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Urteil

5 K 4390/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0429.5K4390.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigte an dem Grundstück Am F. 13 in F1. (Gemarkung C. , Flur 7, Flurstücke 273, 274, ehemals Flurstück 93). Das Grundstück liegt zwischen den Straßen Am F2. und X. mit einer Grundstücksbreite von etwa 15 m an beiden Straßen. Etwa seit dem Jahre 1908 steht auf dem Grundstück angrenzend an die Straße Am F2. und zu dieser ausgerichtet ein beidseitig grenzständig errichtetes Mehrfamilienhaus auf; der Hauseingang lag an der Straßenseite. Im hinteren Grundstücksbereich befand sich ein/e Garage/Carport. 3 In den Jahren 1988/89 verkaufte der damalige Eigentümer das sich südwestlich an das Haus anschließende Grundstück an die Kläger sowie 3 ihrer Nachbarn zu dem Zweck, es nach entsprechender Grundstücksteilung mit vier Reihenhäusern sowie drei Garagen und einigen Stellplätzen zu bebauen. Die Garagen sowie die Stellplätze sollten dabei über das zwischen dem Hause Nr. 13 und den neu zu errichtenden Reihenhäusern (Am F2. 15a, 15b, 17a, 17b) liegenden Flurstück 259 angefahren werden, das sich im Gemeinschaftseigentum der vier Erwerber befindet. In dem Kaufvertrag übernahmen die Käufer mit der Pflicht zur Weitergabe an einen Rechtsnachfolger die Verpflichtung, zu Lasten des Flurstücks 259 (ehemals Teil des Flurstücks 92) und zugunsten des Flurstücks 93 eine Baulast entlang der Grenze des Flurstücks 93 eintragen zu lassen, aufgrund derer ein 3 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Geh- und Fahrweg genutzt werden konnte. 4 Eine Grunddienstbarkeit mit entsprechendem Inhalt wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. 5 Nachdem sich die Erwerber zur Abgabe einer entsprechenden Baulasterklärung geweigert hatten, verurteilte das Landgericht F1. sie mit Urteil vom 7. Mai 1992 zur Abgabe der genannten Baulasterklärung, die am 18. September 1992 in das Baulastenverzeichnis der Stadt F1. im Baulastenblatt Nr. 2/1193 aufgenommen wurde. 6 Im Jahre 2002 baute der Beigeladene zu 3. das Haus Nr. 13 aufgrund der Baugenehmigung des Beklagten vom 12. Juli 2001 in der Weise um, dass u. a. der Hauseingang zur Rückseite des Gebäudes verlegt wurde. Die ursprünglich vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vom Flurstück 259 zu der Rückseite des Hauses Nr. 13 ließ der Beigeladene zu 3. durch Errichtung einer Mauer zwischen seinem Grundstück und dem Flurstück 259 versperren, die lediglich noch einen Durchgang zum rückwärtigen Hauseingang ermöglichte. Die rückwärtige Garage wurde seitdem nicht mehr als solche genutzt. 7 Mit Schreiben vom 7. November 2003 rügten die Kläger und ihre 3 Nachbarn gegenüber dem Beklagten, dass lediglich eine verkürzte Form des Urteilstenors des landgerichtlichen Urteils als Baulast eingetragen worden sei, die eine nicht zulässige Ausweitung zum Nachteil der Nachbarn zur Folge habe. Nach der Verlegung des Hauseingangs an die Rückseite werde die Baulast nicht mehr dazu genutzt, um an die hintere Grundstücksfläche zu gelangen, sondern von allen Bewohnern und Besuchern, um in das Haus zu gelangen. Wenn dafür eine Baugenehmigung erteilt worden sei, dann habe der Beklagte damit massiv in die Rechte der Kläger und der weiteren Nachbarn eingegriffen. Der Garagenhof werde häufig von Kindern als Spielfläche benutzt. Durch die Ausweitung der Baulast führen nun häufiger Fahrzeuge über die Zufahrt, was zu Gefährdungen der Kinder führe. Sie stellten daher den Antrag auf Löschung der Baulast: Die Baulast dürfe nur aufrecht erhalten werden, wenn die Erschließung des Grundstücks nicht anders gesichert sei. Das sei vorliegend aber der Fall: Eine vollständige Erschließung sei über die Straße "X. " möglich. Darüber hinaus sei ein Befahren des begünstigten Grundstücks über das belastete Grundstück nicht mehr möglich, da das begünstigte Grundstück von einer hohen Mauer umgeben sei, welche nur für Fußgänger durchlässig sei. 8 Die gegen die Baugenehmigung vom 12. Juli 2001 sowie die Ablehnung der Berichtigung des Baulastenverzeichnisses erhobenen Klagen (5 K 2339/06 und 5 K 2340/06) nahm die Eigentümerin des Hauses Nr. 15a in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 28. Februar 2008 zurück. Die Kammer hatte in der Verhandlung u. a. darauf hingewiesen, dass die Baulasteintragung inhaltlich nicht fehlerhaft sei, dass es aber fraglich sei, ob zum damaligen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an der Eintragung bestanden habe, da das Grundstück von zwei Seiten (Am F2. und X. ) erschlossen sei. 9 Bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2008 hatte die Eigentümerin des Hauses Nr. 15a beim Beklagten die Löschung der Baulast beantragt. Der Beklagte wies demgegenüber darauf hin, dass ihm eine Streichung der Baulast nicht möglich sei, weil sie aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts F1. vorgenommen worden sei; diese Entscheidung könne nicht durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts müsse abgewartet werden. 10 Am 5. März 2008 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung der Teilung des Grundstücks "Am F. 13" (Flurstück 93) in einen an der Straße "Am F2. " gelegenen Grundstücksteil mit dem aufstehenden Wohnhaus sowie einen an der Straße "X. " gelegenen Grundstücksteil mit dem aufstehenden ehemaligen Carport. Diese Genehmigung erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2008. Der Teil am F2. erhielt die Flurstücksnummer 274, derjenige zum X. die Nummer 273. 11 Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 brachte die Eigentümerin des Hauses Nr. 15a gegenüber dem Beklagten ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass dem Antrag der Beigeladenen auf Teilungsgenehmigung innerhalb von 2 Wochen entsprochen worden sei, während ihr Antrag auf Löschung der Baulast nunmehr seit 4 Jahren beim Beklagten liege. Der Beklagte hätte den Antrag auf Grundstücksteilung entweder ablehnen oder auf dem nunmehr abgetrennten Grundstück eine Baulast zugunsten des Grundstücks Am F2. 13 eintragen müssen. 12 Am 5. Juni 2008 löschte der Beklagte die Baulast aus dem Baulastenverzeichnis, weil an ihrer Aufrechterhaltung kein öffentliches Interesse bestehe. Dies teilte er den Beigeladenen sowie der Eigentümerin des Hauses Nr. 15a ohne Rechtsmittelbelehrung mit. Die Kläger und ihre Nachbarn nahmen dieses zum Anlass, den Durchgang zum Haus Nr. 13 über das Flurstück 259 zu versperren. Die gegen die Löschung der Baulast gerichtete Klage der Beigeladenen ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 4083/08. 13 Die Kläger haben am 20. August 2008 Klage gegen die Teilungsgenehmigung vom 27. März 2008 erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Teilung des Grundstücks am F3. 13 (Flurstück 93) in offenkundig missbräuchlicher Absicht allein zu dem Zweck erfolgt sei, einen Anspruch der Eigentümer des geteilten Grundstücks auf Beibehaltung einer öffentlichen Baulast zu begründen, die zu Lasten des u. a. im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks (Flurstück 259) eingetragen sei. Die Teilung sei aus Anlass von Äußerungen des Verwaltungsgerichts in den früheren Verfahren erfolgt, wonach das Grundstück der Beigeladenen auch über die Straße X1. erschlossen sei und daher ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Baulast nicht mehr bestehe. Sie sei in der missbräuchlichen Absicht erfolgt, das aus der Teilung hervorgegangene, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flurstück 274) von der Erschließung durch den X1. abzuschneiden, um so ein vermeintliches öffentliches Interesse am Fortbestehen einer Baulast auf dem Flurstück 259 darzulegen. Diesen missbräuchlichen Zweck hätte der Beklagte erkennen und durch entsprechende Auflagen klarstellen müssen, dass die Erschließung des Flurstücks 274 weiterhin über das Flurstück 273 zur Straße X1. gewährleistet wäre. 14 Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte die Teilungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. November 2008 zurückgenommen. Diese Rücknahme ist Gegenstand der Klage des Beigeladenen zu 1. im Verfahren 5 K 6396/08. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Genehmigung des Beklagten vom 27. März 2008 zur Teilung des Grundstücks Am F3. 13 in F4. , Gemarkung C1. , Flur 7, Flurstück 93 in die Flurstücke 273 und 274 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen 19 Er weist darauf hin, dass die angefochtene Teilungsgenehmigung inzwischen zurückgenommen worden sei. 20 Die Beigeladenen beantragen, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie halten die Klage für unzulässig, nachdem der Beklagte die Teilungsgenehmigung rechtswidrigerweise zurückgenommen habe. Die Teilungsgenehmigung sei nämlich rechtmäßig gewesen. Sie dürfe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW zuwiderliefen. Derartige bauordnungswidrige Verhältnisse hätten indessen nicht vorgelegen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahrens 5 K 2339/06, 5 K 2340/06, 5 K 4083/08, 5 K 6396/08, 5 L 760/08, 5 L 1521/08 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig. Namentlich steht den Klägern die erforderliche Klagebefugnis zu. Hierfür reicht die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, 26 Beschluss vom 27. April 1988 - 4 B 67/88 -, BauR 1988, 453 unter Hinweis auf Urteil vom 9. Oktober 1981 - 4 B 42/78 -, BauR 1982, 39, 27 kann sich der Nachbar gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, die dazu führt, dass die vorhandene Erschließung eines bebauten Grundstücks beseitigt wird, und damit zugleich bewirkt wird, dass der Nachbar ein Notwegerecht auf seinem Grundstück dulden muss. Hier wird geltend gemacht, dass durch die Teilung die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen (Flurstück 274) über den X1. beseitigt wird, und damit zur Sicherung der Erschließung wieder die Baulast benötigt wird. Das reicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus. 28 Das Rechtsschutzinteresse der Kläger ist nach der Rücknahme der Teilungsgenehmigung durch Bescheid vom 20. November 2008 nicht entfallen. Die Rücknahme hat nicht zur Erledigung der Hauptsache geführt. Der Bescheid vom 20. November 2008 ist angefochten mit der Möglichkeit, dass der Rücknahmebescheid kassiert wird; dann würde sich aus der Sicht der Kläger die Notwendigkeit der Anfechtung der Teilungsgenehmigung erneut ergeben. Die Kläger sind zwar in dem Verfahren 5 K 6396/08 beigeladen und könnten gegen ein Urteil in dem Verfahren gegen den Rücknahmebescheid Rechtsmittel einlegen, um ihre Rechte zu wahren. In dem Verfahren gegen den Rücknahmebescheid sind aber neben der Frage der Rechtmäßigkeit der Teilungsgenehmigung weitere Fragen zu prüfen (Ermessenserwägungen etc.), so dass der Rücknahmebescheid auch aus anderen Gründen als dem der Rechtmäßigkeit der Teilungsgenehmigung aufgehoben werden könnte. 29 Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Teilungsgenehmigung des Beklagten vom 27. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 30 Die Teilungsgenehmigung ist rechtmäßig. Eine Teilungsgenehmigung darf nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund dieser erlassenen Vorschriften zuwiderliefen. Derartige bauordnungswidrige Verhältnisse sind in dem für die Teilungsgenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt (27. März 2008) nicht erkennbar. An diesem Tag war die Baulasteintragung, die die Erschließung des Gebäudes Nr. 13 über die Straße "Am F3. " gesichert hat, noch wirksam. 31 Der Umstand, dass der Beklagte zunächst den Antrag des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1. auf Teilungsgenehmigung und später erst den bereits seit langem anhängigen Antrag der Kläger sowie ihrer 3 Nachbarn auf Löschung der Baulast beschieden hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Teilungsgenehmigung. Es mögen zwar u. U. Schadenersatzansprüche nach sich ziehende Verstöße gegen Amtspflichten zu erwägen sein, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Anlass bei ihr vorliegende Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und dadurch zu unterschiedlichen Entscheidungen kommt, als sie bei Bearbeitung in der Reihenfolge des Antragseingangs getroffen worden wären. Anlass, über den Antrag auf Löschung der Baulast zunächst noch nicht zu entscheiden, bestand für den Beklagten allenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer in den Verfahren 5 K 2339/06 und 5 K 2340/06 am 28. Februar 2008, weil der Beklagte den Ausgang dieser Verfahren abwarten wollte. Spätestens aber nach der Rücknahme der Klagen in der mündlichen Verhandlung war der Antrag auf Löschung entscheidungsreif. Gleichwohl hat er zuvor über die erst am 5. März 2008 beantragte Teilungsgenehmigung entschieden. Für die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung kommt es indessen ausschließlich darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen. Dies schon deshalb, weil der Antragsteller und Adressat der Teilungsgenehmigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Einfluss hat und im Zweifel nicht überblicken kann, welche Umstände außer den Sachentscheidungsvoraussetzungen für die beantragte Entscheidung noch von Bedeutung sind. Deshalb ist nicht entscheidend, ob im Zeitpunkt der Genehmigung der Grundstücksteilung ein Anspruch auf Löschung der Baulast vorlag. Da die Eintragung einer Baulast konstitutive Wirkung hat, ist sie so lange wirksam, bis die ebenfalls konstitutive Löschung erfolgt ist. 32 Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und mit diesem obsiegt haben, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 33