Urteil
8 K 4261/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0610.8K4261.09.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Planfeststellungsbeschluss vom 26. April 2006 stellte der Landrat des Kreises V. als untere Wasserbehörde den Plan des M. zur ökologischen Verbesserung der Seseke fest. Am 12. März 2009 beantragten die Kläger mit der Begründung, es gebe nicht berücksichtigte Auswirkungen des Bergbaus auf an die Seseke angrenzende, ihnen gehörende landwirtschaftlich genutzte Flächen die Verfügung eines sofortigen Baustopps. Dabei machten die Kläger geltend, infolge bergbaulich verursachter Untätigkeiten sei mit erheblichen Folgewirkungen bei Verwirklichung des Planvorhabens zu rechnen. Bereits hierzu sei als Folge der bergbaulich bedingten Unstetigkeiten eine strukturelle Vernässung von Flächen eingetreten. In der Folgezeit machten die Kläger unter Bezugnahme auf eine markscheidersche Stellungnahme des Markscheiders Dipl.-Ing. D. sowie von Stellungnahmen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bodenkunde Dr. C. weiterhin geltend, es gebe in den Planunterlagen unvollständige oder fehlerhafte Informationen zu den bergbaulichen Verhältnissen. Im Zusammenhang mit den von den Klägern insoweit eingeleiteten Erkundungsmaßnahmen wandten sich die Kläger auch im Juli 2009 an die Beklagte und machten geltend, sie hätten auf eigene Kosten auf dem ihnen gehörenden Flurstück in der Gemarkung P. Flur einen Schurf ausgebracht. Nachdem der Beklagte trotz Ortsbesichtigung hierauf keine Veranlassung zum Einschreiten gesehen habe, seien weitere Schurfe ausgebracht worden. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen der von ihnen beauftragten Sachverständigen müsse damit gerechnet werden, dass erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unstetigkeiten gegeben seien, die im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Am 14. August 2009 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung P. , Flur , Flurstücke , , und ein bergrechtliches Einschreiten. Es sei davon auszugehen, dass das Bergwerk P1. noch gemäß §§ 69 ff. des Bundesberggesetzes - BBbergG - unter Aufsicht stehe. Es werde deshalb beantragt, die zum Schutz der Kläger notwendigen Maßnahmen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (N. Urteil) sei es mit dem Grundrecht der Kläger auf Eigentum und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar, weiterhin den Auswirkungen des Bergbaus auf ihr Grundstück ausgesetzt zu sein. Das gelte erst recht, nachdem der Abbau unter den Grundstücken der Kläger eingestellt sei. Es werde deshalb beantragt, die Beigeladene zu Schutzmaßnahmen zu verpflichten, die notwendig seien, um die bergbaubedingten Schädigungen der Grundstücke rückgängig zu machen und bevorstehende weitere Schäden zu verhindern. Mit Bescheid vom 27. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zwar unterliege das Bergwerk P1. der Bergaufsicht, so dass die Beklagte auf der Grundlage des Bundesberggesetzes tätig werden könne. Eine Maßnahme zugunsten der Kläger komme aber nicht in Betracht. Ein Vorgehen nach § 56 Abs. 1 BBbergG scheitere daran, die Betriebsplanzulassung als Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG NRW - durch die Beendigung des Abbaus bereits die Erledigung gefunden habe. Eine nachträgliche Auflage auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 BBbergG i.V.m. § 48 Abs. 2 BBbergG scheide aus, da die von den Klägern genannten Bergschäden den Vorschriften der §§ 114 ff. BBbergG unterlägen und damit privatrechtlich zwischen dem Geschädigten und der Beigeladenen zu regeln seien. Für eine Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBbergG bestehe gleichfalls kein Grund. Auch hier müssten sich die Kläger auf die Regelungen über den Bergschadensersatz verweisen lassen. Im Übrigen seien nach allgemeiner Lehrmeinung bergbaubedingte Bodenbewegungen aus dem Abbau von Steinkohle im Tiefbau ohnehin spätestens fünf Jahre nach der Einstellung des Abbaus abgeklungen. Weitere Schäden von Gewicht durch den Abbau seien daher nicht zu erwarten. Mögliche Schäden in Verbindung mit dem Gewässerausbau der Seseke unterlägen nicht den Regelungsmöglichkeiten des Berggesetzes und auch nicht der Zuständigkeit der Beklagten. Die Kläger haben am 29. September 2009 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 ein behördliches Einschreiten des Beklagten beantragt. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten Anspruch auf öffentlich-rechtlichen Primärrechtsschutz. Nach dem Abbau sei keine Veranlassung gegeben, den Klägern zuzumuten, Schäden aus dem abgeschlossenen Abbau in Zukunft hinzunehmen. Es handele sich bei den den Klägern drohenden Schäden nicht um kleinere oder mittlere Schäden im Sinne des N. Urteils. Zudem sei die Beklagte im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet, sich nicht mit einer Einschätzung zu begnügen, sie müsse vielmehr den Sachverhalt aufklären und dürfe die Kosten der Feststellung von Schäden nicht den Klägern als betroffenen Eigentümern aufbürden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. August 2009 zu verpflichten, die Beigeladene zu verpflichten, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die bergbaubedingten Schädigungen der Grundstücke der Kläger rückgängig zu machen und bevorstehende Schädigungen zu verhindern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da zunächst eine Anfechtungsklage erhoben sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für ein bergbaurechtliches Einschreiten nicht gegeben. Die von den Klägern geltend gemachten Schäden könnten im Rahmen der §§ 114 ff. BBbergG ausgeglichen werden. Im Übrigen seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 BBbergG für ein Einschreiten nicht gegeben. Die den Klägern drohenden Schäden seien nicht erheblich. Ein Abbau entgegen den zugelassenen Betriebsplänen sei von den Klägern nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch bei Ausbleiben des Klägervertreters verhandeln, da in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann und im Übrigen auch nicht dargetan ist, dass eine Vertretung des Sachbearbeiters der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht möglich gewesen ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von einer zulässigen Verpflichtungsklage auf ein bergbaurechtliches Einschreiten des Beklagten ausgeht, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Kläger keinen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Beklagten haben. Dabei haben die Kläger die Form des vom Beklagten geforderten Vorgehens weder in den Schriftsätzen noch im Verwaltungsverfahren exakt bestimmt. Es ist insbesondere von ihnen nicht klargestellt worden, ob sie eine nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen des bestehenden Betriebsplans nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBbergG, das Vorgehen der Beklagten nach § 71 Abs. 1 BBbergG oder die Aufstellung eines Abschlussbetriebsplanes, der ihre Interessen berücksichtigt, begehren. Das vorliegende Verfahren gibt auch keine Veranlassung, die vorgenannten Handlungsmöglichkeiten der Beklagten unter Einbeziehung der Rechtspflichten der Beklagten aus § 48 Abs. 2 BBbergG exakt voneinander abzugrenzen. Ein Anspruch der Kläger auf ein behördliches Einschreiten auf einer der genannten Grundlagen kommt vorliegend nicht in Betracht. Das Gericht legt hierbei die Maßstäbe zugrunde, die vom Bundesverwaltungsgericht in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - aufgestellt worden sind. Danach ist für den Fall, dass schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens gegenüber möglichen Gewinnungsvorteilen an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in einem geringeren Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt zu gestatten. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass diese Rechtsprechung nicht nur zukünftige Abbaubeschränkungen betrifft, sondern auch Geltung hat für die Gestaltung der Verhältnisse nach Abschluss des Abbaus, wie sie vorliegend gegeben sind, ergibt sich hieraus keine Handlungspflicht für die Beklagte aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es keine Veranlassung gibt, die geltend gemachten Beeinträchtigungen deshalb anders zu bewerten, weil sie nach dem Vortrag der Kläger erst nach Abschluss des Abbaus aufgetreten sein sollen. Das Bergrecht unterscheidet nicht danach, ob Bergschäden bereits beim Abbau oder erst danach auftreten; allein maßgeblich ist die Kausalität des Bergbaus für den eingetretenen Schaden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kammer daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. dazu zuletzt Urteil vom 28. April 2010 - 7 C 18/09 - Betroffene bei sogenannten mittleren und leichteren Schäden auf die Schadensersatzregelungen der §§ 114 ff. BBbergG unbedenklich verwiesen werden können. Eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht lediglich dann, wenn schwere Schäden drohen. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst anzunehmen, wenn sie in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichstehen. Erst bei einem solchen Schaden kann der Schutz des Oberflächeneigentums im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Interessen des Bergbaus überwiegen. Die Kläger treffende Schäden, die diese Schwelle erreichen, sind, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, durch die geltend gemachte Bodenveränderung nicht im Ansatz zu erkennen. In der Vergangenheit haben die Kläger Schäden insoweit weder geltend gemacht und erkennbar auch nicht bemerkt. Lediglich für die Zukunft werden Vernässungen - als Folge der Renaturierung der Seseke - auch nicht nachgewiesen, sondern lediglich befürchtet. Selbst wenn die Kläger mit dieser Annahme bestätigt würden, wäre die Folge eines solchen Vernässungsschadens nicht dem Entzug der landwirtschaftlich genutzten Flächen gleichzusetzen. Es ergäbe sich vielmehr allenfalls die Notwendigkeit, soweit die befürchteten Schäden nicht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Renaturierung der Seseke abgewendet werden können, die Bodenveränderungen zu beachten und sich hierauf bei der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen einzustellen. Es droht den Klägern deshalb kein einer Enteignung gleichstehender Substanzverlust oder eine Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundflächen, sondern allenfalls ergibt sich die Notwendigkeit, bei der wirtschaftlichen Ausnutzung der weiter nutzbaren und verwertbaren Flächen Anpassungen vorzunehmen, die unter Umständen zu Ertragseinbußen führen. Es gibt keinen Anhalt, dass diese möglichen Schäden nicht im Rahmen der §§ 114 ff. BBbergG angemessen ausgeglichen werden könnten. Allein die Nachweisschwierigkeiten hindern an der maßgeblichen Qualität der geltend gemachten Schäden nichts. Das gilt unabhängig davon, ob die befürchteten Vernässungsschäden als Folge der Renaturierung der Seseke überhaupt die Annahme rechtfertigen, es handele sich hier um Folgen bergbaulicher Einwirkungen. Da bisher keine Schäden geltend gemacht wurden, spricht alles dafür, dass die derzeit vorhandenen tatsächlichen Bedingungen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfasst und bewältigt werden müssen. Dazu gehört, dass die derzeit als Folge des Bergbaus vorhandenen Bodenstrukturen nach den tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO und §§ 711, 713 der Zivilprozessordnung.