Urteil
4 K 3823/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0421.4K3823.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen seine Überweisung an eine Förderschule. 3 Der Kläger ist am 0. Oktober 0000 geboren. Er wurde zum Schuljahr 2001/02 (1. August 2001) schulpflichtig und durchlief danach die M. -Grundschule in H. . Mit dem Schuljahr 2005/06 wechselte er zur E. -Gesamtschule in H. , an der er (im Schuljahr 2007/08) die sechste Klasse wiederholte (insges. Beiakte Heft II Bl. 2- Zitierweise: II 2). Nachdem er - wie noch auszuführen ist - mit sofortiger Vollziehung an eine Förderschule überwiesen worden war, besuchte er von September 2008 bis 9. November 2009 - auf Veranlassung des Vaters (Gerichtsakte - GA 175 f) wohl mit Hilfe von "Krankschreibungen" - keine Schule. 4 Wegen der in den letzten Schuljahren an der Grundschule und der Gesamtschule erreichten Fachnoten wird auf die für diese Zeiten erteilten Zeugnisse Bezug genommen (Klasse 4/I - GA 89 -; Klasse 4/II - GA 90 -; ab Klasse 5/I s. I 13 -). N. wiederholte die Klasse 6 und erzielte zuletzt folgende Fachnoten (II 22) bei z. T. erheblichen Fehlzeiten: 5 Klasse 6/I (I 13) 6 versäumte Stunden: 74 7 ungenügend: Englisch 8 mangelhaft: Deutsch, Gesellschaftslehre, MEU 9 ausreichend: Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst, Musik, AL 10 befriedigend: Sport 11 Klasse 6/II (I 13) 12 versäumte Stunden: 116 (unentsch. 43) 13 ungenügend: Englisch 14 mangelhaft: Deutsch, Mathematik, Naturwissenschaften, AL 15 ausreichend: Gesellschaftslehre, Kunst, Musik 16 befriedigend: Sport 17 Klasse 6/I (Wiederholung) (II 22) 18 versäumte Stunden: 109 (unentsch. 28) 19 mangelhaft: Deutsch, Englisch, Naturwissenschaften, Gesellschaftslehre 20 ausreichend: Musik 21 befriedigend: Mathematik, Kunst 22 gut: Sport 23 Klasse 6/II (Wiederholung) (GA 51) 24 versäumte Stunden: 201 (unentsch. 85) 25 ungenügend: Englisch, Gesellschaftslehre 26 mangelhaft: Deutsch, Musik, Naturwissenschaften 27 ausreichend: Mathematik, Sport, Kunst 28 Zu Verspätungen und auch unentschuldigten Fehlzeiten verhalten sich Aktenvermerke vom 5. September 2007 (II 21), April 2008 (II 23 - 26; 27; vgl. auch Bericht vom 29. Januar 2008 II 6). Gespräche mit dem Kläger und mit den Eltern bewirkten keine Verhaltensänderung. 29 Seit November 2009 besucht der Kläger die G. - Förderschule - in H. . Das Zeugnis vom 29. Januar 2010 (vgl. GA 206 ff) weist keine Noten auf; es dokumentiert 19 Fehltage, davon 15 unentschuldigte. Der Bericht der Schule vom 11. März 2010 (GA 227) listet auch für die Folgezeit Fehlzeiten auf (Februar 2010 bis 11. März 2010: insgesamt 10 Tage, davon 7 unentschuldigt). 30 Im Februar 2008 beantragte die Gesamtschule die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Kläger (I 3). Zur Begründung (II 6 ff) wurden intellektuelle Defizite (keine Leistungssteigerung bei der Wiederholung der Klasse, geringes Interesse, Kläger entzieht sich dem Unterricht), verhaltensbezogene Defizite (Fehlzeiten, Nichtbefolgen von Regeln, fehlende Eingliederung in die Klasse, Respektlosigkeit gegenüber Erwachsenen), physisch-psychische pathologische Auffälligkeiten (infantiles Verhalten, Epilepsie) und familiensystemische Aspekte (auch häusliche Erziehungsschwierigkeiten) herangezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung (II 6 - 8) und die beigefügten Stellungnahmen der den Kläger unterrichtenden Lehrkräfte (II 9 ff) Bezug genommen. Dem Bericht der Zeugin G1. vom 29. Januar 2008 (II 6) ist zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers zweimaligen Anfragen, ob sie einer Testung des Klägers durch den Schulpsychologen zustimmten, nicht zugestimmt hätten. 31 Der Beklagte holte das sonderpädagogische Gutachten der Lehrkräfte G1. und X. vom 20. Mai 2008 ein, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Im Gutachten wird angeführt, der Kläger sei Epileptiker, nehme aber derzeit keine Medikamente ein, da die Krankheit nur in der Grundschulzeit aufgetreten sei. Er zeige kein Interesse am Unterricht, fehle häufig, verhalte sich auch Lehrern gegenüber unangemessen und wirke durch sein - teilweise infantiles - Verhalten auf die Mitschüler befremdlich, so dass er gemieden werde. Bei einem Intelligenztest (SPM) erreichte er bezogen auf die Altersnorm einen Wert von 67 (PR < 1), bezogen auf die Klassennorm der Sekundarstufe einen Wert von 71 (PR 3), bezogen auf die Klassennorm einer Gesamtschule in NRW einen IQ von 79 (PR 8) (II 40 f). Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass bei dem Kläger eine Lernbehinderung vorliege. Zu einer schulärztlichen Untersuchung kam es zunächst nicht, weil der Kläger Einladungen zu Untersuchungsterminen nicht folgte. 32 Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 stellte die Beklagte fest, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliege und bestimmte zum Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. 33 Der Kläger hat am 15. Juli 2008 Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Letzteres Begehren blieb - auch in der Beschwerdeinstanz - erfolglos (Verfahren 4 L 1364/08). Auf den diesbezüglichen Beschluss vom 25. November 2008 wird verwiesen. 34 Im Verlauf des Klageverfahrens ist es zu weiteren Ermittlungen mit folgenden Ergebnissen gekommen: 35 Mit Blick auf den Aufklärungsbeschluss des Gerichts vom 26. November 2008 hat der Kläger bzw. dessen Vater mitgeteilt, "nach seinem Kenntnisstand habe sein Sohn keine epileptischen Anfälle, er habe auch nie eine solche Krankheit aufgewiesen" (GA 54). 36 Die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens haben einzelne Aspekte des Gutachtens - namentlich zur Transferfähigkeit und den Schulleistungen in Mathematik - mit Stellungnahmen vom 16. und 19. Januar 2009 (GA 85 ff) erläutert; wegen der Einzelheiten wird hierauf verweisen. In der Stellungnahme vom 16. Januar 2009 heißt es u. a.: " ... Laut Aussage der Klassenlehrerin ... gelingt es N. , bei Einführung eines neuen Themas analoge Aufgaben anzufertigen. Jedoch gelang es ihm während der Überprüfung in der Einzelsituation nicht, bereits seit der Grundschule eingeübte Themenbereiche abzurufen. N. hätte ohne Erläuterungen in der Lage sein müssen, einen Transfer zwischen den seit der Klasse 3 eingeübten Aufgabentypen und den gestellten Arbeitsaufträge herzustellen. Demnach ist N Transferfähigkeit eingeschränkt." 37 Zur Begründung in der Sache führt der Kläger - stichwortartig wiedergegeben - an, 38 - er sei der Regelschule zuzuordnen (GA 26) 39 - zum Jahreswechsel 2008/09 habe der Bundestag eine Konvention der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderung ratifiziert, die in Art. 24 ein inklusives Bildungssystem fordere; darauf könne er sich schon jetzt berufen (GA 58) 40 - er sei durch die Überweisung bereits psychisch angeschlagen und traumatisiert, die Überweisung bedeute für ihn den vollkommenen sozialen Abstieg 41 Der Kläger beantragt, 42 den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2008 aufzuheben. 43 Die Beklagte beantragt, 44 die Klage abzuweisen. 45 Sie ist der Ansicht, dass der Kläger lernbehindert ist, so dass der Bescheid zu Recht ergangen sei. 46 Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist die schulärztliche Untersuchung des Klägers nachgeholt worden. Wegen der erhobenen Befunde wird auf das schulärztliche Gutachten des Dr. N2. vom 15. Mai 2009 Bezug genommen (Diagnose u. a.: Schulabsentismus unklarer Genese; GA 104 ff). 47 Das Gericht hat im Termin vom 27. Mai 2005 Beweis erhoben über das Lern- und Leistungsverhalten des Klägers (an der E. -Gesamtschule) durch die Vernehmung der Lehrkräfte G1. (Englisch), Q. (Deutsch), H1. (Naturwissenschaften) und A. (Gesellschaftslehre) als Zeugen. Wegen ihrer Bekundungen wird auf die Niederschrift vom 27. Mai 2009 Bezug genommen. 48 Das Gericht hat ferner der Beklagten mit Beschluss vom 27. Mai 2009 aufgegeben, ein schulpsychologisches - und psychiatrisches Gutachten über den Kläger einzuholen, das sich dazu äußern soll, ob der Kläger im Schuljahr 2007/08 an einer Erkrankung - namentlich psychischer, aber auch sonstiger Art, etwa Epilepsie - litt, die sich auf die schulische Leistungsfähigkeit und das schulische Leistungsverhalten auswirkte, und ob das schulische Verhalten des Klägers Folge des Leistungsversagens oder kognitiver Rückstände war oder mit einer Medikamenteneinnahme zusammenhing. 49 Die Beklagte hat daraufhin das Gutachten des PD Dr. med. Dipl. Psych. T. vom 20. November 20109 (III) vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Es enthält u. a. (S. 27) die Angabe: 50 " ... N. leidet gegenwärtig nicht unter einer kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankung. Auch sein in der Vergangenheit zu beobachtendes Verhalten lässt zwar auf erhebliche emotionale Verunsicherung und Leistungsängste ... schließen. Rückblickend ist jedoch nicht eindeutig einzuschätzen, inwieweit Klassenwiederholung und mangelnde Integration in die neue Klasse zu Reaktionen von Krankheitswert, also im Sinne von Anpassungsstörungen ... geführt haben könnten. ..." 51 Im übrigen enthält das Gutachten u.a. folgende Angaben: Der Kläger habe bei seiner Testung keine Angaben gemacht, die für erhöhte Prüfungsangst, manifeste Angst oder Schulunlust sprächen. Im Intelligenztest CFT 20-R (S. 19) habe er Werte von 91 (Altersgruppe) bzw. 88 (Klassenstufe) erzielt. Im Intelligenztest nach HAWIK-IV (S. 20) habe der Kläger einen Gesamt -IQ von 79 erreicht, die Werte für Sprachverständnis, Arbeitsgedächtnis und der Gesamt-IQ hätten im unterdurchschnittlichen Bereich, die Werte für wahrnehmungebundenes logisches Denken und Verarbeitungsgeschwindigkeit hätten im unteren Durchschnittsbereich gelegen. Der Gutachter beobachtete Versagensängste und Unsicherheit (S. 20). Ferner fiel ihm eine langsame Arbeitsweise N1. auf (S. 27). 52 Im Sommer 2009 wurde behördlicherseits eine zwangsweise Zuführung des Klägers zur Schule erwogen. Am 8. Juli 2009 wurde der Kläger von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. O. vom W. Gesundheitsdienst auf seine Schulfähigkeit untersucht. Eine psychiatrische Störung, die die Schulfähigkeit einschränke, wurde dabei nicht festgestellt. Der Kläger berichtete von Schulunlust. Wegen der Einzelheiten wird auf GA 175 bis 178 verwiesen. 53 Über das zeitnahe schulische Lern- und Leistungsverhalten des Klägers hat der gegenwärtige Klassenlehrer - der Zeuge S. - unter dem 11. März 2010 berichtet (GA 227 ff). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen. 54 Das Gericht hat im Termin vom 21. April 2010 ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung seines derzeitigen Klassenlehrers S. als Zeugen. Wegen dessen Bekundungen wird auf die Niederschrift vom 21. April 2010 Bezug genommen. 55 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Beiakten Heft 1 und 2, der Akte 4 L 1364/08 und deren Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 57 Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. 58 In formeller Hinsicht kann der Bescheid vom 25. Juni 2008 nicht beanstandet werden. Die schulärztliche Untersuchung - deren ursprüngliches Fehlen ohnedies unbeachtlich war (vgl. Beschluss im zugehörigen Eilverfahren 4 L 1364/08 vom 25. November 2008) - ist nachgeholt worden. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF), wonach ein Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Abschluss der Klasse 6 nur in Ausnahefällen durchzuführen ist, liegt nicht vor (vgl. ebenda). 59 Die materiellen Voraussetzungen für die Feststellung, bei dem Kläger - N. -bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung, liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF ist das der Fall, wenn ein Schüler Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art aufweist und diese Ausfälle etwa durch Rückstand der kognitiven Funktionen, der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. 60 Dass N. nach Wiederholung der Klasse 6 an der Gesamtschule - also im Herbst 2008 - derartige Lern- und Leistungsausfälle aufwies, ist bereits im erwähnten Beschluss vom 25. November 2008 dargelegt worden; hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Da die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, ist für die gerichtliche Entscheidung allerdings die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21. April 2010 maßgeblich. Die Erkenntnislage für diesen Zeitpunkt ist dadurch geprägt, dass N. erst seit dem 9. November 2009 wieder eine Schule besucht und die Beurteilung seines gegenwärtigen Lern- und Leistungsverhaltens dementsprechend auf einer kurzen Beobachtungszeit - nämlich gut fünf Monate abzüglich Weihnachts- und Osterferien und mindestens 27 Fehltage (GA 227) - beruht. Eine maßgebliche Veränderung des Lern- und Leistungsverhaltens ist bei N. allerdings bislang nicht feststellbar. 61 Für das Fach Deutsch ergibt sich aus dem - allerdings zeitlich etwas zurückliegenden - Zeugnis vom 29. Januar 2010, dass N. annähernd fließend lesen und leichte Texte auch verstehen kann. Wird berücksichtigt, dass N. nach den Richtlinien für eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet wird, indiziert diese Angabe, dass N. - gegenüber den Anforderungen der Regelschule - weiterhin Leistungsrückstände in diesen Bereichen aufweist. Das verdeutlicht auch der - zeitlich nähere - Bericht des Klassenlehrers und Zeugen S. vom 11. März 2010 (GA 229); hier wird zusätzlich auf Defizite N in Rechtsschreibung hingewiesen. 62 Für das Fach Mathematik ergeben sich ebenfalls Leistungsrückstände N gegenüber dem Anforderungsniveau der Regelschule. Für dieses Fach werden die Leistungen N1. namentlich im Bericht vom 11. März 2010 differenziert beschrieben. Während er im Geometrieunterricht "gute Leistungen" zeige, beherrsche er die Grundrechenarten "fast sicher". Letzteres deutet an sich auf Leistungsrückstände hin, denn die Grundrechenarten werden bereits in der Grundschule vermittelt, während N. vom Lebensalter her etwa der Klasse 8 zuzurechnen wäre. Allerdings hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung angegeben, N. könne das Grundrechnen, so dass insoweit nicht von Leistungsrückständen ausgegangen wird. Für Sachrechenaufgaben wird allerdings im Bericht angegeben, N. könne solche Aufgaben nach dem Stand der Klasse 4 der Grundschule befriedigend lösen; das bedeutet in der Tat einen deutlichen Leistungsrückstand. Der Zeuge S. hat bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass eine kürzlich geschriebene, monatelang geübte Klassenarbeit zum Dreisatz nur aus pädagogischen Gründen - um N. aufzubauen - mit 4- bewertet worden sei, weil N. sich nicht an den vorgegebenen Lösungsweg gehalten habe, wenn er auch richtige Lösungen erzielt habe. Hier zeigen sich auch Defizite im Lernverhalten. 63 Während im Bericht vom 11. März 2010 angegeben wird, N Leistungen im Fach Deutsch seien im Klassenvergleich befriedigend, hat der Zeuge S. zuletzt - bei seiner Vernehmung am 21. April 2010 - angegeben, N. stehe in Deutsch etwa bei der Note 4. Der Zeuge S. hat ferner bei seiner Vernehmung die Leistungen des Klägers im Fach Mathematik nach dem Anforderungsniveau der Förderschule insgesamt mit der Note 4+ angegeben. Der Zeuge S. hat das auf das Anforderungsniveau oder das Leistungsniveau der Klassen 6 oder 7 bezogen, also das Niveau einer Klasse, der N. regulär vor rund 1 1/2 Jahren angehörte. Der Zeuge hat allerdings mit den wiedergegebenen Notenwerten nicht die Einschätzung verbunden, N. könne derzeit mit Erfolg an eine Regelschule zurückkehren. Er hat vielmehr deutlich gemacht, dass er - so die pädagogische Einschätzung des Zeugen - derzeit nicht einmal Gemeinsamen Unterricht für N. für sinnvoll hält und dass er N Lern- und Leistungsverhalten - jedenfalls derzeit und unter dem Vorbehalt, dass N. sein Lernverhalten ändern könnte - auch nicht für ausreichend hält, um N. dem "Hauptschullehrgang" zuzuweisen, d. h. dem Unterricht, der Förderschülern den Hauptschulabschluss ermöglichen soll. 64 Die mithin weiterhin anzutreffenden Lern- und Leistungsausfälle N1. sind umfassend, schwerwiegend und langdauernd. Sie erstrecken sich jedenfalls auch auf die Fächer Deutsch und Mathematik und decken damit einen Kernbereich des Unterrichts ab. Sie sind schwerwiegend, was sich daraus ergibt, dass N. weiterhin etwa auf dem Anforderungsniveau der Klasse 6 bis 7 unterrichtet wird, obwohl er die Klasse 6 auf der Regelschule schon wiederholt hatte, und weil N Leistungen jedenfalls - etwa in Sachaufgaben - den Anforderungen der Klasse 4 nicht entspricht. Sie sind überdies langdauernd. 65 Die Lern- und Leistungsausfälle N werden durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt. Hierfür kommt den verschiedenen im Laufe des Verfahrens erhobenen Intelligenztests allerdings keine maßgebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass der wohl am 24. April 2008 erhobene Test (SPM) aus dem Verwaltungsverfahren, der einen IQ von unter 67 nach der Altersnorm ergab, zeitlich weit zurückliegt, und dass der erreichte Testwert so unterdurchschnittlich ist, dass sich Zweifel am Testergebnis aufdrängen, stehen ihm die vom Gutachter PD Dr. T. gemäß Gutachten vom 20. November 2009 erhobenen Tests mit den IQ-Werten 91 (CFT20-R) und 79 (HAWIK-IV) (vgl. III 19 und 20) gegenüber. Letzterer Wert ist deutet zwar auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz hin; indessen ist dieser Wert allein nicht aussagekräftig genug. Im übrigen kommt es für die Frage, ob kognitive Rückstände vorliegen, maßgeblich auf die für den Schüler im Unterricht verfügbaren kognitiven Fähigkeiten an. Insofern bestehen immerhin deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur eingeschränkt in der Lage ist, Transferleistungen zu erbringen, was eine wichtige Voraussetzung für schulisches Lernen ist. Die Stellungnahme der Gutachterin des sonderpädagogischen Gutachtens - X. - vom 16. Januar 2009 (GA 86) führt das deutlich aus. Der Zeuge Q. hat bei seiner Vernehmung (am 27. Mai 2009) angegeben, er habe bei N. im Laufe des Unterrichts keine Transferleistungen erkennen können, sondern nach seiner Erinnerung nur reproduktive Leistungen. Das allein würde zwar nicht ausreichen, die Fähigkeit N zu Transferleistungen zu verneinen, weil das möglicherweise auch darauf zurückgeführt werden kann, dass N. sich in den Klassen 6 der Gesamtschule passiv verhielt. Indessen hat die Zeugin A. (ebenfalls am 27. Mai 2009) darauf hingewiesen, dass N. Aufgabenstellungen auch nach mehrfacher Erklärung nicht bewältigen konnte, und dass es solche Situationen mehrfach gegeben habe. Der Zeuge S. hat dagegen (am 21. April 2010) die Fähigkeit N zu Transferleistungen jedenfalls für Mathematik bejaht, was aber Einschränkungen der Transferfähigkeit nicht ausschließt. Das bedarf aber keiner weiteren Klärung. N. fehlt jedenfalls als eine weitere wichtige kognitive Fähigkeit die Fähigkeit zu Aufmerksamkeit und Konzentration. Das hat (am 27.Mai 2009) die Zeugin A. deutlich bekundet und wird - weiterhin - vom Zeugen S. bestätigt. Letztere hat darauf hingewiesen, dass er mit seinen Schülern kürzlich einen Test durchgeführt habe, der die Konzentration prüfe, und dass N. dabei den Test nicht gelöst habe. Die Einschätzung der Zeugen wird durch dessen weitere Angabe bestätigt, dass sich N. (bei einer Klassenarbeit in Mathematik) nicht an den abgesprochenen Lösungsweg gehalten habe und dass N. lernen müsse zuzuhören. Hieran zeigt sich, dass N1. Aufmerksamkeitsfähigkeit nur gering ist. 66 Offen bleiben kann, ob N. daneben eine generalisierte Lernstörung auf psychoreaktiver Grundlage aufweist (vgl. hierzu die weiterhin geltenden Richtlinien für den Unterricht an der Schule für Lernbehinderte (Sonderschule), RdErl. d. Kultusministers vom 21. November 1977 - II A 6.70-20/0 - 3370/77, veröff. in: Die Schule in Nordrhein-Westfalen, Schriftenreihe des Kultusministers, Heft 6301, S. 9 f). Der Gutachter PD Dr. T. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass N. derzeit nicht an einer kinder- oder jugendpsychiatrischen Erkrankung leidet. Er hat darüber hinaus in seinem Gutachten (III 27) für die Vergangenheit eine Erkrankung N nicht (positiv) feststellen können. Er sah sich zwar zu einer Einschätzung dazu außerstande, ob die Klassenwiederholung mit ihren Begleitumständen zu einer Reaktion mit Krankheitswert geführt haben könnte, was das von den Zeugen G1. , Q. , H1. und A. (am 27. Mai 2009) geschilderte befremdliche Verhalten des Klägers wie Finger-im-Mund-haben, ständiges Naseputzen, fehlender Blickkontakt, leises Sprechen und Apathie erklären könnte. Aber damit wird jedenfalls keine psychische Krankheit N als Ursache für den schon bei erstmaligem Durchlaufen in Klasse 6 erkennbaren Leistungseinbruch belegt. 67 Ferner kann dahinstehen, ob N. auch einen Rückstand der sprachlichen Entwicklung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF aufweist. Der Gutachter PD Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 20. November 2009 (vgl. III 28 und 29) ausgeführt, dass N. Schwächen im Sprachverständnis und Sprachausdruck hat, was als Rückstand der sprachlichen Entwicklung verstanden werden könnte. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass N. fehlende Sprachkenntnisse im Sinne des § 19 AO-SF hat. 68 Auch die Entscheidung zum Förderort kann nicht beanstandet werden. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - keinen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht gestellt hat, ist nicht erkennbar, dass die Festlegung einer Förderschule als Förderort anstelle Gemeinsamen Unterrichts auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) unverhältnismäßig wäre. Die Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid (S. 3/5 des Bescheides) der Sache nach auf den Umfang des Förderbedarfs N bezogen. Der Zeuge S. hat auch für die Gegenwart die pädagogische Einschätzung geäußert, dass er eine Beschulung N1. im Gemeinsamen Unterricht nicht für sinnvoll halte, und zwar mit Blick auf N Schulkarriere und auf die Gruppengrößen an der Regelschule, die N. verunsichern würde. Das rechtfertigt die Entscheidung der Beklagten zum Förderort weiterhin. Soweit im Gutachten des PD Dr. T. (III 29) Möglichkeiten einer integrativen Beschulung N angesprochen werden, setzt der Gutachter hierfür eine intensive und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule voraus. Dass eine solche Zusammenarbeit möglich sein wird, ist aber nicht (positiv) prognostizierbar. Für die Zeit, zu der N. die Gesamtschule besuchte, ergeben die Verwaltungsvorgänge, dass die Schule bzw. die Lehrkräfte jedenfalls wiederholt vergeblich versuchten Kontakt zu den Eltern N zu finden (vgl. II 6 oben; II 12 oben; II 19 Mitte), namentlich, wenn es um unentschuldigte Fehlzeiten N ging. Allerdings geben die Verwaltungsvorgänge (ebenda) auch Anhaltspunkte für Gespräche und Absprachen zwischen Schule und Eltern, wobei die "Schule" beklagte, dass diese Absprachen nicht eingehalten würden (namentlich II 13). Für die Gegenwart zeigen der Bericht des Zeugen S. vom 11. März 2010 und dessen Bekundungen im Termin vom 21. April 2010, dass der Vater zwar zu einem Elternsprechtag erschienen war, aber die Erläuterungen zum Zeugnis für N. und zu dessen Verhalten eigentlich nicht zur Kenntnis nehmen wollte; Versuche, mit den Eltern wegen der Fehlzeiten N telefonisch Kontakt aufzunehmen, seien schwierig, weil die Familie häufig nicht erreichbar sei, und auf schriftliche Hinweise zu den Fehlzeiten N hätten die Eltern nicht reagiert. Das verdeutlicht, dass die vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen für eine integrative Beschulung N gegenwärtig nicht erreichbar erscheinen. Soweit die Eltern befürchten, der Wechsel N zur Förderschule werde nachteilige Auswirkungen psychischer Art bei N. hervorrufen, bleibt es dessen ungeachtet gemeinsame Aufgabe der Eltern und der Schule, diesen Nachteilen durch eine entsprechende Unterstützung und Betreuung N vorzubeugen oder entgegenzuwirken. 69 Der Kläger kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und insbesondere die Aufhebung der Entscheidung zum Förderort nicht deshalb beanspruchen, weil Art. 24 der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008, 1419) eine inklusive oder integrative Beschulung (nach dem verbindlichen englischen Text: " ... shall ensure an inclusive education system ...") statuiert. Die Konvention ist von der Bundesrepublik Deutschland zwar inzwischen ratifiziert worden und für die Bundesrepublik Deutschland am 26.März 2009 in Kraft getreten (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Degener, Die UN-Behindertenkonvention als Inklusionsmotor, RdJB 2009, 200, 211 f). Sie bedarf indessen vorerst der landesrechtlich gesetzgeberischer Umsetzung (vgl. ebenso und hierzu Riedel, Gutachten zur Wirkung der internationalen Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihres Fakultativprotokolls auf das deutsche Schulsystem - , erstattet (u. a.) der "Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen - Landesarbeitsgemeinschaft NRW e. V., Benninghofer Str. 114, 44269 Dortmund, namentlich S. 36 (Mitte) und S. 42/43 des gedruckten Gutachtens - Stand Januar 2010). 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.