Beschluss
7 L 777/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0805.7L777.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3075/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe diese Droge nicht bewusst konsumiert, zwar rechtlich relevant sein kann, da eine unbewusste und unerkannte Drogeneinnahme wohl die Fahrtauglichkeit in der konkreten Situation, nicht aber die generelle Kraftfahreignung entfallen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; Bayr.VGH, Beschlüsse vom 31.- Mai 2007 - 11 C 06.2695 - und vom 23. Februar 2006 - 11 CS 05.1968 - Der Antragsteller trägt jedoch keinen Lebenssachverhalt vor, der geeignet wäre, eine solche Annahme zu stützen. Voraussetzung hierfür wäre ein auf Tatsachen oder zumindest gesicherte Erfahrungssätze gestütztes Vorbringen, welches in sich schlüssig, sowie einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist und den behaupteten unfreiwilligen Drogenkonsum bei zusammenfassender Bewertung als zumindest nicht fernliegend erscheinen lässt. Daran fehlt es hier. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller bewusst Amphetamin konsumiert hat. Die Kammer hält seine durch eine eidesstattliche Versicherung gestützte Schilderung, er habe ein mit Amphetamin versetztes Glas Wasser getrunken, ohne dass ihm diese Mischung bekannt gewesen sei, für eine nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptung. Dafür ist Folgendes maßgebend: Obgleich der Antragsteller bereits durch die Anhörung vom 11. Juni 2010 mit dem Vorwurf eines Amphetaminkonsums konfrontiert worden ist, hat er die o.a. Schilderung des Tathergangs erstmals im hier anhängigen Verfahren vorgebracht. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich wie geschildert zugetragen, hätte es nahe gelegen, die doch aus seiner Sicht außergewöhnlichen Umstände sofort offen zu legen, um eine Entziehungsverfügung zu vermeiden. Darüber hinaus ist seine Schilderung wohl auch lebensfremd. Denn der Antragsteller legt nicht dar, warum eine (fremde) Frau ihm durch die angeblich unbewusste Verabreichung von Amphetamin, das auch noch Geld kostet, schaden wollte. Da es ihm - wie er angibt - erkennbar so schlecht ging, dass eine Kopfschmerztablette erforderlich gewesen wäre, konnte die Einnahme von Amphetamin offensichtlich keine Besserung seines Zustandes, sondern nur wie (beschrieben) eine Verschlechterung bewirken. Eine Erklärung für das behauptete Verhalten dieser Frau ist auch sonst nicht ersichtlich. Letztlich kommt hinzu, dass seine Schilderung nicht zu den Feststellungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren passt. Danach hat der Antragsteller am Samstag (27. März 2010) bereits mittags seine Ehefrau geschlagen und randaliert, so dass die Polizei hat eingreifen müssen. Als er dann an diesem Samstag nach 17 Uhr stark alkoholisiert mit seinem Kleinkraftrad erneut zur Wohnanschrift gekommen ist, hat seine Ehefrau nochmals die Polizei rufen müssen, die ihn dann mitgenommen und die Blutprobe wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt - Auspuff und Motor des Kleinkraftrades wiesen eine deutliche Betriebstemperatur auf, die über eine Stunde danach abgenommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,59 Promille - angeordnet hat. Auch wenn die Ehefrau später von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, so dass die Staatsanwaltschaft das wegen des vorstehenden Sachverhalts eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt hat, sind damit die am Tattag getroffenen polizeilichen Feststellungen nicht entkräftet. Diese stehen in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, der nach der abgebrochenen Kneipentour mit seinem Freund in der Nacht von Freitag auf Samstag nach Hause gekommen sein will. Ist der Antragsteller aber am Samstag - offenbar mehrfach - mit seiner Ehefrau in Streit geraten und hat dabei so viel Alkohol getrunken, dass er gegen 19 Uhr 1,59 Promille hatte, passt seine Schilderung weder zeitlich noch inhaltlich. (Im Übrigen bleibt anzumerken; falls die BAK von 1,59 Promille der Restalkohol von der Kneipentour gewesen sein soll, hätte der Antragsteller nachts wohl mehr als 3 Promille gehabt!) Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten nimmt die Kammer dem Antragsteller seine Schilderung trotz seiner eidesstattlichen Versicherung nicht ab. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt eine (weitere) Beweiserhebung nicht in Betracht. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass - wie im Regelfall - die Einnahme von Amphetamin die Ungeeignetheit indiziert. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Angesichts dessen sind auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.