Urteil
13 K 1758/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0504.13K1758.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreit als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des in I. gelegenen Grundstücks Flur 40 Flurstück 214 mit der postalischen Bezeichnung T. Weg 0. Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 10 m unmittelbar an dem vom Beklagten gereinigten T. Weg an. Im hinteren Grundstücksbereich ist das Grundstück über einen aus drei Parzellen bestehenden Weg zu der von der Beklagten gereinigten T1. Straße hin zugänglich. Für die Kläger ist insoweit ein Wegerecht eingetragen. 3 Mit Bescheid vom 24. März 2009 zog der Beklagte die Kläger zu weiteren Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2009 i.H.v. insgesamt 104,10 EUR heran, und zwar wegen einer der T1. Straße zugewandten Grundstücksseite mit einer Länge von 30 m. 4 Hiergegen haben die Kläger am 16. April 2009 Klage erhoben. 5 Sie machen geltend: Der Weg zur T1. Straße werde von den angrenzenden Bewohnern der drei an diesen Weg angrenzenden Grundstücke genutzt. Auch diese seien jeweils wegen 30 m als Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden, so dass trotz eines nur 30 m langen Straßenteilstücks Kosten für über 90 m abgerechnet würden. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, 7 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2009 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend: Das Grundstück der Kläger werde auch als Hinterliegergrundstück durch die T1. Straße erschlossen. Entsprechend dem satzungsgemäß geregelten Frontmetermaßstab sei eine Frontlänge von 30 m zu veranlagen, und zwar für jedes der über dem Privatweg erschlossenen Grundstücke. Hierdurch komme es nicht zu einer Gebührenüberdeckung. Die mit fiktiven Frontmetern verbundene Erhöhung der Zahl der insgesamt heranzuziehenden Frontmeter verringere zugunsten der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen die Höhe der Gebührensätze. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Dezember 2009 übertragen worden ist, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2009 ist hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 104,10 EUR rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. November 2008 (StrS) und § 1 der Satzung über die Gebühren für die Straßenreinigung vom 11. Dezember 2008 (StrGS). Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW nach den Gebührenmaßstäben des § 6 StrS von den gebührenpflichtigen Eigentümern der erschlossenen Grundstücke. Die nach § 8 Abs. 1 StrS entstandene Gebühr ist nach Abs. 3 durch Bescheid festzusetzen, und zwar in Höhe der in § 1 StrGS geregelten Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienstgebühren. 17 Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG NRW und § 3 StrReinG liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht. Insbesondere stellt der in § 6 Abs. 1 bis 4 geregelte modifizierte Frontmetermaßstab nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. "Hinterliegergrundstücke" maßgeblich ist. 18 BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - ZKF 1982, 213, OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. 19 Danach werden aus Gründen der Gleichbehandlung alle von den gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke - gleich ob angrenzend oder hinterliegend - mit ihrer nach dem Satzungsrecht maßgeblichen Frontlänge zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt. 20 Ebenso wenig drängt sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auf, dass die Gebührensätze der StrGS unwirksam sein könnten. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und sind von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. 21 In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte die Kläger zutreffend in Höhe der Gebühren, die auf eine 30 m lange Grundstücksseite entfallen, herangezogen. Das Grundstück der Kläger wird auch von der von der Beklagten gereinigten T1. Straße, so dass die Kläger infolge dieser straßenreinigungsrechtlich relevanten und unbedenklichen Mehrfacherschließung, zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren für beide Straßen herangezogen worden sind. Die tatsächlich vorhandene Erschließung über den T. Weg hindert die Feststellung einer gebührenrechtlich relevanten weiteren Erschließung nicht. Die einschlägige Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 StrS entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 1 StrReinG, wonach auch mehrfache Erschließungen eine Gebührenpflicht auslösen, auch wenn tatsächlich nur eine Erschließung genutzt wird. 22 Vgl. z.B. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 178/81 -, KStZ 1982, 169 ff; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, Wichmann, Straßen-reinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009., Rn. 367 m.w.N. 23 Das Grundstück wird auch von der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten T1. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne als zugewandtes Grundstück erschlossen. 24 Nach § 4 Abs. 2 StrS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück nach Abs. 1 durch eine Straße erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt und nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen identisch. 25 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - NVwZ-RR 2004, 219 = NWVBl 2004, 101; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 331 m.w.N. 26 Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. Nicht erforderlich ist aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht, dass das Grundstück bebaubar oder gewerblich nutzbar ist. 27 Das mit einer ortsüblichen Bebauung und Gartenland ausgestattete Grundstück hat eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur T1. Straße. Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. 28 Über solche Zugangsmöglichkeiten zur T1. Straße aber verfügt das Grundstück durch die durch Wegerechte rechtlich gesicherte private Zuwegung. Die Zuwegung ermöglicht zumindest einen Zugang und damit eine eigenständige Nutzung etwa des angrenzenden Gartengeländes unabhängig von der Erschließung durch den T. Weg. 29 Der Erschließungszusammenhang ist auch nicht durch die Ausdehnung und Funktion der privaten Zuwegung unterbrochen. Einen eigenständigen Erschließungscharakter hat eine private Zuwegung nur dann, wenn das betreffende Grundstück von der öffentlichen Straße so weit entfernt liegt, dass von einem Sondervorteil des Grundstückseigentümers durch die Reinigung der Straße nicht mehr gesprochen werden kann. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, etwa die luftlinien- und wegemäßige Entfernung zur öffentlichen Straße, Verlauf und Ausbau der privaten Zuwegung. Hat der Privatweg danach nur eine untergeordnete Zubringerfunktion, liegt keine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs der privaten Zuwegung vor, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 -, 31 was etwa bei einer wegemäßigen Entfernung von ca. 180 m und einer Luftlinie von ca. 80 m angenommen worden ist. 32 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -. 33 Der Privatweg hat nach dem vorliegenden Kartenmaterial nur eine untergeordnete Zubringerfunktion. Er ist an den hinteren Grundstücksgrenzen ca. 30 m lang. An ihn grenzen nur wenige Grundstücke. 34 Die der T1. Straße i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 StrS zugewandte Grundstücksseite ist unstreitig 30 m lang. 35 Hat die Beklagte danach zutreffend eine Frontlänge von 30 m zu Grunde gelegt, ergibt sich für die als Eigentümerin gebührenpflichtige Klägerin die festgesetzte Straßenreinigungsgebühr von 104,10 EUR. 36 Eine rechtswidrige Doppelveranlagung wird hierdurch nicht hervorgerufen, weil die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter - auch die der Hinterlieger - als Divisor in die Berechnung des Gebührensatzes einfließt und durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert ist, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39