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Beschluss

7 L 759/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0727.7L759.10.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2992/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Juni 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist ausreichend begründet worden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte. Dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügt. Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von der Nichteignung des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 der FeV vorliegt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV fehlt die Kraftfahreignung u.a. dann, wenn bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis beim Betroffenen zudem ein Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum festzustellen ist (vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien). Das ist beim Antragsteller der Fall. Nach dem Akteninhalt und insbesondere nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 4 Juni 2009 und auch in seiner Einlassung in diesem Verfahren hat er unzweifelhaft zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Darüber hinaus ist als feststehend zu betrachten, dass der Antragsteller seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Ein solcher Kontrollverlust ist gegeben, wenn der Betroffene - wie der Antragsteller - in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Drogenscreening zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 - und vom 15. September 2008 - 16 A 58/08 -. Denn der Antragsteller hat nach Erhalt der Aufforderung vom 25. Februar 2010, innerhalb von 8 Tagen eine Blut- und Urinuntersuchung durchführen zu lassen, und damit in zeitlichem Zusammenhang mit dem am Montag, dem 8. März 2010 (wohl um einen Tag verspätet) durchgeführten Drogenscreening Cannabis konsumiert. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. Q. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 22. März 2010. Danach ist beim Antragsteller eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml festgestellt worden. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz des anstehenden Screenings weiterhin Cannabis konsumiert hat. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178. Auch der Gutachter hat das Ergebnis der Probe nachvollziehbar dahin gewertet, dass der Antragsteller Cannabis noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probenentnahme konsumiert hat. Darüber hinaus sei von erheblichem Konsum mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum auszugehen. Wer ein solches Konsumverhalten aufweist, zeigt, dass er dieses nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach erfolgtem Konsum Abstand nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008, 16 A 58/08, juris Rdnr. 8ff. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens vorträgt, er habe bisher immer zwischen Drogenkonsum und Autofahren trennen können und nachweislich keinen Verkehrsverstoß begangen, ist dies mit Blick auf die hohe Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat er hinzunehmen. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurückstehen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Das nunmehr vorgelegte Untersuchungsergebnis vom 23. Juni 2010 ist dafür ungeeignet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.