Urteil
12 K 703/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0408.12K703.06.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006 verpflichtet, dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz ohne Verminderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der am 12. Februar 19** geborene Kläger stand als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des beklagten Landes und war in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. tätig. Er wurde mit Ablauf des 31. Januar 2005 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 3 Am 5. Juli 2002 wurde der Kläger während des Dienstes von einem Gefangenen körperlich angegriffen und erlitt dabei Verletzungen. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen (LJVA) vom 13. August 2002 wurde dieses Ereignis, das eine Muskelzerrung im linkem Thorax sowie Prellungen und Hämatome am rechten Unterarm und der rechten Hand zur Folge gehabt habe, als Dienstunfall anerkannt. 4 Seit dem Ereignis vom 5.Juli 2002 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. 5 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 wurde ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit in Auftrag gegeben. Im amtsärztlichen Gutachten des Leitenden Städtischen Medizinaldirektors Dr. M. /Stadtärztin Dr. O. vom Gesundheitsamt der Stadt E. vom 13. Februar 2003 wurde der Kläger als dauernd dienstunfähig angesehen. Darin wird u.a. ausgeführt, aufgrund der Krankengeschichte und der Untersuchungsbefunde leide der Kläger unter Erkrankungen aus den internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachgebieten. Die umfassenden zielgerichteten Behandlungsmaßnahmen der internistischen und orthopädischen Erkrankungen hätten bisher nicht zu einer nachhaltigen Besserung geführt. Hinzugekommen sei eine akute Dekompensation seiner psychischen Gesundheitsstörung, die noch nicht zufriedenstellend zielgerichtet behandelt worden sei. 6 Weil der Kläger gerügt hatte, dass im Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt der Dienstunfall keine Erwähnung gefunden habe, wurde der Amtsarzt gebeten, auch auf die Erkrankung anlässlich des Dienstunfalls einzugehen. In der daraufhin abgegebenen ergänzenden Stellungnahme der Amtsärzte Dr. M. /Dr. O. vom 18. März 2003 heißt es, es sei bei dem Dienstunfall zu Verletzungen des Oberkörpers und zu einer akuten psychischen Belastungsreaktion gekommen. Wegen der psychischen Belastungsreaktion sei eine fachpsychiatrische Behandlung bislang nicht erfolgt. Aus der Vorgeschichte gehe hervor, dass der Kläger bereits vor dem Unfall unter einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe. Aus hiesiger Sicht bestehe die dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2002. 7 Nachdem der Kläger die amtsärztliche Feststellung, er sei bereits vor dem Unfall in psychiatrischer Behandlung gewesen, bestritten hatte, teilte der Amtsarzt Dr. M. in der weiteren Stellungnahme vom 5. Mai 2003 mit, die vorherigen psychiatrischen Erkrankungen ergäben sich aus den vorliegenden Krankenunterlagen und den vorliegenden Arztberichten. Ob jedoch eine diesbezügliche psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei, gehe aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor. 8 In dem in der Folgezeit eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren erhob der Kläger wiederholt Einwände gegen "die Art" der Zurruhesetzung. Er trug vor, von den Amtsärzten sei eine eventuelle Zurruhesetzung nach §§ 36,37 BeamtVG nicht geprüft worden, und machte die Zahlung eines höheren Ruhegehaltes geltend. In diesem Zusammenhang legte er einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M1. , Leitender Abteilungsarzt der Abteilung Allgemeine Psychiatrie II am Westfälischen Zentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik E. , vom 8. April 2003 sowie dessen fachärztliche Bescheinigung vom 3. September 2003 vor. Danach war der Kläger seit dem 21. März 2003 bei Dr. M1. in ambulanter Behandlung. Dieser diagnostizierte eine auf dem Dienstunfall beruhende posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Angst- und depressive Störung. Weiterhin empfahl er eine zusätzliche kognitiv orientierte Verhaltenstherapie. In einem weiteren Bericht vom 26. Juli 2004 wiederholte Dr. M1. erneut diese Diagnosen und gab u.a. an, er halte einen Einsatz des Klägers in einer Justizvollzugsbehörde für nicht angezeigt. 9 Weiterhin legte der Kläger Bescheinigungen des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Dr. W. aus E. vom 3. September 2003, 13. April 2004 und 30. Juli 2004 vor. Nach diesen Bescheinigungen war der Kläger dort aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und sich in der Folge ausprägenden Agoraphobie mit Panikstörung und depressiver Entwicklung seit dem 13. Mai 2003 in psychotherapeutischer Behandlung. 10 Nachdem der Kläger mit Bescheid des Leiters der JVA C. vom 5. Januar 2005 mit Ablauf des 31. Januar 2005 in den Ruhestand versetzt worden war, wurden mit Bescheid des LBV vom 22. Februar 2005 die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Unfallruhegehalt wurde nicht gewährt. Weiterhin wurde bei der Berechnung der Versorgungsbezüge eine Minderung der Versorgungsbezüge in Höhe von 10,80 v.H. vorgenommen. 11 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm müsse auf Grund des erlittenen Dienstunfalls ein erhöhtes Ruhegehalt gemäß §§ 36, 37 BeamtVG gezahlt werden. 12 Nachdem das LBV bei der JVA C. angefragt hatte, ob die posttraumatische Belastungsstörung auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, holte der Präsident des LJVA eine weitere amtsärztliche Stellungnahme zur Frage ein, ob die posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt werden könne. 13 In der Stellungnahme der Stadtärztin Dr. O. vom 19. Dezember 2005 wurde ausgeführt, beim Kläger bestehe seit dem Dienstunfall Dienstunfähigkeit. Es sei neben den körperlichen Verletzungen zu einer akuten psychischen Belastungsreaktion gekommen. Die körperlichen Verletzungen seien ohne Folgeschäden abgeheilt. Es sei offensichtlich, dass bei Entstehung der psychischen Krankheit eine in der individuellen Konstitution liegende Schadensanlage mitgewirkt habe, ohne die das posttraumatische Belastungssyndrom nicht entstanden wäre. 14 Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 teilte der Präsident des LJVA mit, eine Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folgeerkrankung des Dienstunfalls vom 5. Juli 2002 komme nicht in Betracht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des LPJA mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar2006 zurück. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2006 wies das LBV den Widerspruch gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2005 zurück. Unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2005 wurde ausgeführt, es bestehe kein ausreichender Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung. 16 Am 3. März 2006 hat der Kläger Klage erhoben. 17 Der Kläger trägt vor, er habe sich nach dem Ereignis vom 5. Juli 2002 in psychologische Behandlung begeben müssen. Der behandelnde Psychiater Dr. M1. und der Therapeut Dr. W. hätten eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, die auf dem Dienstunfall beruhe. Die Feststellung im amtsärztlichen Gutachten, er sei schon vorher psychisch krank gewesen, sei nicht richtig. Die Amtsärztin sei auch keine Fachärztin, die die Kausalität zwischen Dienstunfall und posttraumatischer Belastungsstörung feststellen könne. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006 abzuändern und ihm Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG ohne Verminderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu gewähren. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er verweist auf die angefochtenen Bescheide. 23 Der Einzelrichter hat am 23. März 2010 mündlich verhandelt. Nach Vertagung der Verhandlung haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 25 Entscheidungsgründe 26 Das Gericht kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 27 Die Klage ist begründet. 28 Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 31. März 2010, es werde kein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. BeamtVG beantragt, wird als bloße Klarstellung des Klagebegehrens gewertet und nicht etwa als teilweise Klagerücknahme. 29 Für die Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht ohne weiteres von den in Schriftsätzen gewählten Formulierungen (erst angekündigten) Anträgen auszugehen. Maßgebend sind insoweit vor allem die in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Anträge, es sei denn der schriftsätzlich gestellte Antrag enthält eine klare, eindeutige und widerspruchsfreie Bezeichnung des Streitgegenstandes. 30 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 -; Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - 1 E 1462/08 - und vom 20. Januar 2010 - 1 E 1415/09, jeweils m.w.N. 31 Wie bereits im Vorverfahren hatte sich der Kläger auch im Klageverfahren zunächst lediglich auf die - zusätzliche - Nennung des § 37 BeamtVG beschränkt ("§§ 36, 37 Beamtenversorgungsgesetz"). Besondere Ausführungen zum erhöhten Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG hatte der Kläger hingegen nicht gemacht. 32 Eine eindeutige Einbeziehung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG in den Streitgegenstandes war durch das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers angesichts der bloßen Erwähnung (auch) des § 37 BeamtVG deshalb noch nicht erfolgt. Zwar hatte der Kläger in dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 gestellten Klageantrag auch die Gewährung eines Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG aufgenommen. Dies beruhte aber auf der versehentlich unzureichenden Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seitens des Gerichts, wie im nachträglichen Vertagungsbeschluss - ebenfalls vom 23. März 2010 - näher dargelegt worden ist. Ohne den insoweit nicht zutreffenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010, die Voraussetzungen auch für ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG seien im Hinblick auf die Sonderregelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG bereits bei einem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Unfall-ruhegehalt i.S. des § 36 BeamtVG ebenfalls gegeben, hätte der Kläger den Antrag in dieser Form in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich nicht gestellt. So hat der Kläger dann auch nach den Ausführungen im Vertagungsbeschluss umgehend seinen Antrag beschränkt und an dem Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG nicht mehr festgehalten. 33 Vor diesem Hintergrund kann das prozessuale Verhalten des Klägers nicht als (teilweise) Klagerücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge gewertet werden. 34 Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006 ist rechtswidrig, soweit darin kein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG gewährt worden ist und eine Verminderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vorgenommen worden ist. Dies verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass die tenorierte Verpflichtung auszusprechen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO) 35 Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegalt nach Maßgabe von § 36 BeamtVG. 36 Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand getreten ist. 37 Diese Voraussetzung liegt bei der Zurruhesetzung des Klägers vor. 38 Der Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall vom 5. Juli 2002 und der Zurruhesetzung steht zunächst nicht - wie nur klarstellend angemerkt wird - der Bescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls vom 13. August 2002 entgegen, in dem nur bestimmte äußere Verletzungen als Folgen aufgeführt worden sind. Es handelt sich bei einem derartigen Anerkennungsbescheid um einen Verwaltungsakt in einem gestuften Verwaltungsverfahren. Die Bindungswirkung bleibt auf den von diesem Verwaltungsakt erfassten Regelungsbereich beschränkt. Feststellungen in einem Anerkennungsbescheid sind deshalb nicht abschließend, wenn sich später herausstellt, dass weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, insbesondere auch dann, wenn sie - wie hier - erst später zu Tage treten. Die Dienstunfähigkeit braucht nicht die unmittelbare, sofort eingetretene Folge des Dienstunfalls sein. Will der Beamte eine Unfallfürsorgeleistung auf Grund neuer Umstände erstreiten, die im Anerkennungsbescheid noch keine Berücksichtigung gefunden haben, muss er deshalb insbesondere nicht vorher eine Abänderung des Anerkennungsbescheides herbeiführen. Denn bei Geltendmachung einer Leistung der Dienstunfallfürsorge auf Grund eines neuen Gesichtspunktes ist ohnehin der gesamte Kausalverlauf erneut zu bewerten. 39 Vgl. zur Bedeutung eines Anerkennungsbescheides OVG NRW, Urteil vom 26. August 1998 12 A 5114/96 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1996 - 6 A 5978/94 -, juris. 40 Davon geht im Übrigen offenbar auch der Beklagte aus, der sich nicht auf die Regelung des Anerkennungsbescheides vom 13. August 2002 berufen hat. 41 Gleichermaßen haben die während des hier maßgeblichen Vorverfahrens ergangenen Bescheide des Präsidenten des LJVA vom 10. Januar 2006 bzw. 27. Januar 2006 (Widerspruchsbescheid) keine eigenständige Bedeutung. Das LBV hatte über die Gewährung von Unfallruhegehalt zu entscheiden. Die Anfrage des LBV an die JVA C. , wie die medizinisch begründeten Einwände des Klägers zu beurteilen seien, stellt sich deshalb als behördenintern erbetene Amtshilfe dar, die keine isolierten Bescheide über die Reichweite der Anerkennung des Dienstunfalls erforderten. Dem Kläger kann jedenfalls der Umstand, dass er gegen diese Bescheide des Präsidenten des LJVA nicht ebenfalls Klage erhoben hat, nicht entgegengehalten werden. Er befand sich bereits in einem zulässigen Widerspruchsverfahren, dessen Gegenstand die Nichtgewährung eines Unfallruhegehaltes war. Diese Verfahrensposition konnte ihm nicht mehr genommen werden. 42 Auch insoweit besteht kein Streit. Das LBV hat sich richtigerweise selbst nicht darauf berufen, dass der Kläger - parallel zum vorliegenden Verfahren - auch noch Klage gegen die genannten Bescheide des Präsidenten LJVA hätte erheben müssen. Vielmehr ist unmittelbar danach der Widerspruchsbescheid des LBV vom 2. Februar 2006 ergangen. 43 Die für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderliche Kausalität zwischen dem erlittenen Dienstunfall vom 5. Juli 2002 und der Zurruhesetzung des Klägers ist gegeben. 44 Wie allgemein im Dienstunfallrecht setzt auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG die Feststellung der Kausalität eine Ursächlichkeit i. S. der für das Dienstunfallrecht entwickelten Lehre von der wesentlich mitwirkenden (Mit-) Ursache voraus. Danach sind als Ursachen solche für den Schaden ursächliche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen reicht es für die Annahme einer wesentlichen Ursache aus, wenn sie nur annähernd die gleich Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten. Keine Ursachen im Rechtssinne sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. 45 Ständige Rechtsprechung; grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, S. 57, juris. 46 Der Dienstunfall vom 5. Juli 2002 ist eine wesentliche Ursache in diesem Sinne für die Zurruhesetzung des Klägers. 47 Die Zurruhesetzung ist nicht wegen der bei dem Dienstunfall erlittenen körperlichen Verletzungen erfolgt. Vielmehr ist die Zurruhesetzung allein wegen psychischen Beschwerden des Klägers vorgenommen worden. Dies folgt eindeutig aus den amtsärztlichen Stellungnahmen und wird auch im Widerspruchsbescheid des LBV vom 2. Februar 2006 ausdrücklich festgestellt. 48 Nach den vorliegenden Bescheinigungen bzw. Berichten des Facharztes für Psychiatrie Dr. M1. und des Psychologischen Therapeuten Dr. W. sind die psychischen Beeinträchtigung und insbesondere die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auf das Ereignis vom 5. Juli 2002 zurückzuführen. Dem sind die vom Beklagten beauftragten Amtsärzte vom Gesundheitsamt der Stadt E. zu keiner Zeit substanziiert entgegengetreten. 49 In den amtsärztlichen Gutachten wird im Kern jeweils nahezu gleichlautend lediglich mitgeteilt, es handele sich bei dem Dienstunfall wegen bestehender Vorerkrankungen um keine wesentliche Ursache. 50 Bereits das erste amtsärztliche Gutachten vom 13. Februar 2003 spricht lediglich vage davon, dass der Kläger nach der Krankengeschichte und der Untersuchungsbefunde unter Erkrankungen aus den internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachgebieten leide. Abgesehen davon, dass die Erwähnung des psychiatrischen Fachgebietes nur beiläufig erwähnt wird, heißt es anschließend, es sei eine akute Dekompensation seiner psychischen Gesundheitsstörung eingetreten, die noch nicht zufriedenstellend zielgerichtet behandelt worden sei. Bereits dieser Hinweis auf die akute Dekompensation deutet auf den Dienstunfall als Ursache hin. Insofern ist es bereits nicht recht verständlich, dass dieses amtsärztliche Gutachten den Dienstunfall nicht einmal erwähnt. 51 Mag diese Ausblendung des erlittenen Dienstunfalls sich noch daraus erklären, dass auch im zugrundeliegenden Gutachtenauftrag der Dienstunfall nicht angesprochen worden war, gilt dies für die zweite amtsärztliche Stellungnahme vom 18. März 2003 nicht mehr. 52 Dort wird u.a. angeführt, der Dienstunfall habe u.a. zu einer akuten psychischen Belastungsreaktion geführt. Damit steht die weitere Aussage bereits im Widerspruch, die dauernde Dienstunfähigkeit bestehe "nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2002. Denn ohne diesen Dienstunfall wäre die Zurruhesetzung des Klägers, der erst seit diesem Ereignis dienstunfähig war, nicht erfolgt. Der Dienstunfall war demnach zumindest ursächlich im natürlich-logischen Sinne. 53 Fraglich kann allenfalls sein, ob der Dienstunfall auch eine wesentliche Ursache i.S. des Dienstunfallrechts gewesen ist. Zu dieser Kausalitätsfrage wird aber auch in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. März 2003, der möglicherweise ein unrichtiges Verständnis der im Dienstunfallrecht maßgeblichen Fragestellung zu Grunde liegt, nichts gesagt. Es wird wiederum lediglich mitgeteilt, dass der Kläger bereits vor dem Dienstunfall unter einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe und sich deshalb zeitweise früher in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Wiederum wird diese Aussage nicht konkretisiert. 54 Nachdem der Kläger hiergegen den Einwand erhoben hatte, er habe vor dem Unfall nicht unter einer psychiatrischen Erkrankung gelitten, wies der Amtsarzt Dr. M. am 5. Mai 2003 erneut auf die am Untersuchungstag erhobene Krankengeschichte und jetzt auch auf dort vorgelegte Arztberichte hin. Diese stereotype Wiederholung lässt ein Eingehen auf den konkreten Einwand des Klägers, er sei zuvor nicht psychiatrisch krank gewesen, nicht erkennen und kann schon deshalb nicht überzeugen. Zudem gibt der Amtsarzt in dieser Stellungnahme an, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob eine psychiatrische Behandlung durchgeführt worden sei. Dies ist erneut widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar. Denn es fragt sich, wie dem Amtsarzt einerseits einschlägige Arztberichte vorliegen können, anderseits aber gleichzeitig nicht bekannt sein soll, ob überhaupt eine entsprechende Behandlung erfolgt ist. Die diesbezüglich offenbar bestehende Unwissenheit des Amtsarztes wird auch dadurch dokumentiert, dass er abschließend ausführt, er nehme die Angaben des Klägers - d.h. dass er nicht psychisch krank gewesen sei - zur Kenntnis - und ergänze dementsprechend die Unterlagen. Dass bei dieser Sachlage die bislang abgegebene Bewertung der Kausalitätsfrage nicht geändert oder zumindest hinterfragt worden ist, ist schlechthin nicht nachvollziehbar. 55 Schließlich wird auch in der letzten (vierten) amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. O. vom 19. Dezember 2005 trotz umfassender Fragestellung durch den Präsidenten des LJVA erneut nur lapidar auf die angeblich vor dem Dienstunfall vorhandenen psychovegetativen Störungen/Angststörungen hingewiesen. Wenn es dort zudem heißt, es sei offensichtlich, dass bei Entstehung der psychischen Krankheit eine in der individuellen Konstitution liegende Schadensanlage mitgewirkt (Hervorhebung durch das Gericht) habe, ohne die das posttraumatische Belastungssyndrom nicht entstanden wäre, spricht auch dies für eine Verkennung der sich stellenden Kausalitätsfrage. Eine psychische Erkrankung entwickelt sich nämlich immer auf der Grundlage einer bestimmten individuellen Konstitution. Eine stärkere individuelle Empfindlichkeit (Vulnerabilität) bei der Reaktion auf ein traumatisierendes Ereignis bedeutet nicht, dass dieses Ereignis keine wesentliche Ursache mehr für eine Erkrankung sein kann. Entscheidend ist vielmehr, ob eine einschlägige Vorschädigung von erheblichem Krankheitswert besteht, die so gravierend ist, dass das Unfallereignis sich nur als sogenannte Gelegenheitsursache darstellt. 56 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die amtsärztlichen Stellungnahmen in ihrer Gesamtheit gänzlich unsubstanziiert sind und der Fragestellung der Kausalität i. S. des Dienstunfallrechts nicht gerecht werden. Insbesondere ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger relevante psychische Vorerkrankungen von einigem Gewicht bestanden haben, die das Ereignis vom 5. Juli 2002 als bloße Gelegenheitsursache erscheinen lassen könnten. Nach den Einwänden des Klägers hätten die mit der Fragestellung befassten Amtsärzte die Aufrechterhaltung ihrer Würdigung plausibel machen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, lediglich floskenhaft auszuführen, der Dienstunfall sei nicht ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Insbesondere hätte spätestens nach Kenntnis der ärztlichen Unterlagen der den Kläger behandelnden Personen (Psychiater Dr. M1. und Therapeut Dr. W. ) Anlass bestanden, sich konkreter mit der Problematik der Ursache der Zurruhesetzung des Klägers zu befassen und mindestens auf die vom Kläger vorgelegten Arztberichte bzw. Stellungnahmen näher einzugehen, wenn schon von der Einholung eines fachpsychiatrischen Zusatzgut-achtens abgesehen worden ist. 57 Selbst wenn einmal nur unterstellt wird, dass der Kläger bereits vor dem Dienstunfall psychische Probleme gehabt hätte - was wie gesagt von den Amtsärzten bzw. vom Beklagten in keiner Weise belegt worden ist -, würde dies nicht bedeuten, dass der Dienstunfall keine wesentliche Ursache i.S. des Dienstunfallrecht gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger offenbar seinen Dienst bis zu dem Dienstunfall unbeanstandet ausgeübt hatte. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. So wird z.B. auch in der amtsärztlichen Stellungnahme der Dr. O. vom 19. Dezember 2005 ausdrücklich festgehalten, dass (erst) seit dem Unfall Dienstunfähigkeit bestehe. Dies ist aber dann ein weiterer erheblicher Hinweis darauf, dass der Dienstunfall zumindest die gleiche Bedeutung für die Dienstunfähigkeit gehabt hat wie die etwaige bereits vorher bestehende Anlage beim Kläger. Denn es bestehen auch nicht im Ansatz Hinweise darauf, dass der Kläger auch ohne den Dienstunfall auf Grund von - einmal nur unterstellten - vorherigen psychischen Problemen dienstunfähig geworden wäre bzw. jederzeit damit zu rechnen gewesen wäre. Das Ereignis vom 5. Juli 2002 ist deshalb nicht als sogenannte Gelegenheitsursache zu werten. 58 Die Klage hat auch hinsichtlich des Begehrens, den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsbezüge ohne Verminderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu gewähren, Erfolg. 59 Eine solche Minderung des Ruhegehaltes nach dieser Vorschrift ist ausweislich des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 22. Februar 2005 (Anlage 0, Seite 2) vorgenommen worden. 60 Der Zulässigkeit der Klage auch hinsichtlich dieses Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens war insoweit nicht erforderlich. 61 Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass ein Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dessen Zweck schon auf andere Weise erfüllt worden ist. Das ist hier der Fall. 62 Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt nach dortiger näherer Maßgabe, wenn der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG stellt sich somit die gleiche Kausalitätsfrage wie bei der Frage der Gewährung eines Unfallruhegehaltes gemäß § 36 BeamtVG. Von daher erscheint es ausgeschlossen, dass der Beklagte die Kausalitätsfrage im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG anders beantwortet hätte als bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zusteht. 63 Bei dieser Sachlage braucht auch nicht näher der Frage nachgegangen werden, ob das nicht durchgeführte Vorverfahren dem Kläger auch deshalb nicht entgegengehalten werden könnte, weil dem Kläger kaum erkennbar gewesen sein dürfte, dass er insoweit Widerspruch mit der Begründung hätte erheben können, die Zurruhesetzung sei Folge des Dienstunfalls. Aus der genannten Passage in der Anlage des Bescheides vom 22. Februar 2005 ist zwar ersichtlich, dass die Minderung der Versorgungsbezüge aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt ist. Allerdings fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass diese Minderung dann entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Die Kenntnis dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. 64 Die Klage ist auch hinsichtlich des Begehrens, den Beklagten zu verpflichten, Versorgungsbezüge ohne Verminderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu gewähren, begründet. Zur Begründung wir auf die Ausführungen zum bestehenden Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG Bezug genommen, die insoweit entsprechend gelten. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. 67