsteller. Die Haltereigenschaft des Antragstellers schließt die Kammer aus folgenden Tatsachen: Ausweislich eines Aktenvermerks vom 8. Oktober 2009 (BA 1 zu 7 K 5302/09, Bl. 20) hat die Molkerei I. die Problematik der Verunreinigung der Milch mit dem Antragsteller erörtert, der dort angegeben hat, zuerst den Betrieb zu sanieren und danach erst Proben abgeben zu wollen. Bei der tierärztlichen, unangemeldeten Kontrolle am 18. September 2009 haben die am Hof zunächst nur anwesenden Familienmitglieder X. und E1. T. ausdrücklich die Verantwortlichkeit für die Tiere abgelehnt (BA 1 a.a.O., Bl. 138 ff), Herr E1. T. hat den Antragsteller als Betriebsleiter und Verantwortlichen bezeichnet. Herr E. T. hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, Tierhalter zu sein. Vielmehr hat der Antragsteller nach seinem Eintreffen auf dem Hof die Regie an sich gezogen (BA 1, a.a.O., Bl. 139 ff) und darauf hingewiesen, er habe bereits seinen Rechtsanwalt kontaktiert. Auch hat er von seinem Hausrecht gebraucht gemacht und die Kontrolleure des Hofes verwiesen. Gegenüber den anwesenden Veterinären und sonstigen Mitarbeitern des Antragsgegners hat der Antragsteller - vor Eintreffen der hinzugezogenen Polizei - die Benutzung von Gegenständen des Hofes (z. B. Schubkarre zum Abtransport toter Kälber) verwehrt und Auskunft zur Wegnahme "seiner" Tiere gefordert (BA 1, a.a.O., Bericht Bl. 140 ff). Ferner hat er - auch dies belegt seine tatsächliche Verantwortlichkeit für die Tiere - angegeben, keine Krankheiten bei den Tieren erkannt zu haben. Seine Verwandten hat er aufgefordert, Fotos von den anwesenden Personen aufzunehmen. Nach Eintreffen der Polizei, die hinzugezogen wurde, hat er das Wegschaffen der Kälber mit mehreren landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu verhindern gesucht (BA 1, a.a.O., Bl. 38). Die zeitlich nachfolgende Sperrverfügung für den Hof vom 30. September 2009 wegen Salmonellose hat der Antragsteller - vertreten durch einen Rechtsanwalt - gegen sich gelten lassen (BA 1, a.a.O., Bl. 42 ff). Letztlich ist es der Antragsteller, der um gerichtlichen Rechtsschutz wegen der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung und auch der angeordneten Veräußerung der Kälber um Rechtsschutz nachgesucht hat, während die nach seiner Behauptung verantwortlichen Personen E. und H. T. gegen die Maßnahmen des Antragsgegners auf dem Hof nicht eingeschritten sind. Im Verfahren 7 L 57/10 hat der Antragsteller ausdrücklich seine Bereitschaft bekundet, die 12 zur Veräußerung vorgesehenen Tiere bis zu einer Entscheidung im Verfahren 7 K 5302/09 bei sich unterzubringen (GA Bl. 3 zu 7 L 57/10), was vor dem Hintergrund, er sei nicht der Halter, nicht nachvollziehbar wäre. Ferner hat die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2009 vorgelegt (GA 7 K 5302/09, Bl. 6), die in seinem Auftrag eine Besichtigung der Stallungen durchgeführt hat. Wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Schwester des Antragstellers wegen eines gegen sie gerichteten, bestandskräftigen Haltungsverbots für Rinder jedenfalls rechtlich gehindert, Halterin zu sein. Wegen ihres Wohnsitzes in C. ist sie zur tatsächlichen Betreuung auch nicht in der Lage. Die Umschreibung des Betriebes bei der Tierseuchenkasse auf E. T. erfolgte schließlich durch die Schwester des Antragstellers am 22. September 2009 BA 1, a.a.O., Bl. 66), also nach der Kontrolle und Fortnahme der Kälber am 18. September 2009. Dass die Anordnung, die Kälber vom Hof zu entfernen und anderweitig unterzubringen, in der Sache gem. § 16 a Nr. 2 TierSchG gerechtfertigt sind, ergibt sich aus dem Zustand der Kälber, wie ihn der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung im einzelnen beschrieben hat ( z.B. 5 tote Kälber und ein weiteres, das getötet werden musste). Darauf und auf die zahlreichen auf dem Hof gefertigten Fotos, die teilweise den schlechten (Ernährungs-)zustand der Tiere erkennen lassen, sowie die vorliegenden Sektionsberichte zu den toten Tieren, die einhellig als Todesursache auch eine mangelnde Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr anführen, nimmt die Kammer bezug. Der Antragsteller hat den Zustand der Kälber nicht in Abrede gestellt. Die Entscheidung des Antragsgegners, hiergegen im Wege der sofortigen Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber einzuschreiten, ist angesichts dessen ermessensgerecht. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, die Ställe seien von der Landwirtschaftskammer im Oktober 2009 begutachtet und als geeignet für die Kälberhaltung befunden worden. Es geht nicht um die Eignung der Ställe für die Tiere. Der Antragsgegner hat nicht die bautechnischen Voraussetzungen für eine Kälberhaltung beanstandet, sondern ist wegen des tatsächlichen Gesundheitszustandes der Tiere eingeschritten, der durch die Tierhaltung, d. h. den tatsächlichen Umgang mit den Tieren, beeinflusst wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.