Urteil
7 K 2091/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0421.7K2091.09.00
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Leitsätze
Zwangsmaßnahme im Tierschutzrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwangsmaßnahme im Tierschutzrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Im November 2008 erhielt der Beklagte aufgrund einer Anzeige davon Kenntnis, dass die Klägerin in der gemeinsamen Ehewohnung 4 Hunde und einige Katzen halte, deren Zustand zu beanstanden sei. Der Beklagte führte am 8. Januar 2009 eine unangemeldete Kontrolle durch und traf die Klägerin und ihren Ehemann gegen 11 Uhr angetrunken in der Wohnung. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes dreier vorgefundener Hunde gab der Beklagte der Klägerin mit -sofort vollziehbarer - Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2009 auf, die Tiere innerhalb einer gesetzten Frist einem praktischen Tierarzt vorzuführen und die ggf. notwendigen Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Am 19. Februar 2009 nahm der Tierschutzverein Groß-E. den Eheleuten vier Hunde und drei der fünf vorhandenen Katzen fort, um diese einem Tierarzt vorzustellen. Die Klägerin und ihr Ehemann waren lt. Mitteilung des Tierschutzes betrunken und nicht in der Lage, die weiteren zwei Katzen einzufangen. Der Tierarzt E1. . S. bescheinigte unter dem 24. Februar 2009 für alle Katzen Flohbefall und für eines dieser Tiere offene Hautstellen, Abmagerung und starken Haarverlust. Im Weiteren wurde mündlich die erneute Vorstellung der Hunde und Katzen beim Tierarzt, ggf. Durchführung der notwendigen Behandlung, gefordert und dies mit - sofort vollziehbarer - Verfügung vom 4. März 2009 schriftlich angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 18. März 2009 wurde der Klägerin die Fortnahme der Tiere angedroht. Eine - bezogen auf die Katzen - gleichlautende Verfügung erging an den Ehemann der Klägerin. Da die Klägerin der Anordnung in bezug auf die Katzen nicht nachkam, wurden in ihrer Wohnung am 26. März 2009 vier Katzen sichergestellt und dem Tierschutzverein übergeben. Die Klägerin hatte sich dahingehend geäußert, dass sie die Behandlung gegen Flöhe nicht zahlen könne. Einen Tierarzttermin werde sie ausmachen. Die Fortnahme der Katzen wurde schriftlich unter dem 9. April 2009 bestätigt. Bei der anschließenden tierärztlichen Untersuchung wurden bei allen Tieren entzündliche Prozesse, Zahnschäden und starker Flohbefall festgestellt. Am 13. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe stets betont, dass sie die Katzen dem Tierarzt vorstellen werde. Aufgrund einiger persönlicher Schwierigkeiten sei sie finanziell sehr schlecht gestellt und könne den Tierarzt nicht bezahlen, da dieser Ratenzahlung ablehne. Am fraglichen Tag der Besichtigung habe sie nur die Katzenklos nicht gesäubert; die vorgefundenen leeren Flaschen hätten sie eingesammelt, um diese zu entsorgen. Sie vermisse ihre Katzen sehr und bitte um Rückführung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Verfügung des Beklagten vom 9. April 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend an, da sich die Klage nur gegen die Vollstreckungsanordnung richte, sei sie bereits unzulässig. Die Grundverfügung sei bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 507/09 (einschließlich der zu jenem Verfahren beigezogenen Vorgänge des Amtsgerichts S1. ) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob noch ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2009 besteht, nachdem diese längst vollzogen wurde (Fortnahme der Katzen am 26. März 2009) und die Katzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr im Tierheim gehalten werden, sondern - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeführt hat - an neue Tierhalter vermittelt wurden und daher eine Erledigung eingetreten sein könnte. Jedenfalls hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer bezug auf die Gründe ihres Beschlusses vom 10. Februar 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt; insbesondere ist sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Maßgebend ist, dass die Klägerin die Anordnung, die vier Katzen einer tierärztlichen Untersuchung und Behandlung zuzuführen, nicht nachgekommen ist. Dem kann die Klägerin finanzielle Gesichtspunkte nicht entgegenhalten, weil der Halter eines Tieres grundsätzlich die Verantwortung für die Ernährung, Pflege und Betreuung des Tieres trägt (vgl. § 2 des Tierschutzgesetzes). Er ist im Interesse des Tierschutzes, der sowohl im Grundgesetz als auch in der Landesverfassung Nordthein-Westfalens verankert ist (vgl. Art. 20 a GG, Art. 9 LVerfNRW), gehalten, das Tier ggfs. in andere Obhut zu geben, wenn er die notwendige Pflege nicht leisten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.