Urteil
13 K 786/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0429.13K786.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit Oktober 2002 Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C.---straße 105 in C. . Es handelt sich hierbei um ein Eckgrundstück, dass an die C.---straße und die G.----------straße angrenzt. Die Beklagte zog den Kläger mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 9. Mai 2003 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides vom 23. Mai 2003, vom 20. Januar 2004 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides vom 28. Mai 2004, vom 18. Januar 2005, vom 23. Januar 2006 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides vom 19. Mai 2006, vom 23. Januar 2007 in der Fassung des Ermäßigungsbescheide vom 24. August 2007 und 16. Mai 2008 u.a. zu Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren heran. Die hiergegen teilweise eingelegten Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung blieben ohne Erfolg. Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Fassung des Ermäßigungsbescheides vom 23. Januar 2009 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht (13 K 786/09). 3 Mit weiterem Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Januar 2009 zog die Beklagte den Kläger u. a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 135,61 EUR, Schmutzwassergebühren in Höhe von 59,83 EUR und Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.---straße bei 30 m Frontlänge in Höhe von 499,20 EUR und für die Reinigung der G.----------straße bei 32 m Frontlänge in Höhe von 484,20 EUR heran. Mit Änderungsbescheid vom 23. Januar 2009 hob sie im Hinblick auf eine seit November 2008 in der G.----------straße bestehende Baustelle, die eine Reinigung unmöglich mache, die Straßenreinigungsgebühren für die G.----------straße insgesamt auf. 4 Der Kläger hat am 20. Februar 2009 u.a. gegen die mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Januar 2009 festgesetzten Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2009 "die Klage um die Ablehnung des Erlasses der betreffenden Grundbesitzabgaben für die Jahre 2003 bis 2009 gem. Bescheid vom 24.04.2009 (Anlage K1) erweitert. 5 Er führt zur Klagebegründung aus: Das Objekt C.---straße 105 stehe unter Denkmalschutz und sei Bestandteil des jüdischen Kulturerbes NRW. Das Gebäude sei unrentierlich aufgrund der Denkmalseigenschaft. Die Straßenreinigung werde nicht entsprechend der Abrechnung durchgeführt. Statt der berechneten drei Reinigungen pro Woche fände auf der C.---straße keinerlei Reinigung statt. Die G.----------straße werde ebenfalls wochenlang nicht gereinigt. Darüber hinaus sei das Objekt nicht nutzbar. Die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde habe die erforderliche Genehmigung der Maßnahmen zur Sanierung des Objekts vorsätzlich nicht erteilt. Trotz entsprechenden Erlasses des Städtebauministeriums sei keinerlei Bescheidung der Maßnahme erfolgt. Eine Nutzung des Objekts könne daher nicht realisiert werden. 6 Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Erlass sämtlicher Grundbesitzabgaben und Nebenkosten seit 2002 gemäß § 227 AO. Die Beklagte lehnte den Erlass der Grundbesitzabgaben mit Bescheid vom 24. April 2009 ab. 7 Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2009 hob die Beklagte im Hinblick auf die sich seit dem 29. Juni 2009 auf den erweiterten Kreuzungsbereich der C.---straße erstreckende Baumaßnahme, die eine Reinigung insgesamt ausschließe, die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.---straße für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 zunächst in Höhe von 249,60 EUR insgesamt auf. Mit Bescheid vom 28. August 2009 setzte sie sodann Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.---straße von August bis Dezember 2009 - wegen nur teilweiser Reinigung der C.---straße beschränkt auf 36 % der Gebühr - in Höhe von 74,88 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2009 setzte sie sodann Gebühren für die Straßenreinigung der G.----------straße für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von 121,05 EUR fest. Mit Bescheid vom 9. April 2010 ermäßigte die Beklagte die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2009 für die Reinigung der C.---straße und der G.----------straße letztmalig um 92,40 EUR. 8 Die Kammer hat das Verfahren, soweit mit der Klage auch die von der Beklagten mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Januar 2009 festgesetzte Grundsteuer angefochten worden ist, mit Beschluss vom 30. März 2009 abgetrennt und nach Übernahme durch die zuständige Kammer unter dem Aktenzeichen 5 K 1507/09 fortgeführt. 9 Der Kläger hat im Hinblick auf erfolgte Ermäßigungen von Straßenreinigungs-gebühren in der mündlichen Verhandlung den Rechtstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, soweit mit der Klage der Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2009 angefochten worden ist. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 die Beklagte zu verpflichten, die festgesetzten Benutzungsgebühren für die Jahre 2003 bis 2009 zu erlassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte verweist hierzu auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid vom 24. April 2009 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 -4, Beiakten Hefte 1-4 aus dem Verfahren 13 K 859/09 und Beiakte Heft 1 aus dem Verfahren 13 L 281/08) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheides in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 19 Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf nichtöffentliche Verhandlung wegen Berührung des Steuergeheimnisses und persönlicher privater finanzieller Belange, die im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung (AO) berührt werden, war abzulehnen, da keine Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 55 VwGO vorliegen. Die Klage richtet sich gegen festgesetzte Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren für das Jahr 2009 und einen von der Beklagten abgelehnten und vom Kläger begehrten Erlass von Benutzungsgebühren für die Jahre 2003 bis 2009. Dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Streitgegenstand ein wichtiges Steuergeheimnis i.S.d § 172 Nr. 2 GVG oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zur Sprache kommen könnten, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, ist vom Kläger weder substantiiert behauptet worden noch sind für das Gericht Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. 20 Der weiterhin gestellte Antrag auf Beiladung der Bezirksregierung Arnsberg sowie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW war abzulehnen, weil es sich weder um einen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch um einen Fall einfacher Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt dann vor, wenn Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist eine Beiladung in diesem Sinne nur dann, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Handelt es sich hier also um einen Fall einer einfachen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO, so steht die Entscheidung über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen zwar berührt, in deren Rechte aber nicht unmittelbar eingegriffen wird, im Ermessen des Gerichts. In Ausübung dieses Ermessens sieht das Gericht von einer Beiladung des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie der Bezirksregierung B. ab. Für eine Beiladung sind sachgerechte Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem vorliegenden Verfahren geht es um den Erlass von Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren. Inwieweit hierdurch rechtliche Interessen der genannten Behörden berührt sein könnten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. 21 Die hinsichtlich des begehrten Erlasses von für die Jahre 2003 bis 2009 festgesetzten Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren aufrechterhaltene Verpflichtungsklage, deren Änderung durch Klageerweiterung gemäß § 91 VwGO deshalb zulässig ist, weil die Beklagte in diese wegen ihrer widerspruchslosen Einlassung auf die geänderte Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent eingewilligt hat, ist aber unbegründet. 22 Der Versagungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der für die Jahre 2003 bis 2009 festgesetzten Benutzungsgebühren betreffend das Grundstück C.---straße 105 in C. nicht zu. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erlass zu Recht abgelehnt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Erhebung der Benutzungsgebühren nach Lage des einzelnen Falles unbillig i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 227 Satz 1 AO wäre. 23 Unbilligkeit kann in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen. Ein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit setzt die Erlassbedürftigkeit und die Erlasswürdigkeit voraus. Der Steuerpflichtige ist erlassbedürftig, wenn seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Gefährdet ist seine wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. 24 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1990, a. a. O.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 14. Januar 2002 XI B 146/00 - (juris); Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2009, § 227 AO Randziffer 89 ff. m. w. N. 25 Tatsachen, aus denen sich eine Gefährdung der Existenz des Klägers ergeben könnte, hat dieser weder gegenüber der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, so dass die Beklagte aufgrund des alleinigen Hinweises des Klägers auf die Unrentierlichkeit des Objekts C.---straße auch nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einer persönlichen Unbilligkeit zu betreiben. 26 Es liegen ferner auch nicht Voraussetzungen für den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vor. Ein solcher Erlass ist nach § 227 AO nur zulässig, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Steuertatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, mit anderen Worten den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, S. 1073 ff. (1074); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 13. Januar 1993 - 22 A 828/91 -. 28 Ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen kommt mithin nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen wer-den kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg begehrte Entscheidung - hätte er die Frage geregelt - im Sinne des Erlasses getroffen haben würde. Hat dagegen der Gesetzgeber bei der Regelung der Abgabenerhebung Härten in Kauf genommen, so ist für einen Billigkeitserlass aus sachlicher Härte kein Raum. 29 Vgl. BVerwG und OVG NW a.a.O.; Loose in Tipke-Kruse, Abgabenordnung, § 227 Rdnr. 40. 30 Neben der Bedeutung der Abgabenart, sowie dem der Abgabenregelung zugrunde liegenden Zweck sind u.a. nicht nur die Interessen des Abgabenschuldners, sondern auch die des Gläubigers in Betracht zu ziehen. Das Gebot der Abgabengerechtigkeit (gleichmäßige Belastung der Abgabenschuldner) darf ebenfalls nicht übersehen werden. 31 Vgl. Loose in Tipke-Kruse, aaO, § 227 RdNr. 28 ff. 32 Es handelt sich bei den vorliegenden Abgaben um Benutzungsgebühren, die im Gegensatz zur Steuer, z. B. der Grundsteuer, leistungsbezogen sind; zu ihr werden nur Grundstückseigentümer herangezogen, die die gemeindlichen Anlagen/Einrichtungen benutzt haben. Der Gebühr entspricht die ihnen gegenüber erbrachte spezielle Leistung (Straßenreinigung, Grundstücksentwässerung); die Gebühr wird nach dem Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme bemessen (vgl. § 6 Abs. 3 KAG NRW). Des weiteren dient die Erhebung von Benutzungsgebühren dem Zweck, die Kosten der gemeindlichen Entwässerungsanlage durch deren Benutzer und nicht aus allgemeinen Steuermitteln aufzubringen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW). Diese Besonderheiten rechtfertigen es, bei Anwendung des § 227 AO an den Erlass von Benutzungsgebühren strengere Anforderungen zu stellen als an einen Steuererlass. Schließlich ist eine Gemeinde wegen des Kostenüberschreitungsverbotes (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) auf den Eingang des veranschlagten Gebührenaufkommens angewiesen. 33 Bei Zugrundelegung dieser Rechtslage begründet auch der vom Kläger vorgetragene und von der Beklagten bestrittene Sachverhalt, die Beklagte habe als untere Denkmalschutzbehörde von ihm wiederholt mit Unterstützung des Städtebauministeriums und der Bezirksregierung B. gestellte Anträge auf Bescheidung der zur Nutzung des Objekts C.---straße 105 dringlich erforderlichen beantragten Maßnahmen unbeschieden gelassen, keine sachliche Unbilligkeit. Soweit er damit konkludent einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, ist er auf die Möglichkeit der Geltendmachung eventueller Ersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Dies schließt jedoch die Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung im Erlassverfahren aus. Der dahingehende gesetzgeberische Wille lässt sich § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i.V.m. § 226 AO entnehmen. Nach § 226 Abs. 3 AO können Abgabepflichtige gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Will der Gesetzgeber damit erkennbar die Einbeziehung von Forderungen, die sich nicht aus dem Abgabenverhältnis selbst ergebendem, ausschließen, kann die Wertung im Rahmen eines Erlassbegehrens nach § 227 AO nicht anders ausfallen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten waren insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit sich der Rechtstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des Grundbesitzabgabenbescheides erledigt hat, waren die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Es spricht nämlich überwiegendes dafür, dass er auch insoweit unterlegen wäre, da es für die Rechtmäßigkeit eines zu Jahresbeginn erlassenen, Straßenreinigungsgebühren festsetzenden Bescheides nicht auf im Laufe des Veranlagungsjahres (erst) eintretende 35 Reinigungsausfälle ankommen dürfte. Diese sind in dem durch die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt C1. vorgesehenen Antragsverfahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres geltend zu machen. Im Übrigen hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37