Beschluss
12c K 1656/09.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0226.12C.K1656.09PVL.00
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Leitsätze
Bei der Installation von Rauchmeldeanlagen in im Eigentum des Bau- und Liegenschaftsbetriebes stehdenden Gebäuden der Universität handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Rektor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Installation von Rauchmeldeanlagen in im Eigentum des Bau- und Liegenschaftsbetriebes stehdenden Gebäuden der Universität handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Rektor. Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Installation von Rauchmeldern in den Gebäuden der N-Reihe an der S. -V. C. . Der Antragsteller erhielt im November 2008 auf Grund von Beschwerden von Beschäftigten der S. -V. C. Kenntnis davon, dass in den Gebäuden der N-Reihe neue Rauchmelder installiert worden sind und werden. Daraufhin wandte sich der Antragsteller unter dem 14. November 2008 an die für die Arbeitssicherheit an der S. -V. zuständige leitende Fachkraft und wies darauf hin, dass nach der Installation neuer Rauchmelder in den Gebäuden der N-Reihe zahlreiche Beschwerden über ein lautes, singend-pfeifendes Geräusch, das die Beschäftigten erheblich störe und selbst hinter geschlossenen Bürotüren wahrnehmbar sei, eingegangen seien und forderte eine umgehende Abstellung der Geräusche. Darüber hinaus bat er um eine Stellungnahme, inwieweit die neuen Rauchmelder dem Stand der Technik entsprächen. Unter dem gleichen Datum wandte sich der Antragsteller an die Feuerwehr der Stadt C. , wies auf die Probleme mit den neu eingebauten Rauchmeldern hin und bat um eine Stellungnahme, inwieweit die neuen Rauchmelder dem Stand der Technik entsprächen. Die Feuerwehr der Stadt C. antwortete hierauf unter dem 27. November 2008, bei der neu installierten Brandmeldetechnik handele es sich um ein sogenanntes linienförmiges Rauchansaugsystem, das dem aktuellen Stand der Technik entspreche und vermehrt zur Brandfrüherkennung eingesetzt werde. Die beschriebenen Nebengeräusche seien nicht bekannt. Ursache hierfür seien entweder die nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Bohrungen in den Kunststoffleitungen oder es sei ein Lüfter mit zu hohem Geräuschpegel eingebaut worden. Der Antragsteller wies den Beteiligten durch Schreiben vom 23. Januar 2009 darauf hin, dass er den Einbau der neuen Brandmeldeanlagen als eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen betrachte und bat um Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Beteiligte erwiderte hierauf, bei der Maßnahme handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienststelle, sondern des Eigentümers, dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb. Der Antragsteller hat am 8. April 2009 den vorliegenden Antrag gestellt. Er trägt vor, die Auswahl und Inbetriebnahme der neuen Rauchmelder unterlägen seiner Mitbestimmung. Rauchmeldeanlagen gehörten zur technischen Sicherheitsausstattung der Arbeitsstätte "S. -V. C. ". Sie seien Teil der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und von entscheidender Bedeutung für den vorbeugenden Brandschutz. Durch die Inbetriebnahme und den Betrieb neuer Rauchmeldeanlagen in den Gebäuden der N-Reihe änderten sich für die wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Beschäftigten unmittelbar die Arbeitsbedingungen. Die Maßnahme "Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldern" ziele auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Ausstattung der Arbeitsstätte mit hinreichend wirksamen Brandmeldern sei eine zwingende gesetzliche Verpflichtung des Beteiligten nach dem Arbeitsschutz. Arbeitsschutzrechtlich sei allein der Arbeitgeber und nicht der Eigentümer der Arbeitsstätte für die Sicherheit und Gesundheit der unter seiner Leitung tätigen Beschäftigten verantwortlich. Auch in gemieteten Arbeitsständen bleibe allein der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen würden. Bei der Gefährdungsbeurteilung handele es sich um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, bei der er - der Antragsteller - mitzubestimmen habe. Die Gefährdungsbeurteilung sei mehr als eine reine Gefährdungsermittlung. Der Mitbestimmung unterliege im Übrigen auch die Gefährdungsermittlung. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, "dass die Auswahl und Inbetriebnahme von neuen Rauchmeldeanlagen in der Dienststelle der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren, soweit bereits Rauchmeldeanlagen (insbes. in Gebäuden der "N-Reihe") ausgewählt und ggf. in Betrieb genommen worden sind, nachzuholen", 2. festzustellen, "dass der Antragsteller im Rahmen der Ausübung seines Initiativrechts berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Inbetriebnahme neuer Rauchmeldeanlagen in der Dienststelle die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu beantragen." Der Beteiligte beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, die betroffenen Gebäude stünden im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen und würden vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB NRW) bewirtschaftet und entwickelt. In dieser Funktion habe der BLB NRW die Gebäude auf Grund eines Mietvertrages im Jahre 2003 an die S. -V. C. vermietet. Nach dem Mietvertrag obliege dem BLB NRW die Instandsetzung und Instandhaltung des Mietgegenstandes einschließlich der technischen Einrichtungen und Anlagen. Neben dem Mietvertrag existiere eine 7-Punkte Vereinbarung aus dem Jahre 2000, die ebenfalls keine Entscheidungsbefugnisse übertrage. Während des gesamten Einbaus und der Planung der Baumaßnahme sei er - der Beteiligte - vom BLB NRW nur informiert worden, ohne Einfluss auf die Umsetzung zu haben. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei nicht gegeben. Der BLB NRW habe den Austausch der Brandmeldeanlagen ausgeführt und die neuen Modelle ausgewählt. Mit dem Austausch der Rauchabsaugsysteme sei der BLB NRW seiner mietvertraglichen Verpflichtung, technische Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, nachgekommen. Es bestehe für ihn - den Beteiligten - auch kein Spielraum für eigenständige Entscheidungen. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung trägt der Beteiligte vor, in der Gefährdungsbeurteilung liege keine Maßnahme, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Gründe angeführt, warum überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden solle. Immerhin habe die zuständige Feuerwehr attestiert, dass die in Rede stehende Rauchmeldeanlage dem aktuellen Stand der Technik entspreche. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die Auswahl und Inbetriebnahme der neuen Rauchmeldeanlagen in den Gebäuden der N-Reihe der S. -V. C. sind nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Q. , soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Hier fehlt es bereits an einer Maßnahme. Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung und Entscheidung eines Dienststellenleiters anzusehen, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7/01 -, juris Rdn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1998 - 1 A 2740/97.PVL -. Dem Einbau der neuen Brandmeldeanlagen in den Gebäuden der N-Reihe der S. -V. C. liegt keine Entscheidung des beteiligten Rektors zugrunde, die regelnden Charakter hat. Denn eine solche obliegt ausschließlich dem BLB NRW, ohne dass der Hochschulleitung daneben ein eigener Entscheidungsspielraum zusteht und ihr die Entscheidung des BLB NRW zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2000 - 6 P 5/99 -; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht In Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdn. 612 h. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung eine Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" - BLB NRWG - vom 12. Dezember 2000 (GV NRW 2000, 751) befinden sich die Grundstücke und Gebäude der S. -V. C. im Eigentum des BLB NRW, der ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen mit eigener Wirtschafts-und Rechnungsführung ist. Für die Nutzung von Vermögensgegenständen ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BLB NRWG ein Entgelt zu entrichten. In der Folge dieser gesetzlichen Regelungen haben das seinerzeit noch zuständige Land Nordrhein-Westfalen, zu dessen Einrichtungen die Hochschulen gehörten, und das BLB NRW den die Immobilien der S. -V. C. betreffenden Mietvertrag vom 11. Juni/22. August 2003 geschlossen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages wurden vom BLB NRW alle von der Hochschule genutzten Liegenschaften einschließlich der damit verbunden technischen Einrichtungen vermietet. Zutreffend hat vor diesem Hintergrund der BLB NRW seine alleinige Zuständigkeit im Rahmen des Brandschutzes für den Einbau der neuen - hier in Rede stehenden - Rauchansauggeräte angenommen. Demzufolge heißt es in 6 Abs. 1 des Mietvertrages, dass die Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der mit vermieteten technischen Einrichtungen etc. dem BLB NRW obliegt, während nach Satz 2 der Betrieb und die Verkehrssicherung der technischen Einrichtungen und Anlagen sowie der technischen Geräte der Hochschule obliegt. Hierzu fügt sich, dass nach §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 BauO der Brandschutz dem Bauherrn/ Eigentümer auferlegt ist, der für das Brandschutzkonzept, zu dem gemäß § 9 Abs. 1, 2 Nr. 9 BauPrüfVO die Lage, Anordnung und Bemessung der Rauchabzugsanlagen gehört, verantwortlich ist. Der gesetzlichen Vorgabe entsprechend hatte der BLB NRW durch die Sachverständigen I1. + L. das unter dem 28. März 2002 verfasste Brandschutzkonzept bezüglich des Projekts "S. -V. , N-Reihe - Hochhäuser - " erstellen lassen. Die Sachverständigen hatten die Erweiterung der Brandmeldeanlage mit nutzungsbedingt abhängigen, geeigneten Brandmeldern für erforderlich gehalten und die in Betracht kommenden Örtlichkeiten näher bezeichnet. Dem beteiligten S1. stand und steht bei der Installation der Rauchmelder weder von Gesetzes wegen ein Entscheidungsspielraum zu, noch wird ihm ein solcher vom BLB NRW eingeräumt. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die trotz der klaren auf den BLB NRW bezogenen Ausrichtung der Zuständigkeit für den Brandschutz darüber hinaus die Hochschulleitung in den Entscheidungsprozess einbezieht. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis des Antragstellers auf den Arbeitsschutz trägt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3 ArbSchG) gemäß §§ 3 ff. ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen zu gewährleisten. Dies kann er aber nur im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten leisten. Abgesehen davon, dass der BLB NRW als teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen an der Beachtung von Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG teilhat, wozu die Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Brandschutzes in den vermieteten Gebäuden der Hochschule gehört, ist es bei einer Diskrepanz zwischen Brandschutz und Arbeitsschutz Aufgabe der Hochschulleitung, durch die Einforderung mietvertraglicher Rechte gegenüber dem BLB NRW für die Einhaltung des Arbeitsschutzes Sorge zu tragen. Ein in Bezug auf die Installation der Brandmeldeanlagen eigener Spielraum erwächst der Hochschulleitung daraus nicht. Dieser ergibt sich im Übrigen weder aus der in § 4 des Mietvertrages festgelegten Pflicht der Hochschule zur Bewirtschaftung der Liegenschaften noch aus der nach Nr. 3 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und dem BLB NRW bestehenden Betreibensverantwortung der Hochschulen mit den entsprechenden Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb der Gebäude und Grund- stücke, der technischen Anlagen und Einrichtungen. Nach Nr. 3 der vorgenannten Vereinbarung hat das BLB NRW nach seinem gesetzlichen Auftrag als Eigentümer hochschulgenutzter Liegenschaften das Letztentscheidungsrecht über den Einsatz der Instandhaltungsmittel zur Aufrechterhaltung des Sollzustandes aller Mietgegenstände. Hieraus ergibt sich die klare Zuordnung der Entscheidungs- und Regelungskompetenz für die Installation der Brandmeldeanlagen an den BLB NRW. Hingegen obliegt der Hochschule im Rahmen der Bewirtschaftung der Liegenschaften u.a. der Betrieb technischer Anlagen wie etwa Feuerlöschanlagen. Hierbei handelt es sich aber um eine der Anschaffung und Installation technischer Anlagen nachgeordnete Pflicht. Dazu fügt sich die Betreibensverantwortung der Hochschule, durch die die Hochschule mit den Haushaltsmitteln des BLB NRW (lediglich) für den baulichen Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Gebäude und Grundstücke, der technischen Anlagen und Einrichtungen sowie der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. 2. Ebenso ist der Antrag zu 2., durch den der Antragsteller im Zusammenhang mit der Auswahl und der Inbetriebnahme neuer Rauchmeldeanlagen eine Gefährdungsbeurteilung begehrt, jedenfalls unbegründet. Es bestehen bereits Zweifel an der systematischen Einordnung des Begehrens und seiner inhaltlichen Zulässigkeit. Der Antragsteller verknüpft die Gefährdungsbeurteilung mit dem Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG. Unabhängig von der Frage, ob in Anbetracht des vom BLB NRW eingeholten Brandschutzkonzepts nach § 9 BauPrüfVO der Sachverständigen I1. + L. vom 28. März 2002, das sich zum Sicherheitsniveau in den Gebäuden der N-Reihe der S. -V. C. verhält, unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes überhaupt Raum für eine (weitere) Gefährdungsbeurteilung besteht, kommt der vorgenannte Mitbestimmungstatbestand jedenfalls hier nicht zum Tragen. Denn die Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation gemäß §§ 5, 6 ArbSchG ist keine Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungsrechts, sondern eine Vorbereitungshandlung, die nicht zwingend eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach sich zieht. Zwar kann nach dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung, die häufig die Veränderungsbedürftigkeit der Arbeitsbedingungen anzeigt, eine Rechtspflicht des Dienststellenleiters zum Handeln bestehen. Aber erst mit der Erfüllung durch Anordnung und Durchführung der Maßnahme werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten tatsächlich verbessert. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 6 P 7/01 -, juris Rdn. 18 f. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Verfahren.