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Beschluss

5 L 107/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0216.5L107.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, gegen den Antragsteller weiterhin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gewerbesteuer-, Zins- und Nebenforderungen sowie Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 101.689,25 EUR zu betreiben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 7/8 und dem Antragsgegner zu 1/8 auferlegt. Der Streitwert beträgt 28.932,54 EUR. Die Beschlussformel zu 1. soll den Beteiligten vorab zugefaxt werden. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag ist nur in dem im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommenden Umfang begründet. 3 Die Vollstreckung des Antragsgegners begegnet keinen Bedenken, soweit sie auf die Beitreibung der rückständigen Gewerbesteuern in Höhe von 62.084,67 EUR, Nachzahlungszinsen von 8.724,20 EUR, Gebühren von 3.791,50 EUR sowie Säumniszuschlägen von 27.088,99 EUR gerichtet ist. Dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - VwVG - gegeben sind, steht außer Frage. Die Verjährung der bis ins Jahr 1993 zurückgehenden Gewerbesteuerforderungen wurde durch ständige Zahlungsaufforderungen, Stundungen, Vollstreckungsversuche u. ä. unterbrochen (vgl. § 231 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -). 4 Schließlich steht dem Antragsteller auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Gewerbesteuern sowie der Nachzahlungszinsen und der Gebühren (bzw. Vollstreckungskosten) zu. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass zwar insoweit fehlerhaft behandelt, als er das Verfahren eingestellt hat. Der Antragsteller hatte einen Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache, wenn diese auch infolge Nichtvorlage der erwünschten Unterlagen hätte negativ ausfallen können. In der Sache steht dem Antragsteller indessen der geltend gemachte Erlassanspruch nicht zu, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (vgl. § 227 AO). 5 Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, mit anderen Worten den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. 6 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, S. 1073 ff. (1074); OVG NW, Urteil vom 13. Januar 1993 - 22 A 828/91 -. 7 Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt mithin nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hat dagegen der Gesetzgeber bei der Regelung der Besteuerung Härten in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass aus sachlicher Härte kein Raum. 8 BVerwG und OVG NW a.a.O.; Loose in Tipke-Kruse, Abgabenordnung, § 227 Rdnr. 40. 9 Fehler im Besteuerungsverfahren können dabei grundsätzlich nicht zu einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO führen. Denn die Erlassvorschrift ist nicht dazu da, noch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen fehlerhafte Bescheide zu korrigieren. Anders kann dies nur sein, wenn die Steuerfestsetzung bzw. der Grundlagenbescheid offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen unmöglich oder unzumutbar war, sich rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist zu wehren. 10 Vgl. Klein, AO 10. Aufl. 2009 § 227 Anm. 17 in Verbindung mit § 163 Rdnr. 40. 11 Hiervon ausgehend scheidet im vorliegenden Fall ein Billigkeitserlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aus. Insoweit hat der Antragsteller in seinem Erlassantrag vom 6. Mai 2009 geltend gemacht, dass ein Teil der Steuerschuld auf ein Mehrergebnis der Betriebsprüfungsstelle zurückzuführen sei, die seinerzeit einen Darlehenszufluss nicht gewinnneutral, sondern als steuerpflichtige Betriebseinnahme behandelt habe; den Gegenbeweis habe er vor dem Finanzgericht nicht mehr führen können, weil sein Schwiegervater als Zeuge hierfür vor dem Ende des sich außergewöhnlich lange hinziehenden Prozesses verstorben war. Der der Besteuerung zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid war damit Gegenstand finanzgerichtlicher Überprüfung. Eine Korrektur im Erlassverfahren kommt demnach nicht in Betracht. Anhaltspunkte, dass die Entscheidung des Finanzamtes offensichtlich und eindeutig falsch war, bestehen nicht. Dem Antragsteller hätte in dem finanzgerichtlichen Prozess im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer eine Beweissicherung herbeiführen müssen. 12 Dem Kläger stehen auch persönliche Billigkeitsgründe nicht zur Seite. Die Erhebung einer Steuer ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlasswürdig ist und die Erhebung der Steuer die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, S. 1073 ff. (1074). 14 Insoweit bleiben bereits einige Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers offen, auch wenn ausweislich der dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsvorgänge Vieles für eine Überschuldung des Antragstellers spricht. Der Antragsteller hat trotz mehrmaliger Aufforderung keine lückenlosen Nachweise zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt, namentlich keine Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Nachweis über den Verbleib der Verkaufserlöse der weit mehr als hundert zum Teil wertvollen Pferde sowie nachvollziehbare Angaben zu seinem Grundvermögen. 15 Letztlich kann die Frage der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers an dieser Stelle aber noch offen bleiben. Denn ein Erlass der Steuern und Nebenforderungen (mit Ausnahme der Säumniszuschläge) aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nicht in Betracht. 16 Vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, BStBl 2002, 176. 17 Denn die zur Aufrechterhaltung einer bescheidenen Existenzgrundlage notwendigen Mittel, die der begehrte Erlass sicherstellen soll, werden bereits (nachhaltig) durch die Schuldnerschutzvorschriften des Vollstreckungsrechts geschützt (vgl. § 48 VwVG). Dies gilt unabhängig vom weiteren Fortbestand der hier streitigen Schuld, so dass es zur Vermeidung einer persönlichen Existenzgefährdung keines - darüber hinausgehenden - Erlasses der Steuerrückstände bedarf. 18 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 22 A 2511/91 -. 19 Gleiches gilt für die festgesetzten Nachzahlungszinsen sowie die tatsächlich angefallenen und in ihrer Höhe nicht bestrittenen Gebühren und Vollstreckungskosten. 20 Als fehlerhaft stellt sich aber die Vollstreckung wegen eines Teils der vom Antragsgegner geltend gemachten Säumniszuschläge heraus. Denn die Erhebung von Säumniszuschlägen ist u.a. dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert 21 Vgl. BFH, a.a.O. unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung. 22 Jedoch kommt in diesen Fällen nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen. Sie sind in aller Regel nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde. 23 Vgl. BFH, a.a.O. 24 Die Kammer geht in diesem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden Verfahren davon aus, dass beim Antragsteller schon seit mehreren Jahren eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Niedergang des Trabrennsports als maßgebliche Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers sind gerichtsbekannt. Die Zahlungsschwierigkeiten sind in den Vollstreckungsvorgängen des Antragsgegners seit 1999 aktenkundig. Die Steuerrückstände beim Finanzamt von mehr als 200.000 EUR überwiegen die Rückstände beim Antragsgegner bei Weitem. Auch die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2004 (Verlustvortrag: 228.741 EUR), 2005 (Verlustvortrag: 493.944 EUR) und 2006 (Verlustvortrag: 652.325 EUR) sowie die Einkommensteuerbescheide 2005 (zu versteuerndes Einkommen: - 271.854 EUR) und 2006 (zu versteuerndes Einkommen: - 165.197 EUR) sprechen für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Schließlich sieht sich das Gericht in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass auch der Antragsgegner spätestes seit dem 31. August 2004 von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Antragstellers ausgeht; denn unter diesem Datum hat er dem Antragsteller auf der Grundlage der o. g. Rechtsprechung des BFH erstmals die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen (Bl. 224 der Vollstreckungsakte), nämlich diejenigen, die bis zum 30. November 2004 entstanden sind bzw. entstehen würden. An dieser Einschätzung hat der Antragsgegner auch in der Folgezeit festgehalten, wie sich aus den Vermerken vom 29. September 2009 (Bl. 504 der Vollstreckungsakte) und 11. Januar 2010 (Bl. 552a der Vollstreckungsakte) ergibt. Die Mitteilung an den Steuerberater des Antragstellers vom 10. Februar 2010 (Bl. 576 der Vollstreckungsakte), die Entscheidung über einen Teilerlass werde zurückgestellt, bis über die Gewerbesteuer entschieden sei, erscheint im Hinblick auf den zuvor gestellten Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch wegen der vollen Säumniszuschläge unverständlich. 25 Bei dem demnach zu gewährenden Teilerlass der Hälfte der Säumniszuschläge ist Folgendes zu berücksichtigen: In den zur Vollstreckung angemeldeten Säumniszuschlägen in Höhe von 41.129,88 EUR betreffen Teilbeträge von 9.185,10 EUR den Zeitraum bis zum 18. August 2004 und 3.863 EUR den Zeitraum bis zum 30. November 2004 (vgl. Bl. 552c der Vollstreckungsakte). Diese Teilbeträge sind bereits Ergebnis des Teilerlasses vom 31. August 2004, entsprechen also bereits der Hälfte der ursprünglich angefallenen Säumniszuschläge. Diese Teilbeträge sind nicht nochmals zu reduzieren. Zur Hälfte zu erlassen ist lediglich der Rest der zur Vollstreckung angemeldeten Säumniszuschläge, die seit dem 1. Dezember 2004 angefallen sind, nämlich 28.081,78 EUR. Um die Hälfte dieses Betrages war deshalb die Summe, wegen derer der Antragsgegner zulässigerweise gegen den Antragsteller vollstrecken darf, zu reduzieren. 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem Umfang des jeweiligen Obsiegens Rechnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht einem Viertel der zu vollstreckenden Summe. 27