Gerichtsbescheid
7 K 1398/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0823.7K1398.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Wegen wiederholter Verkehrsverstöße und entsprechender Eintragungen im Verkehrszentralregister mit 8 Punkten wurde sie vom Beklagten unter dem 23. März 2006 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - schriftlich verwarnt. Ferner wurde er mit Schreiben vom gleichen Tage gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten im Januar 2009 einen Stand von insgesamt 16 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten der Klägerin mitgeteilt hatte, verwarnte der Beklagte diese mit Verfügung vom 26. Januar 2009 erneut gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG, da diese in den letzten 5 Jahren bereits eine Aufbauseminar besucht hatte. Im September 2009 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten einen Stand von insgesamt 19 Punkten im Verkehrszentralregister zu Lasten der Klägerin mit. Daraufhin entzog der Beklagte der Klägerin nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2009, zugestellt am 3. Dezember 2009, die Fahrerlaubnis, weil sie mit mehr als 18 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 1. April 2010 Klage erhoben. Zugleich hat sie wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor: Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Von der Entziehungsverfügung habe sie erst am 29. März 2009 Kenntnis erlangt. Die im Bescheid enthaltene Rechtsmittebelehrung habe sie nicht verstanden. Erst als ihr ein Schreiben des Beklagten vom 25. März 2010 zugestellt worden sei, habe sie durch Zufall von einem Bekannten erfahren, dass die in Rede stehende Ordnungsverfügung existiere. Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und die Ordnungs-verfügung des Beklagten vom 1. Dezember 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand komme nicht in Betracht, da kein unverschuldetes Fristversäumnis vorliege. Ein Ausländer, der Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, habe zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt eines als amtliches Schriftstück zu erkennenden Schreibens zu verschaffen. Die Klägerin habe derartige Anstrengungen nicht unternommen und habe das Versäumnis der Frist damit verschuldet. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Mit Beschluss vom 20. August 2010 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden; mit Schreiben vom 2. August 2010 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist verspätet erhoben worden, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bei Gericht eingegangen ist. Die am 3. Dezember 2009 mit Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides in Lauf gesetzte Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht offensichtlich abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit Blick auf ihre unzureichenden Sprachkenntnisse weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Klagefrist einzuhalten. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht jeglicher Sorgfaltspflichten in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber - wovon vorliegend auszugehen ist - die Bedeutung des Bescheides insoweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Entscheidung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 1 B 177/93 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28. Juni 2004 - M 27 K 03.52315 -. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass unzureichende Sprachkenntnisse sie über einen Zeitraum von mehreren Monaten gehindert hätten, Klage zu erheben. Sie hat schon nicht vorgetragen, dass sie sich nach Zustellung der Ordnungsverfügung in angemessener Zeit und intensiv um eine verlässliche Übersetzung gekümmert habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.