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Urteil

7 K 1835/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0510.7K1835.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger hielt im Jahr 2006 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auf dem Kleingartengelände Am S.-----weg in X. zahlreiche sog. Minipigs, ein Pony sowie Gänse, Enten, Hühner (ca. insgesamt 30). Da das Gelände teilweise nicht umzäunt war, liefen die Tiere häufig in die benachbarten Kleingärten und einen angrenzenden Wald, was zu zahlreichen Nachbarbeschwerden beim Beklagten führte. Dieser besichtigte mehrfach hintereinander das Gelände, ohne dass eine Fütterung der Tiere oder entsprechende Trinkvorräte festgestellt werden konnten. Der Kleingarten wies zudem einige sperrige Metall- bzw. Holzteile auf, die aus Sicht des Beklagten zu Verletzungen freilaufender Tiere führten könnten. Dem Kläger, der auch in seiner Wohnung in D. -S1. nicht erreicht werden konnte, wurden jeweils Benachrichtigungen hinterlassen, dass er sich melden solle. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Da die Nachbarn der Kleingartensiedlung berichteten, dass der Kläger sich dort tagelang nicht habe sehen lassen, übermittelte der Beklagte ihm am Morgen des 14. Dezember 2006 anlässlich einer weiteren örtlichen Kontrolle eine Nachricht und kündigte an, die nicht versorgten Tiere in Kürze fortzunehmen. Die Wegnahme von insgesamt 20 Tieren, die auf dem Gelände eingefangen werden konnten, erfolgte am Nachmittag desselben Tages. Im Übrigen errichtete der Beklagte eine Einfangeinrichtung für noch freilaufende Tiere. In den nächsten Tagen wurden weitere Minipigs eingegangen und abtransportiert. Der Kläger meldete sich zwar telefonisch und widersprach der Wegnahme der Tiere heftig, war aber zu einem gemeinsamen Gespräch vor Ort nicht bereit. Unter dem 28. Dezember 2006 bestätigte der Beklagte die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der insgesamt 25 Tiere, ordnete deren Unterbringung auf Kosten des Klägers an und gab dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Veräußerung der Tiere Stellung zu nehmen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 16. Januar 2007 Widerspruch und führte zur Begründung an, die Tiere könnten nur deshalb aus dem Gelände ausbrechen, weil der Zaun von Fremden immer wieder aufgeschnitten würde. Er selbst, seine Bekannte oder deren Sohn versorgten die Tiere täglich. Auf Benachrichtigungszettel müsse er nicht reagieren. Das Grundstück sei nicht vermüllt. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, erneut eine unangekündigte Kontrolle durchzuführen, wobei drei Schweine aufgefunden wurden, denen weder Trinkwasser noch Nahrung zur Verfügung stand. Zwei der Schweine konnten betäubt und weggebracht werden, in den nächsten Tagen wurde ein weiteres Minischwein vom Tierschutzverein eingefangen. Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2007 bestätigte der Beklagte die Fortnahme und anderweitigen Unterbringung dieser drei Schweine und hörte ihn zu beabsichtigten Veräußerung an. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2007 ordnete der Beklagte - sofort vollziehbar - die Veräußerung der nunmehr insgesamt 29 Tiere (1 Pony, div. Geflügeltiere und Schweine) und hörte den Kläger zu einem beabsichtigten generellen Tierhaltungsverbot an. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger tierschutzgerechte Verhältnisse herstellen werde. Mit Bescheid vom 29. März 2007 wies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Dezember 2007 zurück. Der Beklagte habe dem Kläger genau aufgelistet, welche Einrichtungen er für die einzelnen Tiere herzurichten habe, wie z.B. eine Badegelegenheit für Enten, trockene Ruhemöglichkeiten etc. Auch sei die Versorgung der Tiere mehrfach durch Veterinäre des Beklagten überprüft worden. Die Behauptung des Klägers, er habe die Tiere gefüttert und ihnen Trinkwasser zur Verfügung gestellt, treffe danach nicht zu. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Fortnahme etwaiger Tiere an. Die Tierhaltung und Betreuung durch den Kläger und dessen Lebensgefährtin sei seit 2002 fortlaufend zu beanstanden. So hätten auf dem Gelände frei laufende Hunde, die dem Kläger oder dessen Lebensgefährtin gehörten, in der Vergangenheit Schweine angegriffen und schwer verletzt. Mehrere Hunde seien wegen Vernachlässigung fortgenommen und tierseuchenrechtliche Bestimmungen seien wiederholt trotz entsprechender Aufklärung verletzt worden. Eine verstärkte Überwachung sei erfolglos verlaufen. Hiergegen erhob der Kläger am 6. Juli 2007 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzes NRW vom 10. Februar 2009 (BA 3) zurückgewiesen wurde. Bereits zuvor, am 4. Juli 2007 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. Juli 2007 und vom 20. Juni 2007 erhoben. Zur Begründung wiederholt er, dass die Tiere regelmäßig gefüttert worden seien. Die Ausbrüche seien auf Beschädigungen der Umzäunung durch Fremde zurückzuführen. Der Ernährungszustand des Ponys sei ausreichend gewesen; dies sei kurze Zeit vorher entwurmt worden, weshalb es zu Gewichtsverlust gekommen sei. Telefonische Nachrichten habe er nicht erhalten; seine Mailbox sei zeitweise defekt gewesen. Der Zustand seines Grundstücks liege in seiner Sphäre. Gegen die Veterinärin habe er Strafanzeige wegen Diebstahls erstattet und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. Februar 2007 und vom 20. Juni 2007, letztere in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 10. Februar 2009, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage gegen die Veräußerungsanordnung mangels Durchführung eines Vorverfahrens für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 16 L 638/99 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden, da dieser mit der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat zwar mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. Mai 2010 am Tage der mündlichen Verhandlung sinngemäß um Vertagung nachgesucht. Dieser Antrag ist aber abgelehnt worden, weil der Kläger keine erheblichen Gründe i.S.d. § 227 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegt hat, die eine Vertagung rechtfertigen könnten. Eine Erkrankung kann einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung darstellen, wenn diese dazu führt, dass der Betroffene in seiner Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt ist oder krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, zum Termin zu erscheinen. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 2010 - A 1 A 530/09, juris, Rdnr. 6 ff m.w.N. Beides hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Er ist - vor dem Hintergrund, dass bereits ein Erörterungstermin und eine mündliche Verhandlung vertagt worden ist -, mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht, um eine Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, darzutun. Diese Bescheinigung belegt nämlich weder Art noch Schwere der Erkrankung. Dennoch hat der Kläger auch jetzt wiederum nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - unkommentiert - übersandt. Eine erneute Vertagung des - weit überjährigen Verfahrens - war auf dieser Grundlage nicht zu rechtfertigen. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die gegen den Bescheid vom 6. Juli 2007 gerichtete Klage ist unzulässig. Der Kläger hat das damals noch erforderliche Vorverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) nicht durchgeführt, obgleich er über den einzulegenden Rechtsbehelf in der Verfügung belehrt worden ist. Im Übrigen ist die gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2007 gerichtete Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, mit der der Beklagte dem Kläger - nach vorausgegangener Wegnahme, anderweitiger Unterbringung und Veräußerung verschiedener Tiere - das Halten und Betreuen von Tieren generell untersagt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Verbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a S. 1 und 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes - TierSchG -. Danach hat die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen die notwendigen Anordnungen zu treffen; sie kann insbesondere demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung (§ 2 TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Voraussetzungen dieser in seinen Auswirkungen für den Tierhalter am weitesten gehenden Maßnahme sind hier erfüllt. Der Kläger hat in der Vergangenheit seine Pflichten zur angemessenen Ernährung, Pflege und Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) der von ihm auf dem Kleingartengelände in X. gehaltenen Tiere seit mindestens 2006 gröblich verletzt. Es ist - abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch zu erwarten, dass der Kläger weiterhin die Mindestanforderungen an eine ausreichende Versorgung, Pflege und Unterbringung von Tieren nicht erfüllen wird. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, die die Kammer sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie die Gründe der vorausgegangenen tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen, mit denen die Wegnahme und anderweitige Unterbringung verschiedener Tiere (Ordnungsverfügungen vom 28. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 und vom 2. Februar 2006; beide Verfügungen sind bestandskräftig) und deren Veräußerung angeordnet wurde (Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2007). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger kontinuierlich die auf den Kleingartengelände gehaltenen Tiere sowie zeitweise auch unter seiner Obhut stehenden Hunde vernachlässigt und sich selbst überlassen hat. Dabei hat er sich gegenüber dem Beklagten, der über seine Tierärzte Ratschläge und Empfehlungen erteilt hat, uneinsichtig gezeigt, indem er die Mangelversorgung der Tiere und deren schlechte Haltungsbedingungen bestritten hat, ohne dass er zu einem gemeinsamen Termin vor Ort bereit gewesen wäre. Der Beklagte hat in der Vergangenheit alle Mittel ausgeschöpft, um den Kläger zu unterstützen und ihn zu einer ordentlichen Tierhaltung zu bewegen. Er hat ein Bußgeld verhängt, ohne dass dies den Kläger beeindruckt hätte. Er hat den Kläger schriftlich über die Anforderung an die Haltung von Pferden, Schweinen und Geflügel erteilt. Sein Widerspruch gegen tierschutzrechtliche Anordnungen hat zu einer erneuten Überprüfung geführt, ohne dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen worden wären. Mehrfach haben unangekündigte Besichtigungen des Geländes stattgefunden. Die sinngemäßen Äußerungen des Klägers, er könne auf seinem Grundstück lagern, was er wolle, zeigen seine Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit, das Gelände für die Tiere gangbar und sicher zu gestalten. Nach alledem stellt sich die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Tierhaltung und Betreuung generell zu untersagen, nicht als unverhältnismäßig dar. Die Kammer hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass ein Tierhaltungsverbot für den Kläger einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt. Dies muss der Kläger aber hinnehmen, weil die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen allein in seiner Sphäre liegt. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) und die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (Art. 29 a LVerf NRW) zum Staatsziel erhoben. Dem ist der Einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch soweit er Nutztiere hält. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu stellen, falls er Voraussetzungen schafft, die die tierschutzgerechte Haltung eines oder mehrerer Tiere sicherstellen (vgl. § 16 a Nr. 3, letzter Halbsatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.