Beschluss
12 L 393/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0602.12L393.10.00
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Tenor
1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der mit den Bescheiden vom 6. November 2008 und 24. Februar 2010 auferlegten Pflicht zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Jahre 2004 bis 2009 ein Zwangsgeld von jeweils 2.000 Euro pro Meldejahr, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin (Geschäftsführer der [Komplementär-] GmbH) verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Erzwingung der mit den Bescheiden vom 6. November 2008 und 24. Februar 2010 auferlegten Pflicht zur Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Jahre 2004 bis 2009 ein Zwangsgeld von jeweils 2.000 Euro pro Meldejahr, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin (Geschäftsführer der [Komplementär-] GmbH) verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. 2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Verhängung des Zwangsgeldes ist begründet. Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 1 VwGO, § 888 Abs. 1 ZPO. Die hier vorzunehmende Handlung ist die Erfüllung der Mitteilungspflicht eines beitragspflichtigen Arbeitgebers gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG hinsichtlich der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage. Der Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) ist als Träger der Insolvenzversicherung befugt, die nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz - (BetrAVG) bestehenden Mitteilungs- und Vorlagepflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren. BVerwG, Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22/92 -, BVerwGE 97, 117; juris, Rdnr. 19 ff. Von dieser Befugnis hat der Antragsteller mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 6. November 2008 (betreffend die Beitragsjahre 2004 bis 2008) und vom 24. Februar 2010 (betreffend das Beitragsjahr 2009) Gebrauch gemacht. Dieser auferlegten Verpflichtung ist die Vollstreckungsschuldnerin nicht bzw. unzureichend nachgekommen. Es besteht kein Anlass, an diesen auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegter Angaben des Antragstellers zu zweifeln, zumal die Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Verfahren keine Erklärung abgegeben hat. Die Vollstreckung dieser Verwaltungsakte hat jedoch nicht nach verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, sondern im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs. 4 BetrAVG in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung zu erfolgen. BVerwG, a.a.O., juris, Rdnr. 25; VG Gießen, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 1 N 4613/08 GI - Nach Maßgabe des § 888 Abs. 1 ZPO hat zur Vollstreckung unvertretbarer Handlungen das Prozessgericht auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten sei. Die Festsetzung des Zwangsgeldes jeweils für jedes einzelne Meldejahr erfolgt, weil die gemäß § 11 Abs. 2 BetrAVG bis zum 30. September eines Kalenderjahres zu erfüllende Meldepflicht in jedem Jahr neu entsteht. Geschieht - wie hier - das "Anhalten" zur Vornahme der Handlung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes, so ist gemäß § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig zu erkennen, dass für den Fall dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, der Vollstreckungsschuldner durch Zwangshaft zu der Handlung anzuhalten ist. Hinsichtlich der maximalen Dauer gilt § 913 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.