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Urteil

17 K 4068/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0727.17K4068.08.00
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Leitsätze

Die in VO(EG) Nr. 796/2004 Art. 73 Abs. 3 getroffene Regelung ist hinsichtlich des Zahlungszeitraumes, für den Zinsen verlangt werden können, abschließend.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Betrag von mehr als 51,76 EUR festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in VO(EG) Nr. 796/2004 Art. 73 Abs. 3 getroffene Regelung ist hinsichtlich des Zahlungszeitraumes, für den Zinsen verlangt werden können, abschließend. Der Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm ein Betrag von mehr als 51,76 EUR festgesetzt worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, Zinsen auf eine zurückgeforderte Festmistprämie zu zahlen, soweit Zinsen für einen Zeitraum vor Übermittlung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 28. April 2008 gefordert werden. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 31. August 2000 - II A 6-72.40.32 - in seiner maßgeblichen Fassung eine Zuwendung für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (hier: Festmistförderung) für das Jahr 2004/2005 in Höhe von 8109,00 EUR. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. April 2008 hob der Beklagte unter anderem den Bewilligungsbescheid vom 05. Oktober 2005 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung der Festmistprämie 2004/2005 in Höhe von 8109,00 EUR zuzüglich Zinsen auf. Zur Begründung führte er aus: Nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 (vormals Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002) sei der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge verpflichtet, diese gemäß Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (jetzt Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) sowie § 49 a VwVfG NRW zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Mai 2008 hob der Beklagte seinen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. April 2008 teilweise auf. Der Änderungsbescheid betraf nicht die Aufhebung und Rückforderung der Festmistprämie 2004/2005 nebst Zinsen. Am 28. Mai 2008 ging beim Beklagten der mit Bescheid vom 28. April 2008 unter anderem zurückgeforderte Betrag in Höhe von 8109,00 EUR (Festmistprämie) ein. Mit Zinsfestsetzungsbescheid vom 03. Juli 2008 setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Rückforderungsbescheid vom 28. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2008 bezogen auf die Festmistprämie Zinsen in Höhe von 813,95 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Der Rückforderungsbetrag sei gemäß Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004 (vormals: Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) und § 49a VwVfG NRW zu verzinsen. Die Berechnung der Zinsen habe in der Weise zu erfolgen, dass für den EU-Anteil der Prämie der Zeitraum von der Zustellung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 28. April 2008 bis zum Eingang des Rückforderungsbetrages (30. April 2008 bis 28. Mai 2008) und für den nationalen Anteil der Prämie der Zeitraum von der Auszahlung der Prämie bis zum Eingang des Rückforderungsbetrages (07. Oktober 2005 bis zum 28. Mai 2008) zu berücksichtigen seien. Die Zinshöhe betrage 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Zur Berechnung der Zinsen im Einzelnen wurde auf die Anlagen 1 und 2 Bezug genommen (vgl. Bl. 76 und 77 der Beiakte Heft 1). Der Kläger hat am 01. August 2008 gegen den Zinsfestsetzungsbescheid vom 03. Juli 2008 insoweit Klage erhoben, als mit diesem ein über 51,76 EUR hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung führt er aus: Die Berechnung der Zinsen nach Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004 und § 49a VwVfG NRW sei fehlerhaft. Die mit Auszahlungsbescheid vom 05. Oktober 2005 bewilligte Festmistprämie sei auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert worden. Mit einheitlichem Rückforderungsbescheid vom 28. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2008 seien 8109,00 EUR zurückgefordert worden. Der Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Zinsfestsetzungsbescheid vom 03. Juli 2008 den Verzinsungszeitraum zur einen Hälfte nach nationalem Recht und zur anderen Hälfte auf der Grundlage des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 berechnet. Die Trennung des Bewilligungsbetrages in zwei Hälften verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Regelung des Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) 796/2004 sei als speziellere Regelung abschließend und daher zwingend auf den Gesamtbetrag anzuwenden. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt, Zinsen für einen vor der Übermittlung des Rückforderungsbescheides liegenden Zeitraum zu verlangen. Dem Beklagten stehe lediglich ein Zinsanspruch in Höhe von 51,76 EUR zu. Mit Schriftsatz vom 21. November 2008 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den Zinsfestsetzungsbescheid vom 03. Juli 2008 aufhebe und ein neuer Zinsfestsetzungsbescheid ergehen werde, der keine Differenzierung zwischen einem EU-Anteil und einem nationalen Anteil beinhalten werde. Mit Schreiben vom 24. November 2008 teilte der Beklagte sodann mit, dass er die im Schreiben vom 21. November 2008 erklärte Aufhebung des Zinsfestsetzungsbescheides vom 03. Juli 2008 ihrerseits aufhebe. Zur Begründung nahm er auf einen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sowie ein Protokoll der Sitzung der Länderreferenten "Zahlstelle" vom 06. Oktober 2005 (vgl. Bl. 17 ff. der Gerichtsakte) Bezug. Die Schriftsätze des Beklagten vom 21. und 24. November 2008 wurden den Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund einer gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2008 zeitgleich übermittelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 insoweit aufzuheben, als mit ihm ein Betrag von mehr als 51,76 EUR festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Auch wenn eine unterschiedliche Anknüpfung der Zinsberechnung bei kofinanzierten Maßnahmen nicht möglich sei (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08 -), sei der Beklagte durch den von ihm vorgelegten Erlass des Finanzministeriums fachaufsichtlich gebunden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit mit ihm ein über 51,76 EUR hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zinsfestsetzungsbescheid ist durch die im Schriftsatz des Beklagten vom 21. November 2008 ausgesprochene Aufhebung nicht gegenstandslos geworden. Denn bei analoger Anwendung der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 4 B 212/93 -, Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2, ist durch die zeitgleiche Übermittlung der Schriftsätze des Beklagten vom 21. und 24. November 2008 durch das Gericht an die Prozessbevollmächtigten des Klägers die im erstgenannten Schriftsatz ausgesprochene Aufhebung des Zinsfestsetzungsbescheides nicht wirksam geworden. Die Zinsforderung in Höhe von 762,19 EUR für den Zeitraum 07. Oktober 2005 bis 29. April 2008 findet ihre Grundlage nicht in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Denn die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW wird durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist. Der Bescheid des Beklagten vom 05. Oktober 2005 fand seine Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-72.40.32 - in seiner Fassung vom 01. September 2005. Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 ist der Kläger mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Mai 2008 zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Beihilfe bestandskräftig aufgefordert worden. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sieht vor, dass im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet ist, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt, dass Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen sind. Nach der Entsprechungstabelle entspricht Art. 49 der Verordnung (EG) 2419/2001 Art. 73 der Verordnung (EG) 796/2004. Die in Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung trifft hinsichtlich des Zahlungszeitraumes, für den Zinsen verlangt werden können, eine abschließende Regelung. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in ihrem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend, lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kommission als gemeinschaftsrechtlicher Verordnungsgeber hat in Bezug auf die im Bereich der Rückforderung zu regelnden Aspekte zwischen abschließenden Regelungen und solchen unterschieden, bei denen den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Absätze 2, 3 Abs. 2 und 8 im Verhältnis zu den sonstigen Regelungen. In den genannten Absätzen ist den Mitgliedstaaten Raum für eigene politische Entscheidungen eröffnet worden (z. B. "der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt,..."). Demgegenüber lassen die sonstigen Absätze schon nach ihrem Wortlaut abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten nicht zu. Die Systematik des dritten Absatzes bringt deutlich zum Ausdruck, dass hinsichtlich des Zinszeitraumes eine abschließende Regelung getroffen werden sollte und nur hinsichtlich des Zinssatzes einschlägige nationale Rechtsvorschriften maßgeblich sein sollen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Mai 2005 - 10 S 273/05 - und vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08 - , Juris. Schließlich macht auch der Vergleich zwischen der in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 und der in Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 getroffenen Regelung deutlich, dass der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber von der in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen weitgehenden Zinszahlungspflicht abgerückt ist und die Pflicht auf den Zeitraum ab der Übermittlung des Rückforderungsbescheides bis zur tatsächlichen Rückzahlung mit der Verordnung (EG) 2419/2001 beschränkt hat. Denn Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sah noch vor, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen. Diese Regelung ist durch Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 2419/2001 aufgehoben worden. Vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2005, a.a.0. Soweit der Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 07. Oktober 2005 und 29. April 2008 herangezogen worden ist, fehlt es mithin wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, das eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung vorsieht, an einer gesetzlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.