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Urteil

6 K 2176/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0518.6K2176.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mehrere tausend qm großen, unbebauten Grundstücks Flur °°, Flurstück °°° in E. -M. am O.--------weg . Am 27. August 2007 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der südlichsten Spitze seines großen Grundstücks. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bauvorlagen Bezug genommen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Südlich, südwestlich und südöstlich des streitigen Bereichs des Antragsgrundstücks schließt sich Wohnbebauung an. Nach Norden, Nordwesten und Nordosten erstrecken sich nach einer Wiese (Lichtung) große bewaldete Flächen. Wegen der im beschriebenen Bereich vorhandenen Bebauung und der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Grundkarte, Blatt 6 der Beiakte Heft 1, den eingereichten Kartenausschnitt, Blatt 7 der Beiakte Heft 1, und das Luftbild, Blatt 8 der Beiakte Heft 1, sowie die Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins am 17. März 2010 verwiesen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Bauvorbescheidantrags enthielt der Flächennutzungsplan für den streitigen Bereich teilweise die Darstellung "Wohnbaufläche", teilweise die Darstellung "Fläche für die Forstwirtschaft". Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2008, zugestellt am 14. März 2008, den beantragten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, die im Außenbereich geplante Bebauung sei als "sonstiges Vorhaben" i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da sie öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Das Vorhaben des Klägers führe auf Grund seiner Vorbildwirkung für gleichgelagerte Fälle zu einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs. Dagegen hat der Kläger am 14. April 2008 die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, das Vorhaben solle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zur Ausführung gelangen. Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folge und von einem Außenbereichsvorhaben ausgehe, sei eine Zersiedlung des Außenbereichs nicht zu befürchten. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, wo er Folgebebauung befürchte. Weitere Folgebebauung sei auch nicht zu befürchten. Das vom Kläger geplante Wohnhaus könne keine Vorbildwirkung entfalten. Das klägerische Grundstück liege in einem Bereich, für den der Flächennutzungsplan "Wohnbaufläche" darstelle. Nördlich davon enthalte er die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft". Darüber hinaus schließe sich nördlich auch ein Landschaftsschutzgebiet an. Zwischenzeitlich hat der Beklagte seit März 2009 einen neuen Flächennutzungsplan, der für den streitigen Bereich des Antragsgrundstücks die Darstellung "Grünfläche" enthält und dessen Wirksamkeit vom Kläger bestritten wird. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2008 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses nebst Garage auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur °°, Flurstück °°° teilweise, zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zur Neuaufstellung seines Flächennutzungsplans im März 2009 verpflichtet war, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur °°, Flurstück °°° teilweise, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, die Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Es handele sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, dem als öffentlicher Belang nunmehr seit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen stehe. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei nicht begründet, da das vom Kläger beantragte Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung für unbebaute Flächen neben den überplanten Gebieten, namentlich auf dem klägerischen Flurstück °°° nördlich des beantragten Bauvorhabens entfaltet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen 18 Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu; der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes". BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ- RR 1992, 227. So kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild (Flüsse etc.) oder auch Straßen, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. BVerwG, Urteile vom 21. November 1974 - 4 C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28; vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, DÖV 1976, 562; vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der von der Berichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt wurde, nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Sie ist vielmehr dem Außenbereich zugehörig. Der Bebauungszusammenhang endet südöstlich der Antragsfläche mit den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Häusern O.--------weg 1 bis 5 und südwestlich mit den westlich des Weges T. befindlichen Gebäuden 53, 54 und 61. Das sind die Gebäude, die in den letzten Jahren planungsrechtlich auf der Grundlage der für diese Bereiche aufgestellten Bebauungspläne errichtet wurden. Die zwischen diesen vorgenannten Gebäuden befindliche, dreiecksförmig zugeschnittene, Antragsfläche nimmt an diesem Bebauungszusammenhang nicht teil, sondern stellt sich vielmehr als Bestandteil der sich im Anschluss an die Antragsfläche nach Norden ausbreitenden, teilweise bewaldeten und teilweise landwirtschaftlich genutzten, Freiflächen dar. Als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die in Rede stehende Wohnbebauung unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Sie widerspricht den Darstellungen des "neuen" Flächennutzungsplans der Stadt E. vom März 2009 (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich als "Grünfläche" vorsieht. Dieser öffentliche Belang kann dem geplanten Wohnbauvorhaben des Klägers auch entgegen gehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach durch ein privilegiertes Vorhaben bei derartigen Darstellungen regelmäßig keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB begründet werden, weil Darstellungen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan regelmäßig keine qualifizierten Standortzuweisungen beinhalten, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch auch der allgemeinen Erholung (was für eine Übertragbarkeit der Überlegung auch auf die Darstellung "Grünfläche" sprechen könnte) zu dienen, steht dem nicht entgegen. Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 ff. Diese zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung ist auf die nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht übertragbar. Gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB setzt sich die Darstellung im Flächennutzungsplan deshalb regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 f. Die Darstellung "Grünfläche" ist angesichts der örtlichen Verhältnisse in E. -C. aus Sicht der Kammer ohne weiteres aussagekräftig und damit beachtlich. Es ist in diesem Vorort an zahlreichen Stellen im Flächennutzungsplan die planerische Absicht umgesetzt worden, den Außenbereich mittels dargestellter "Grünflächen" in den Innenbereich hineinragen zu lassen, wie ein Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat. Da bereits die Beeinträchtigung eines Belangs zur Unzulässigkeit des Außenbereichsvorhabens führt, braucht auf die mögliche Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange, namentlich eine befürchtete Zersiedlung, nicht weiter eingegangen zu werden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der "neue" Flächennutzungsplan der Stadt E. von März 2009 wirksam ist, was von Klägerseite bezweifelt wird, da in den gesamten Aufstellungsvorgängen keinerlei Hinweise auf die städtebauliche Funktion der das Antragsgrundstück erfassenden Darstellung "Grünfläche" enthalten seien. Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des "neuen" Flächennutzungsplans der Stadt E. von März 2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheides. Als "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die in Rede stehende Wohnbebauung auch dann unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Sie widerspricht auch den Darstellungen des "alten" Flächennutzungsplanes der Stadt E. von 1985 (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich teilweise als "Wohnbaufläche" und teilweise als "Fläche für die Forstwirtschaft" darstellt. Entsprechend den eingereichten Bauvorlagen soll das klägerische Wohnhaus zu etwa dreiviertel innerhalb der Wohnbaufläche und einem Viertel in der Fläche für die Forstwirtschaft realisiert werden, wobei die mit beantragte Garage ganz in der Fläche für die Forstwirtschaft liegen soll. Damit verläuft die im "alten" Flächennutzungsplan gezogene Grenze zwischen den für eine Bebauung vorgesehenen Flächen und den von Bebauung frei zu haltenden Flächen über die Antragsfläche und liegen wesentliche Teile der geplanten Bebauung außerhalb der dargestellten "Wohnbaufläche". Dem steht nicht entgegen, dass - wie gelegentlich zu lesen ist - ein Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharfe Abgrenzung verstanden werden darf. Zum einen dürfte zwischen einer metergenauen und einer parzellenscharfen Abgrenzung ein beträchtlicher Unterschied liegen. Zum anderen bezieht sich die genannte Aussage auf das Verfahren der Planaufstellung und das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und nicht die konkrete Anwendung eines bestehenden Flächennutzungsplans im Einzelfall. Geht es um ein die Bauflächendarstellung im Flächennutzungsplan deutlich überschreitendes Vorhaben, steht diesem Vorhaben der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen, wenn das der Bedeutung der Aussage des Flächennutzungsplanes im konkreten Fall entspricht. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 21. März 1995 - 26 B 94.42- juris. Vorliegend enthielt der "alte" Flächennutzungsplan im hier interessierenden Bereich die Darstellung "Wohnbaufläche" für größere Freiflächen in der Ortsrandlage von E. -C1. . Im Bereich des Antragsgrundstücks orientierte sich die Darstellung nicht durchgängig in Form eines Dreieckes an den vorhandenen Straßen T1. und O.--------weg , sondern erfasste - im Sinne einer Abrundung - auch noch die südlichste Spitze des klägerischen Grundstücks, was die Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich ermöglichte, sofern keine anderen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen stünden. Damit kann angenommen werden, dass die Grenze zwischen den für eine Bebauung vorgesehenen Flächen und den von Bebauung frei zu haltenden Flächen durch den Flächennutzungsplan nicht nur grob markiert werden sollte, sondern im Sinne einer metergenauen Abgrenzung verstanden werden muss und damit Wohngebäuden, die mit wesentlichen Teilen außerhalb der Wohnbaufläche realisiert werden sollen, der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht. 2. Das hilfsantraglich verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig. In dem erst nach Neuaufstellung des Flächennutzungsplans durch die Stadt E. im laufenden Klageverfahren anhängig gemachten Klagebegehren liegt eine Klageänderung nach § 91 VwGO im Sinne einer Klageerweiterung, die zulässig ist, weil der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos darauf eingelassen hat. Das nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem berechtigten Interesse des Klägers an der gerichtlichen Feststellung, dass er bis zum Inkrafttreten des "neuen" Flächennutzungsplans im März 2009 einen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hatte, zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Der Kläger hatte auch bis zum Inkrafttreten des "neuen" Flächennutzungsplans der Stadt E. im März 2009 keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB war die in Rede stehende Wohnbebauung unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigte. Sie widersprach den Darstellungen des "alten" Flächennutzungsplans der Stadt E. von 1985 (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich teilweise als "Wohnbaufläche" und teilweise als "Fläche für die Forstwirtschaft" darstellte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.