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Beschluss

7 L 711/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0723.7L711.10.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 9.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 9.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2823/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist bzw. die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die in Rede stehende Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen. Selbst wenn das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 28. April 2010 der Antragstellerin nicht zugegangen seien sollte, würde ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden sein, denn die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Antrags- und Klageschrift zu den wesentlichen Punkten der Ordnungsverfügung Stellung genommen. Mit dieser Stellungnahme hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 15. Juli 2010 ausführlich auseinander gesetzt. Die Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist mit Blick auf den Widerruf der Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 33 i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 c Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und mit Blick auf den Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c Abs. 2 Satz 1 GewO unzuverlässig. Deshalb hat die Antragsgegnerin gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW die erteilten Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle und zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu Recht widerrufen. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - trotz der im Rahmen der Antragsbegründung aufgeführten Zahlungen - Rückstände in Höhe von insgesamt über 230.000 Euro (davon mehr als 227.000 Euro rückständige Vergnügungssteuern bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin sowie der Stadt F. ). Hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten Zahlungen ist im Übrigen anzumerken, dass diese nicht freiwillig auf der Grundlage von Ratenzahlungsvereinbarungen erfolgten, sondern im Rahmen von Beitreibungsmaßnahmen an den Vollziehungsbeamten. Die Nichtzahlung der festgesetzten Steuern ist im vorliegenden Verfahren auch insoweit zu berücksichtigen, als seitens der Antragstellerin Rechtsbehelfe gegen diese eingelegt wurden. Insoweit ist unbeachtlich, dass hinsichtlich eines Teils der aufgeführten rückständigen Vergnügungssteuern Eilanträge beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig sind. Diese Verfahren betreffen Forderungen der Antragsgegnerin bzgl. des 4. Quartals 2009 in Höhe von 7.357,24 Euro (Az.: 2 L 459/10) und des 1. Quartals 2010 in Höhe von 9.234,50 Euro (Az.: 2 L 606/10) sowie Forderungen der Stadt F. (Az.: 2 L 605/10). Steuerbescheide sind grundsätzlich auch dann vollziehbar, wenn Rechtsbehelfe gegen sie eingelegt worden sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214/96 -. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides formal ausgesetzt ist. Das ist mit Blick auf die der Ordnungsverfügung zu Grunde liegenden Vergnügungssteuerrückstände nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich eine solche Aussetzung nicht daraus, dass die zuständige Kammer die jeweiligen Antragsgegner im Rahmen der gegen die Steuerbescheide eingelegten Eilverfahren aufgefordert hat, bis zu deren Entscheidung von einer Vollziehung abzusehen. Diese Aufforderung beschränkt sich vielmehr darauf, die Behörde zu veranlassen, die weiterhin vollziehbaren Steuerbescheide bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren nicht mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Auch mit Blick auf die beim Finanzamt C. -Süd bestehenden Steuerrückstände war die Vollziehung jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht ausgesetzt. Im Übrigen kommt es gewerberechtlich auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen nicht an; ebenso ist es unbeachtlich, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte und sodann dem Widerrufsbescheid zugrunde gelegte Steuerforderung lediglich geschätzt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996, a.a.O. Die Antragstellerin hat ein tragfähiges Sanierungskonzept nicht vorgelegt. Angesichts der Höhe der Rückstände ist nicht erkennbar, wie es ihr gelingen könnte, ihre steuerlichen Angelegenheiten verlässlich zu regeln. Es ist davon auszugehen, dass sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Selbst wenn sie in den gegen die Steuerbescheide eingelegten Verfahren obsiegen sollte, würde dies nicht dazu führen, dass geordnete Vermögensverhältnisse vorlägen. Denn die genannten Gerichtsverfahren betreffen einen erheblichen Teil der Steuerschulden nicht. Liegt eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit vor, ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen hierzu geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. Auch die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Aufforderung, den Betrieb der Spielhalle einzustellen, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der gemäß § 52 Satz 1 und 2 VwVfG NRW erlassenen Aufforderung, die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zurückzugeben. Ferner ist auch die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung, den Betrieb der Spielhalle einzustellen, nicht nachkommt, rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass der unmittelbare Zwang das vorliegend allein gebotene Zwangsmittel ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes würde aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin als Beugemittel voraussichtlich nicht zum Erfolg führen. Soweit die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der Rückgabe der Aufstellererlaubnis dennoch ein Zwangsgeld angedroht hat, hat sie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zwar nicht das gebotene Zwangsmittel gewählt. Da es sich bei dem Zwangsgeld jedoch um das mildere Zwangsmittel handelt, wird die Antragstellerin durch die Androhung dessen anstelle des unmittelbaren Zwangs nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie geht mit Blick auf den Widerruf der Spielhallenerlaubnis davon aus, dass in der Spielhalle 7 Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, von denen jedes entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren mit 1.000 Euro in Ansatz gebracht wird. (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1996 - 4 B 2518/95 -). Mit Blick auf den Widerruf der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangstreitwert aus, der im Eilverfahren zu halbieren ist. Der Aufforderung, die Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zurückzugeben, kommt keine streitwerterhebliche Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - zusammen mit dem Widerruf der Spielhallenerlaubnis und Einstellungsanordnung verfügt und angefochten ist.