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Urteil

1 K 2179/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0210.1K2179.09.00
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Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 verurteilt, der Klägerin anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde pro Woche für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 abzüglich gewährter Mehrarbeitsvergütung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2009.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 verurteilt, der Klägerin anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde pro Woche für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 abzüglich gewährter Mehrarbeitsvergütung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2009. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am °°. °°°°°°°° °°°° geborene Klägerin stand als verbeamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie bekleidete ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO). In den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003, in welchen die Klägerin teilzeitbeschäftigt im Umfang von 18 Unterrichtswochenstunden war, leistete sie die sogenannte Vorgriffsstunde nach § 4 der Verordnung zu § 5 des Gesetzes über die Finanzierung öffentlicher Schulen (SchFG) in der Form ab, dass sich ihre Besoldung durch die Erhöhung des Teilzeitnenners von 27 auf 28 Pflichtstunden verringerte. Mit Wirkung zum 1. September 2007 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 2. November 2007 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. einen Ausgleich der von ihr abgeleisteten Vorgriffsstunden. Die Bezirksregierung B. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2007 unter anderem mit, dass ihr Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 8. Juni 2004 (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde - GV. NRW. 2004, 379 - Gliederungsnr.: 20320) vom Grundsatz her anerkannt werde und bat um Mitteilung, ob die Auszahlung in einer Summe gewünscht werde. Unter dem 17. Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. die Auszahlung in einer Summe zum 1. August 2008. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen (LBV) gab dem Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 2008 unter Anwendung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2007 (Runderlass des MSW - 226.2.02.02.02/93 Nr. 59387/07 - BASS 11 - 11 Nr. 5.1) in Höhe von 3.727,48 Euro statt. Gemäß der dem Bescheid beigefügten Berechnung setzte das LBV für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 jeweils 39 von der Klägerin abgeleistete Vorgriffsstunden an. Der Berechnung liegt ein Stundensatz der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) in Höhe von 18,62 Euro sowie ein Abzinsungsfaktor von 0,974 (Schuljahr 2008/2009), 0,923 (2009/2010), 0,875 (2010/2011), 0,830 (2011/2012), 0,786 (2012/2013) bzw. von 0,745 (2013/2014) zugrunde. Der Betrag wurde der Klägerin gemeinsam mit ihren Versorgungsbezügen ausgezahlt. Am 31. Juli 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 9. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin unter dem 13. und 23. Oktober 2008 insbesondere aus, sie habe einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für das gesamte Schuljahr und nicht nur für 39 Vorgriffsstunden. Ausgehend von einer Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 18,62 Euro pro Unterrichtsstunde habe sie einen Anspruch auf zusätzliche 242,06 Euro pro Schuljahr, in dem ihre Bezüge verringert wurden, also insgesamt weitere 1.452,36 Euro. Nachdem der Widerspruch trotz Aufforderung der Klägerin vom 17. Dezember 2008 nicht beschieden wurde, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2009 anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde wöchentlich in den fraglichen Schuljahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (Az.: 2 C 128.07). Unter dem 8. April 2009 bat die Klägerin erneut um Entscheidung. Mit ihrer am 19. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Zur Begründung führt sie aus, dass sie als teilzeitbeschäftigte Lehrerin nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008, welche übertragbar sei, einen Anspruch auf anteilige Besoldung statt auf Mehrarbeitsvergütung habe. Die Verringerung ihrer Besoldung habe sich pro Monat auf Beträge von 137,32 DM und 151,39 DM bzw. 79,29 Euro belaufen. Ausgehend von vier Vorgriffsstunden im Monat seien ihre Bezüge also um Beträge zwischen 34,33 DM und 37,85 DM bzw. 19,57 Euro die Stunde gekürzt worden. Dem stehe die vom beklagten Land gewährte Zahlung von 18,62 Euro pro Stunde gegenüber. Unter dem 14. August 2009 bewilligte das LBV der Klägerin einen weiteren Betrag von 1.244,49 Euro, welcher sich aus der Differenz zwischen ursprünglich zugrundegelegten 39 Unterrichtsstunden und nunmehr pauschal angewandten 52 Stunden je Schuljahr errechnet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 zu verurteilen, der Klägerin anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde pro Woche für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 abzüglich gewährter Mehrarbeitsvergütung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Landesgesetzgeber habe mit der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde in zulässiger Weise von der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Gebrauch gemacht. Ein Abweichen von der Verordnung sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: In dem Umfang, in dem das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form der Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Die regelmäßige Frist von drei Monaten, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise Untätigkeitsklage erhoben werden kann, war jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichen, ohne dass ein zureichender Grund dafür vorlag, nicht über den Antrag der Klägerin auf anteilige Besoldung vom 11. März 2009 zu entscheiden. zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bei Ablauf der dreimonatigen Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1966 - I C 24.63 - und 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 - , juris; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 17. EL 2008, § 75 Rdnr. 6; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 75 Rdnr. 2, 11; a.A. Brink in: Beck'scher Onlinekommentar, Stand: 1. Januar 2010, § 75 Rdnr. 9. Die Durchführung eines Vorverfahrens war überdies entbehrlich, weil sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht nur hilfsweise auf diesen Anspruch eingelassen und dessen Abweisung beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, juris; Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 40 Rdnr. 28f., § 191 Rdnr. 9. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BBesG einen Anspruch auf anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde pro Woche für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2009 abzüglich bereits gewährter Vergütung nach den Sätzen der MVergV. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten infolge Kürzung geringer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben. Ansatzpunkt für die Bestimmung der anteiligen Bezüge ist mithin das Verhältnis von individuell ermäßigter und allgemeiner (Voll-) Arbeitszeit. Bei Lehrern ist Maßstab für die Arbeitszeit in diesem Sinne und damit Maßstab für die Kürzung der Besoldung die in den einzelnen Schultypen und - stufen allgemein geltende Pflichtstundenzahl. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - und 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, jeweils unter juris. Die Pflichtstundenzahl der Klägerin war in den Schuljahren 1997/1998 bis einschließlich 2002/2003 auf 18 Unterrichtswochenstunden festgesetzt. Ausgehend von der allgemein geltenden Pflichtstundenzahl von 27 hätte sich ihr Anspruch auf anteilige Besoldung mithin nach dem Maßstab 18/27 berechnen müssen. Zu Beginn des Schuljahres 1997/1998 erfolgte eine Erhöhung der Pflichtstunden gemäß § 2 a der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG an Grundschulen von 27 auf 28 (sog. Vorgriffsstunde). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte konnten wählen zwischen einer weiteren Ermäßigung der Arbeitszeit um eine oder mehrere Stunden, der Erhöhung der Stundenzahl bei anteiliger Besoldungserhöhung oder der anteiligen Verringerung der Besoldung bei gleichleibender Teilzeitstundenzahl (vgl. Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1996). Die Klägerin wählte die anteilige Verringerung ihrer Besoldung bei gleichbleibender Teilzeitstundenzahl mit der Folge, dass sich der Teilzeitnenner zur Berechnung ihrer anteiligen Besoldung auf 28 erhöhte. Denn die zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 vorgesehene schrittweise Ermäßigung der Pflichtstundenzahl (vgl. § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG) ist wegen des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand nicht zur Anwendung gekommen. Infolgedessen entspricht das Maß, um das die Arbeitszeit der Klägerin infolge der Festsetzung der Teilzeit auf 18 Wochenstunden geringer ist als die eines Vollbeschäftigten, rückwirkend nicht dem Umfang, in dem ihre Dienstbezüge hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben. Dies führt unmittelbar aufgrund der in § 6 Abs. 1 BBesG getroffenen Regelung zu einer entsprechenden Erhöhung ihrer anteiligen Besoldung für diesen Zeitraum. Zur vergleichbaren hessischen Arbeitszeitkontenregelung: VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris. Dem Anspruch aus §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 BBesG steht die bestandskräftige Festsetzung der Teilzeitquote durch die entsprechenden Teilzeitbescheide in den Jahren 1997/1998 bis 2002/2003 nicht entgegen. Dies folgt aus dem europarechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz des Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der bis zum 30. November 2009 geltenden Fassung - EGV (Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV- in der Fassung vom 1. Dezember 2009). Art. 141 Abs. 1 EGV gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. Die Vorschrift begründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Zwar wendet sie sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, jedoch hat der EuGH klargestellt, dass sie auch im Verhältnis zwischen "(privaten oder öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern" gilt. Unter Entgelt sind gemäß Art. 141 Abs. 2 Satz 1 EGV alle Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt. Ausgehend hiervon unterliegt auch die den deutschen Beamten geleistete Besoldung dem Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EGV. Dem steht das Alimentationsprinzip, nach dem die Beamtenbesoldung keine Gegenleistung für eine geleistete Arbeit, sondern einen "Unterhalt" darstellt, nicht entgegen. Wie sich an der Vorschrift des § 6 BBesG zeigt, kann die Besoldung des Beamten nicht losgelöst von seiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. Der Entgeltgleichheitsgrundsatz in Art. 141 EGV verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. Dies kann bei benachteiligenden Regelungen für Teilzeitbeschäftigte der Fall sein, wenn in dieser Gruppe von Beschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Frauenanteil weit überwiegt. Hieran anknüpfend hat der EuGH in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass eine Ungleichbehandlung immer dann vorliegt, wenn bei gleicher Stundenzahl, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C.300/06 -, 15. Dezember 1994 - Rs. C-339/92 - und 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, jeweils unter Juris; zu allem OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, www.nrwe.de, juris Rdnr. 11-20 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH. Der Anwendungsbereich des Art. 141 EGV ist im Fall der Klägerin eröffnet. Die von der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999 bis 2002/2003 jeweils geleisteten 18 Unterrichtswochenstunden und die von einem vollbeschäftigten Lehrer geleisteten Pflichtstunden sind als "gleiche bzw. gleichwertige Arbeit" im Sinne von Art. 141 Abs. 1 EGV zu qualifizieren. Die unterschiedliche Wochenarbeitszeit ist für die Frage der Gleichheit bzw. Gleichwertigkeit ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, www.nrwe.de, juris - Rdnr. 21. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen erweist sich die an die Klägerin vorgenommene Zahlung eines finanziellen Ausgleichs nach den Sätzen der MVergV als mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sinne des Art. 141 EGV: Der der Klägerin gewährte Ausgleich nach der MVergV ist geringer als der Teilbetrag der Besoldung, der bei einem vollbeschäftigten Lehrer auf eine entsprechende Zahl der im Rahmen seines Vollzeitdeputats geleisteten Unterrichtsstunden entfiel. So beläuft sich nach den Berechnungen des LBV die anteilige Besoldungsverringerung der Klägerin infolge ihrer Teilzeit bei Zugrundelegung von 28 Pflichtstunden auf einen Betrag von 28,93 Euro pro Unterrichtsstunde. Zwar erhält ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für die geleisteten Vorgriffsstunden ebenfalls nur eine an die Sätze der MVergV angelehnte Entschädigung. Der Unterschied zur teilzeitbeschäftigten Klägerin liegt jedoch darin, dass ein vollzeitbeschäftigter Lehrer bereits eine seinem Einsatz entsprechend ungekürzte Besoldung nach seinem Statusamt erhält und daher für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden keine weitere, anteilige Besoldung beanspruchen kann. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2010 - 1 K 6295/08-. Diese Ungleichbehandlung ist auch geschlechtsbezogen, da überwiegend Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, www.nrwe.de, juris - Rdnr. 25; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 - 26 K 8721/08, wobei hier darauf abgestellt wird, dass die Pflicht zur Ableistung der Vorgriffsstunde Lehrerinnen und Lehrer unabhängig vom Geschlecht traf. Diese Ungleichbehandlung beruht nicht auf sozialpolitischen Faktoren, die objektiv gerechtfertigt sind und nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 A 395/08 -, juris; zur insoweit vergleichbaren Problematik der Vergütung der von teilzeitbeschäftigten Lehrern geleisteten Mehrarbeit vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, juris. Dieses Ergebnis steht überdies in Einklang mit der Regelung von "Störfällen" beim sog. Sabbatjahr als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell, nach welcher im Falle des Nichteintritts der sog. Freistellungsphase ein Anspruch auf Nachzahlung der Besoldung im Umfang der nicht durch Freistellung ausgeglichen Arbeitszeit entsteht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 20.07 -, juris unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 78b des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen a. F. (LT-Drucks. 12/2124 S. 44); zum anteiligen Besoldungsanspruch nach fehlgeschlagener Freistellung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Rahmen eines Sabbatjahres vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. März 2009 - 9 K 199/08.F -, juris. Die Klägerin ist wegen ihres geltend gemachten Anspruchs auf anteilige Besoldung nicht auf die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde und den hier in § 4 hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung enthaltenen Rechtsfolgenverweis auf die Sätze der MVergV zu verweisen. Der Anwendbarkeit der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde steht bereits die Vorrangigkeit des vorgenannten Anspruchs aus § 6 Abs. 1 BBesG entgegen. Denn die nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vorgesehene Ausgleichszahlung ist nicht als Alimentation, sondern als Entschädigungsleistung für Leistungsstörungen bei der Rückabwicklung zu qualifizieren, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 -, www.nrwe.de, juris, und damit gegenüber einem primären Besoldungsanspruch nachrangig. Dessen ungeachtet ist - wie bereits ausgeführt - die in § 4 enthaltene Verweisung auf die Sätze der MVergV in Bezug auf den finanziellen Ausgleich der von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften geleisteten Vorgriffsstunden mit Art. 141 EGV nicht vereinbar. Der Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Vgl. VG Münster, Urteil vom 4. März 2008 - 4 K 1446/06 -, www.nrwe.de, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte dem Klagebegehren im Umfang des in der Hauptsache erledigten Teils abgeholfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.