Urteil
3 K 4994/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0319.3K4994.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater von zwei 1993 bzw. 1995 geborenen Töchtern. Er lebt seit 1996 von deren Mutter getrennt. Die Ehe wurde 2001 geschieden und der Mutter das alleinige Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Töchter zugesprochen. Sie hat dieses Sorgerecht mit Ausnahme einzelner Bereiche, wie z. B. Angelegenheiten der Schule und der Gesundheit, in denen dem Kläger nachträglich gleichberechtigte Mitentscheidungsbefugnisse eingeräumt worden sind, bis heute inne. Beide Töchter, die noch Schülerinnen sind, leben im Haushalt ihrer Mutter und sind dort mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. Dem Kläger, der 1998 eine 64 m² große Drei-Zimmer-Wohnung mietete, wurde durch familiengerichtliche Entscheidung ein Umgangsrecht mit seinen beiden Töchtern wie folgt eingeräumt: Beide Töchter sind an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Kläger, darüber hinaus die hälftigen Schulferienzeiten sowie hälftig an Brücken- und Feiertagen sowie dem Geburtstag des Klägers. Der Kläger schöpft diesen Rahmen seines Umgangsrechts nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im vollen Umfang aus. In seiner Wohnung hält er ein Kinderzimmer für seine Töchter vor. Vom 1. Januar 2009 an bezogen der Kläger und seine Töchter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), bei deren Bemessung in Ansehung des Umgangsrechts eine sog. zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Töchtern zugrunde gelegt wurde; bezüglich der Geltendmachung dieser Sozialleistungen wurde dem Kläger das alleinige Vertretungsrecht für seine Töchter eingeräumt. Am 21. September 2009 beantragte der Kläger, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes (WoGG); die Leistungen nach dem SGB II waren zuvor weggefallen. Mit Bescheid vom 9. November 2009 lehnte der Beklagte den Wohngeldantrag ab, weil die Töchter des Klägers nicht als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden könnten, da kein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 994,13 Euro und einer danach zu berücksichtigenden Miete von 382,00 Euro ergebe sich bei einem Haushaltsmitglied kein Wohngeldanspruch. Der Kläger hat am 13. November 2009 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Zweck des Wohngeldes sei die Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Umgangsrecht nichtsorgeberechtigter Elternteile sei in den Schutz der Familie durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) einbezogen. Daraus folge die Verpflichtung des Staates, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Umgangsrechts umfassend sicher zu stellen. Dazu gehöre auch die finanzielle Unterstützung, soweit durch das Umgangsrecht Wohnungskosten verursacht würden. Im Bereich der Leistungen nach dem SGB II sei höchstrichterlich anerkannt, dass zwischen in Ausübung eines Umgangsrechts betreuten Kindern und dem umgangsberechtigten Elternteil eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bestehe. Dies gelte unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Sorgerechts. Aus dem Schutz des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils folge, dass der Gesetzgeber Leistungen für das angemessene und familiengerechte Wohnen auch im Bereich des WoGG nicht von der Frage des Sorgerechts abhängig machen dürfe. Maßgeblich seien allein die durch die Ausübung des Sorgerechts bedingten tatsächlichen Kosten, die für die Wohnung auch bei einer zeitlichen Beschränkung der Nutzung des zusätzlichen Wohnraums stets in voller Höhe anfielen. Dass § 5 Abs. 6 WoGG seinem Wortlaut nach das gemeinsame Sorgerecht zur Voraussetzung für die Anerkennung von betreuten Kindern als Haushaltsmitglieder mache, könne deswegen nur als Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden. § 5 Abs. 6 WoGG sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen eines Umgangsrechts betreuten Kinder unabhängig von der Ausgestaltung des Sorgerechts als Haushaltsmitglieder sowohl im mütterlichen wie väterlichen Haushalt für die Berechnung des Wohngeldanspruchs zu berücksichtigen seien. Bei einer anderen Auslegung verstoße die Norm gegen Art. 3 und 6 GG. Bei der Anwendung der Norm könne es ferner nicht darauf ankommen, ob die Betreuung von beiden Elternteilen zu etwa gleichen Teilen geleistet werde; denn die tatsächlichen Wohnungskosten bei Ausübung des Umgangsrechts fielen auch dann an, wenn der Betreuungsanteil unterhalb der Grenze von einem Drittel liege. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. November 2009 zu verpflichten, ihm Wohngeld in Höhe von 129,00 Euro monatlich für den am 1. September 2009 beginnenden Leistungszeitraum zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Für die Berücksichtigung der Töchter des Klägers als Mitglieder in dessen Haushalt fehle es an der Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts. Die vom Kläger angeführten Teilsorgerechte reichten zur Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 6 WoGG nicht aus. Unabhängig davon fehle es an der Voraussetzung einer annähernd zu gleichen Teilen geleisteten Betreuung, da der Betreuungsanteil des Klägers zeitlich unter der in den Verwaltungsvorschriften zum WoGG nomierten Schwelle von einem Drittel liege. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) sowie die Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1188/08 und 3 K 1112/09 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet aufgrund der Verzichtserklärung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Wohngeldantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat der Prüfung des Wohngeldanspruchs des Klägers zu Recht nur ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied (§§ 4 Nr. 1, 5, 6 des Wohngeldgesetzes – WoGG -) zu Grunde gelegt. Die Töchter des Klägers sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 WoGG ausschließlich dem Haushalt des Klägers zuzurechnen, da sie – was der Kläger selbst nicht in Abrede stellt – den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung nicht bei ihm haben. Sie halten sich nämlich überwiegend bei ihrer Mutter auf, der auch das alleinige Sorgerecht für sie zusteht. Die Töchter des Klägers sind auch nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Mitglieder in den Haushalten beider Elternteile. Es kann dahinstehen, ob es bereits an einem ausreichenden Betreuungsanteil des Klägers fehlt, dessen Untergrenze nach der mit der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 10. August 2007 (BR-Drucks. 559/07, S. 62) übereinstimmenden Nr. 5.61 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (2009) bei einem Drittel der Betreuungszeit liegen dürfte; denn es fehlt schon an dem für die Rechtsfolge einer doppelten Haushaltsmitgliedschaft nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG vorausgesetzten gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern für die beiden Töchter. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG ist entgegen der Auffassung des Klägers seinem Wortlaut entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 des WoGG in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung bewusst zur Begrenzung des Wohngeldanspruchs geschaffen. Grund hierfür ist ausweislich der bereits erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (a.a.O.) seine Annahme, Indiz für den Lebensmittelpunkt sei neben dem Wohnungsstatus das alleinige Sorgerecht eines Elternteils. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter wörtlich: „Wie schon bisher die durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis verfolgt Absatz 4 das Ziel, bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern bzw. Pflegekinder, hinsichtlich des bereitgehaltenen Wohnraums zu sichern und billigt hierzu ausnahmsweise die Zurechnung eines Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten.“ Handelt es sich demnach bei dem Erfordernis des gemeinsamen Sorgerechts entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dürfte die einfachgesetzlich definierte Zweckbestimmung des Wohngeldes in § 1 WoGG, der ohnehin eher programmatischer Charakter zukommt, keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung der Norm lassen. Unabhängig davon spricht der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Zweck des Wohngeldes auch nicht zwingend für eine Interpretation des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG im Sinne der Auffassung des Klägers. Eine dahingehende Auslegung der Norm ist auch nicht zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten des Klägers erforderlich. Das Wohngeld dient gemäß § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sinn und Zweck des Wohngeldes ist es nicht, dass Mieten bzw. Lasten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensmäßigen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil übernommen werden. § 1 Abs. 2 WoGG betont ausdrücklich, dass Wohngeld „als Zuschuss“ zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet wird. Wohngeld hat also – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – auch unter Berücksichtigung seiner in § 1 Abs. 1 WoGG ausdrücklich verankerten familienpolitischen Zielsetzung nur eine ergänzende Funktion hinsichtlich der Aufwendungen für den Wohnraum. Das Wohngeld stellt im gesamten Sozialleistungssystem nur eine von mehreren Komponenten dar. Daraus folgt ein weiter Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Wohngeldleistungen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Februar 2008– AN 14 K 06.04053 -, juris (Rdnrn. 25 ff). Der Gesetzgeber kann das Wohngeld daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hinsichtlich der maßgeblichen Bemessungsgrößen, etwa der bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigenden pauschalen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG) und der Höchstbeträge für den angemessenen Wohnraum (§ 12 WoGG) aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschalieren. Die Deckung eines im Einzelfall ermittelten konkreten Bedarfs, hier in der vom Kläger geltend gemachten, vom Bundessozialgericht, vgl. Urteil vom 7. November 2006 –B 7b AS 14/06 R -, BSGE 97, 242, für die Hilfe zum Lebensunterhalt anerkannten Form der mit einer „zeitweisen Bedarfsgemeinschaft“ verbundenen Unterkunftskosten, ist dagegen nicht der Anknüpfungspunkt des WoGG. Es liegt daher im System des Wohngeldrechts, dass nicht jedem im Einzelfall begründeten bedarfserhöhenden Lebensumstand durch eine Erhöhung der Wohngeldleistung Rechnung getragen wird. Wäre das anders, dürfte § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG die doppelte Haushaltszurechnung auch nicht von annähernd gleichwertigen Betreuungsanteilen beider Elternteile abhängig machen; denn höhere Wohnungskosten können im Einzelfall auch unterhalb dieser Betreuungsschwelle durch das Umgangsrecht bedingt sein, worauf der Kläger zu Recht hinweist. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG verstößt mit dem so ausgelegten Regelungsgehalt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers, insbesondere den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und das Allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohngeld ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG. Denn obwohl der „besondere Schutz der staatlichen Ordnung“ auch einschließt, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, erwachsen hieraus noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Der Gesetzgeber kann vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit frei bestimmen, in welcher Art und Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz verwirklichen will. Die grundgesetzliche Förderungspflicht ist daher keinesfalls derart konkretisiert, dass einem geschiedenen Elternteil schon nach Art. 6 GG Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße, die nach der Zahl der Kinder bemessen wird, für die dieser Elternteil ein Umgangsrecht ausübt, zwingend gewährt werden müsste. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2009– 4 LC 391/06 -, DVBl 2009, 1400, juris (Rn. 51 ff.) § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter Schutz stellt. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993– 1 BvR 692/92 -, NJW 1993, 2671 juris (Rn. 10). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Grundsätzlich steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Vorschrift angewendet werden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch vorliegend zu beachten, dass die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch den Schutz des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils gemäß Art. 6 Abs. 2 GG beschränkt ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung zu verneinen. Die vom Kläger beanstandete Unterscheidung zwischen sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG ist von einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung getragen, die auch im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG Bestand hat. Wesentliches Begriffsmerkmal der Haushaltsmitgliedschaft nach § 5 WoGG ist der „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“. Es ist Ausdruck der Bestrebung des Gesetzgebers, grundsätzlich jede Person ausschließlich einem Haushalt zuzuordnen (sog. Exklusivitätsprinzip). § 5 Abs. 6 WoGG durchbricht dieses Prinzip für einen besonderen Ausnahmefall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die beiden Hauptindizien für die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen, nämlich der „Wohnungsstatus“ (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O.), also der tatsächliche Aufenthalt, und das Sorgerecht als Ausdruck der persönlichen Bindung bei zwei Haushalten – hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts wenigstens annähernd – gleichermaßen vorliegen. In dieser Lage wäre es typischerweise nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, im Einzelfall anhand sonstiger Umstände im Rahmen einer Gesamtschau der Lebensbeziehungen über die Frage des Lebensmittelpunkts zu Gunsten eines der beiden Haushalte zu entscheiden. Insofern dient die Norm einem Praktikabilitätserfordernis, das nach dem oben Gesagten im pauschalen System des WoGG verankert ist. Die Anknüpfung an das Sorgerecht als typischerweise taugliches Zurechnungskriterium ist im Wohngeldrecht anerkannt, vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröber, WoGG, Kommentar, Loseblatt, § 5 WoGG 2009, Rdnr. 75; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2009 – 4 LC 391/06 -, a. a. O.; VG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1996 – 21 A 604.93 -, NVwZ – RR 1997, 548, und im Hinblick auf die in der Sorgerechtsbeziehung zum Ausdruck kommende persönliche Bindung nicht sachwidrig. Eine Überschreitung der durch Art. 6 Abs. 2 GG gezogenen Grenze des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums liegt darin ebenfalls nicht; denn die Einbeziehung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils in den Schutzbereich dieses Grundrechts zwingt rechtlich nicht zu einer Gleichgewichtung der Beziehungen zwischen sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen. Zwar hat das Bundesverfassungsgerichts u. a. in seiner oben bereits erwähnten Entscheidung vom 5. Februar 2002 ausgeführt, dass beide Rechtspositionen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung erwachsen und im Verhältnis der Eltern untereinander respektiert werden müssen. Art. 6 GG kennt aber unbeschadet dessen ein abgestuftes System von Schutzwirkungen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 81 (90), das es z.B. verfassungsrechtlich auch rechtfertigt, nur in den Fällen, in denen ein sorgeberechtigter Elternteil, dessen Kind einen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil hat, nicht aber bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt bei diesen Elternteil hat, die Höhe des Wohngeldanspruchs maßgeblich unter Berücksichtigung dieses Kindes als Haushaltsmitglied zu bestimmen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2009– 4 LC 391/06 -, a. a. O. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass – wie oben bereits ausgeführt – eine Förderung der Trennungsfamilie nur dort von Verfassungs wegen geboten ist, wo es um den Bestand der jeweiligen Familien im Rahmen eines Mindeststandards geht. So kann es sozialhilferechtlich unerlässlich sein, einen Mehrbedarf für das Umgangsrecht des mittellosen Vaters anzuerkennen. Im Bereich des Wohngeldgesetzes, das Zuschüsse dort gewährt, wo dieser Mindestbedarf bereits gedeckt ist, ist der Leistungsgesetzgeber im Rahmen seiner Schutz- und Förderungspflichten verfassungsrechtlich dagegen nicht auf eine Alternative verpflichtet. Vgl. Goerlich, Anm. zum Urteil des Hamburgischen OVG vom 29. Januar 1988 – Bf I 40/87 -, in: FamRZ 1988, 990 (992). Ausgehend von dieser Auslegung des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG kann der Kläger Wohngeldleistungen nicht beanspruchen. Dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau steht nicht das gemeinsame Sorgerecht im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG für ihre beiden Töchter zu. Vielmehr ist die geschiedene Ehefrau des Klägers nach wie vor allein sorgeberechtigt. Die Überführung einzelner Teilbereiche der Gesamtheit der elterlichen Sorge in die gemeinsame Entscheidungsbefugnis und die alleinige Vertretungsberechtigung des Klägers für seine Töchter bzgl. der Geltendmachung bestimmter Sozialleistungen erfüllen die Voraussetzungen dieser Norm nicht. Das ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu dem Zweck, den das Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Sorge im Normgefüge des WoGG erfüllt. Nur das umfassende Sorgerecht ist nämlich typischerweise Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass ein Wohngeldanspruch auf der Grundlage eines Einpersonen-Haushalts nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 1.548,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der festgesetzte Streitwert entspricht den streitigen Wohngeldleistungen für den Leistungszeitraum eines Jahres (§ 52 Abs. 1 GKG).