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Urteil

7 K 2168/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0331.7K2168.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist von Beruf Landwirt auf dem von seinem Vater übernommenen Gehöft in N. , wo er neben Ackerbau auch eine Nutztierhaltung (Milchkühe, Schweine, Hühner) betrieb. 3 Anlässlich einer Beschwerde der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe führte der Beklagte im Februar 2000 eine örtliche Kontrolle der Tierhaltung im Betrieb des Klägers durch, wobei in Rinder-, Kälber- und Schweinestall tierschutzwidrige Zustände festzustellen waren, insbesondere wurden die Kühe im Stall ohne Einstreu und genügend Futter und Trinkwasser gehalten; entsprechendes galt für die Versorgung Schweine. Die Belichtung des gesamten Stalles war unzureichend, die Kälber waren angebunden und unterversorgt. Es fanden sich mehrere kranke und verletzte Tiere, insgesamt mussten fünf Schweine und zwei Rinder eingeschläfert werden. Bei der anschließenden Sektion wurden bei mehreren Tieren ein schlechter Ernährungszustand sowie nekrotische Hautveränderungen festgestellt, was der Tierarzt auf unzureichende Versorgung und Pflege zurückführte. Die Milchkammer war hochgradig mit Kot verschmutzt. Der Kläger wurde in die notwendigen Veränderungen ausführlich eingewiesen. 4 Im Weiteren fanden zunächst fünf Nachbesichtigungen der Ställe statt, bei denen weder die Wasserversorgung der Tiere sichergestellt noch die Stallverhältnisse im Übrigen verbessert worden waren. Daher erging unter dem 23. Februar 2000 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, in der die zuvor mündlich erteilten Anordnungen niedergelegt waren. Unter dem 12. April 2000 wurde die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von 13 Rindern verfügt, nachdem bei inzwischen 9 örtlichen Kontrollen keine Verbesserung der Tierhaltung festgestellt werden konnte. Das gegen Fortnahme/Veräußerungsanordnung und Kostenbescheid gerichtete Klageverfahren endete durch Klagerücknahme (7 K 6981/00). 5 Im November 2001 erhielt der Beklagte zahlreiche Nachbarbeschwerden u.a. wegen der Tierhaltung auf dem Hof des Klägers. Im Dezember 2001 ordnete der Beklagte (erneut) an, die Trinkwasserversorgung der Tiere sicherzustellen und diese wegen der Witterungsverhältnisse im Stall unterzubringen. 6 Nach Besichtigung der Milchkammer gab der Beklagte dem Kläger unter dem 16. Mai 2002 mehrere - sofort vollziehbare - im Einzelnen beschriebene Auflagen zur Milchviehhaltung in Stall und Milchkammer auf, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nahm der Kläger später zurück (7 L 1415/02). 7 Im Folgenden waren zahlreiche Polizeieinsätze notwendig, weil Kühe des Klägers von der unzureichend gesicherten Weide auf die Straße gelaufen waren. Auch die Milchwerke, denen der Kläger Milch anlieferte, erhoben Beschwerde gegen die hygienischen Zustände auf dem Hof. Über die HIT-Datenbank ließ sich ermitteln, dass die Kälberverluste im Betrieb des Klägers bis 2003 bei 30% lagen, während im Durchschnitt eine Sterblichkeit von 8-10% auftrat. Ein auf dem Hof unter einer Plane abgelegtes totes Kalb des Klägers wies bei der amtlichen Untersuchung Listeriose auf, was zu einer tierseuchenrechtlichen Anordnung führte (Ordnungsverfügung vom 16. Dezember 2003). Eine weitere Verfügung erging, um die Wasserversorgung der nach wie vor nicht/unzureichend versorgten Tiere sicherzustellen (Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2003). Im Januar 2004 beauftragte der Beklagte einen von der Landwirtschaftskammer S. bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung der Nutztierhaltung auf dem Hof des Klägers. Dieser bestätigte die tierschutzwidrige Haltung in seinem Gutachten vom 20. Januar 2004, ergänzt durch Gutachten vom 7. Februar 2004 (BA Bd. II, Bl. 617 ff, 656 ff), insbesondere den Umstand, dass nach wie vor keine funktionierende Trinkwasserversorgung für alle Tiere sichergestellt sei. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Rinder und Schweine an, die er am 17. Februar 2004 schriftlich verfügte, nachdem am 10. Februar 2004 insgesamt 58 Rinder, 24 Schweine und 6 Ferkel vom Hof abtransportiert worden waren. Nach Anhörung ordnete der Beklagte mit weiterer Verfügung vom 12. März 2004, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, die Veräußerung aller Tiere an. 8 Unter dem 4. März 2004 untersagte der Beklagte dem Kläger sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Rindern aller Rassen, mit weiterer Ordnungsverfügung vom 22. März 2004 ferner das Halten und Betreuen von Schweinen. Nach Einholung von verschiedenen Angeboten und eines Gutachtens zum Verkehrswert der Tiere wurden diese anschließend veräußert. 9 Auch gegen diese Ordnungsverfügungen sowie gegen den anschließenden Kostenbescheid vom 26. September 2006, mit dem die vom Beklagten für die Unterbringung und Versorgung der Tiere aufgewandten Kosten abzüglich des Verkaufserlöses geltend gemacht wurden (insgesamt 16.044,84 EUR), erhob der Kläger jeweils rechtzeitig Widerspruch. Die Widersprüche wurden mit einem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Natur und Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen. Die gegen die seit 2002 erlassenen Ordnungsverfügungen einschließlich der Kostenfestsetzung in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage nahm der Kläger im Erörterungstermin am 17. März 2010 zurück (7 K 1781/07). 10 Im Mai 2008 zeigte die N1. Polizei dem Beklagten an, dass die Hühnerhaltung des Klägers auf dem Hof tierschutzwidrig sei und Strafanzeige erstattet werde. Bei der anschließenden Besichtigung der Hühnerhaltung wurde dem Kläger Informationsmaterial über eine tierschutzgerechte Geflügelhaltung in Aussicht gestellt, weil die Hühner durchweg ohne Sitzstangen und Nester sowie teilweise in ungenügend kleinen Käfigen und ohne ausreichendes Trinkwasser gehalten wurden. Im weiteren fanden mehrere Besichtigungen des Hofes statt, ohne dass sich hinsichtlich der Geflügelhaltung Änderungen ergeben hätten, weshalb unter dem 10. Oktober 2008 eine Ordnungsverfügung mit genauen Maßgaben zur Hühnerhaltung erlassen wurde, die der Beklagte für sofort vollziehbar erklärte. 11 Auch die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück (7 K 5699/08). 12 Auf erneute Anzeige der Polizei über tierschutzwidrige Zustände und nachdem der Kläger der Aufforderung, u.a. für die frostsichere Unterbringung der Tiere zu sorgen, nicht nachgekommen war, bestätigte der Beklagte mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 8. Dezember 2008 die am 25. November 2008 erfolgte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hühner und hörte ihn zur beabsichtigten Veräußerung an, die mit - nicht angefochtener - Verfügung vom 29. Januar 2009 angeordnet wurde. Der Tierschutzverein holte einige - offenbar erkrankte und nicht versorgte - Katzen ab und brachte diese unter. Die Sektion eines bereits im Käfig verendeten Tieres ergab eine hochgradige Abmagerung und starken Parasitenbefall. 13 Die gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hühner gerichtete Klage nahm der Kläger ebenfalls zurück (7 K 57/09). 14 Mit Ordnungsverfügung vom 21. April 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger daraufhin das Halten und Betreuen von Tieren aller Art und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Gleichzeitig drohte er ihm für den Fall der Zuwiderhandlung den unmittelbaren Zwang durch Wegnahme etwaiger Tiere und deren Veräußerung an. Zur Begründung stützte er sich darauf, dass der Kläger wiederholt und beharrlich gegen Tierschutzvorschriften verstoßen habe. Dies hätten die zahlreichen, seit 2000 durchgeführten Besichtigungen seines Hofes gezeigt. Der Kläger zeige keine Einsicht in die Notwendigkeit, die Tiere ausreichend zu versorgen und zu pflegen. 15 Am 18. Mai 2009 hat der Kläger gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (7 L 518/09). Er ist der Ansicht, die Tierhaltung auf seinem Hof sei nicht zu beanstanden gewesen; etwaige Missstände, so z.B. die Stallhygiene, habe er beseitigt. Als Landwirt sei er auf die Einnahmen auch aus der Nutztierhaltung angewiesen. 16 Am 12. Februar 2010 wurden im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Kontrolle 20 Hennen und 7 Hähne, überwiegend in Lebendfallen und ohne Tageslichteinfall gehalten, auf dem Hof des Klägers vorgefunden, denen nur gefrorenes Wasser zur Verfügung stand. Alle Hühner wurden dem Kläger weggenommen; 7 mussten aufgrund ihres schlechten Gesundheits- und Ernährungszustandes eingeschläfert werden (vgl. Protokoll des Veterinäramtes vom 10. März 2010, GA Bl. 29 ff). 17 Der Kläger beantragt, 18 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. April 2009 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung sowie die der vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass gegenwärtig eine Tierhaltung auf dem Hof des Klägers schon wegen des dort gelagerten Schrotts, der zu einem Einschreiten der Abfallwirtschaft- und Bodenschutzbehörde geführt habe, ausgeschlossen sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der erledigten Verfahren 7 K 1781/07, 7 K 5699/08 und 7 K 57/09 und die zu jenen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (BA 1 - 6 zu 7 K 1781/07, BA 1 zu 7 K 5699/08 und BA 1 zu 7 K 57/09). 23 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. 26 Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 21. April 2009, mit der der Beklagte dem Kläger - nach vorausgegangenen Verboten für bestimmte Arten von Nutztieren - das Halten und Betreuen von Tieren generell untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 27 Das Verbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a S.1 und 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -. Danach hat die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen die notwendigen Anordnungen zu treffen; sie kann insbesondere demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung (§ 2 TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. 28 Die Voraussetzungen dieser in seinen Auswirkungen für den Tierhalter am weitesten gehenden Maßnahme sind hier erfüllt. Der Kläger hat in der Vergangenheit seine Pflichten zur angemessenen Ernährung, Pflege und Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) der von ihm gehaltenen Nutztiere fast durchgängig seit mindestens 2000 gröblich verletzt. Es ist auch gegenwärtig noch zu erwarten, dass der Kläger weiterhin die Mindestanforderungen an eine ausreichende Versorgung, Pflege und Unterbringung der Tiere nicht erfüllen wird. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, die die Kammer sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie die Gründe der vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen, mit denen die Rinder- und Schweinehaltung untersagt wurde (Verfügungen vom 4. März 2004 und 22. März 2004) sowie Auflagen zur Hühnerhaltung (10. Oktober 2008) und letztlich die Fortnahme auch dieser Tiere verfügt worden sind (Verfügung vom 8. Dezember 2008). 29 Maßgeblich ist im vorliegenden Fall Folgendes: Seit dem Jahr 2000 ist der Hof des Klägers weit über 40 mal (allein Rinder-, Kälber- und Schweinehaltung: 39 Kontrollen in den Jahren 2000-2004) durch 9 Veterinäre des Beklagten kontrolliert worden; bei 28 dieser Kontrollen war die Wasserversorgung der Rinder- und Schweine völlig unzureichend, entsprechendes gilt für die Wasserversorgung der Hühner, die erst ab 2008 engmaschig überwacht wurde. Trotz mehrfacher Beratungen durch Tierärzte, in welchem Umfang die Wasservorräte für die einzelnen Tierarten sichergestellt werden müssten und obgleich dem Kläger ab 2000 ausreichend Zeit für die Reparatur der Selbsttränkanlage für Schweine gegeben worden war, hat er an diesen Zuständen nichts geändert. Die Äußerung des Klägers im Erörterungstermin, die Hühner etwa könnten auch gefrorenes Wasser picken, zeigt deutlich, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit fehlt, Tiere so zu versorgen, dass sie nicht dursten müssen und - wie bei der Sektion mehrerer Nutztiere des Klägers festgestellt - an Auszehrung sterben. Zahlreiche Tiere, die dem Kläger seit 2000 fortgenommen wurden, wiesen starke Ernährungsmängel bis hin zu kachektischen Zuständen auf, einige mussten eingeschläfert werden. Sämtliche Tiere waren in verkoteten Ställen untergebracht, lange Zeit stand weder Rindern, Kälbern noch Schweinen Streu zur Verfügung. Die zahlreichen polizeilichen Einsätze 2003, die erforderlich waren, um auf die Straße gelaufene Rinder einzufangen, verdeutlichen, dass der Kläger weder um die Gesundheit seiner Tiere bedacht war, noch sich seiner Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, namentlich der Verkehrsteilnehmer, bewusst war. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten weisen zahlreiche Fotodokumentationen auf, die belegen, wie schlecht die Unterbringung und allgemeine Versorgung der Tiere war. 30 Der Beklagte hat in der Vergangenheit alle Mittel ausgeschöpft, um den Kläger zu unterstützen und ihn zu einer ordentlichen Tierhaltung zu bewegen. Er hat Bußgelder verhängt, ohne dass dies den Kläger beeindruckt hätte. Im Jahre 2004 - vor Ausspruch der Tierhalteverbote - hat er einen landwirtschaftlichen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, ob etwaige Veränderungen auf dem Hof zu einer Verbesserung der Tierhaltung geführt haben bzw. führen könnten (s. Gutachten des Dipl. Agraring. T. vom 20. Januar 2004 und Nachtrag vom 7. Februar 2004). Beides hat der Sachverständige verneint. Jeder Widerspruch des Klägers gegen tierschutzrechtliche Anordnungen hat zu einer erneuten Überprüfung geführt, ohne dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen worden wären. 31 Dass der Kläger uneinsichtig ist und sich den ihm auferlegten Pflichten und Verboten bewusst widersetzt, zeigt nicht zuletzt das Ergebnis der jüngsten Kontrolle vom 12. Februar 2010, bei der festgestellt wurde, dass der Kläger trotz des am 21. April 2009 sofort vollziehbar ausgesprochenen Tierhaltungsverbotes wieder Tiere hält, die er vor den Kontrolleuren zu verstecken suchte (Bericht vom 10. März 2010). 32 Nach alledem stellt sich die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Tierhaltung und Betreuung generell zu untersagen, nicht als unverhältnismäßig dar. Dies gilt auch deshalb, weil sich die mangelhafte Versorgung nicht nur auf Nutztiere, sondern auch etwa auf die auf dem Hof gehaltenen Katzen bezog, die der Tierschutzverein vom Grundstück entfernt hat. 33 Die Kammer hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger bisher für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch auf die Nutztierhaltung angewiesen ist und das Tierhaltungsverbot daher für ihn als Landwirt einen erheblichen Eingriff in seine Erwerbsmöglichkeiten darstellt. Dies muss der Kläger aber hinnehmen, weil die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen allein in seiner Sphäre liegt. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) und die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (Art. 9 LVerf NRW) zum Staatsziel erhoben. Dem ist der Einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu rein erwerbswirtschaftlichen Zwecken hält. 34 Schließlich ist der Kläger durchaus in der Lage, seinen Betrieb anders als auf eine Nutztierhaltung auszurichten, wie der von ihm im Erörterungstermin zugestandene Schrotthandel, den er auf dem Grundstück betreibt, sowie seine geäußerten Überlegungen zeigen, die Milchquote zu verpachten oder zu verkaufen und einen Teil der landwirtschaftlichen Fläche Pferdebesitzers zum Ausreiten zur Verfügung zu stellen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36