Beschluss
7 L 499/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0901.7L499.10.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1994/10 gegen Ziffer IV der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 in Gestalt des Schreibens vom 13. August 2010 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1994/10 gegen Ziffer IV der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 in Gestalt des Schreibens vom 13. August 2010 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1994/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 einschließlich des Ergänzungsschreibens vom 13. August 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nur im Umfang des Tenors begründet. Soweit der Antragsgegner mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. April 2010 gegen den Antragsteller ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ausgesprochen (Ziffer I) und die Auflösung des Tierbestandes (nunmehr abgeändert) bis zum 31. Oktober 2010 (Ziffer II) sowie hinsichtlich dieser beiden Verfügungsteile die sofortige Vollziehung angeordnet hat (Ziffer III), ist der Antrag unbegründet, da diese Verfügungsteile rechtmäßig sind. Soweit in Ziffer IV der Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwangs bzw. die Verwertung durch Verkauf angedroht worden ist, ist der Antrag jedoch begründet, da die Androhung rechtswidrig ist. Zur Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Urteils vom heutigen Tage in der zugehörigen Klage 7 K 1994/10 Bezug genommen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Verfügung zu Ziffern I und II bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, um dem Tierschutz effektive Geltung zu verschaffen. Die Kostenentscheidung folgt zunächst aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Zwangsmittelandrohung keinen Einfluss auf den Streitwert hat (s.u.), ist eine teilweise Kostenbelastung des Antragsgegners nicht angezeigt (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm Kosten nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO); deshalb entspricht es der Billigkeit i.S. § 162 Abs. 3 VwGO, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da die untersagte Tierhaltung Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist, ist in Anlehnung an Streitigkeiten um eine Gewerbeuntersagung von dem dafür üblichen Betrag in einem Klageverfahren von 15.000 EUR auszugehen; vgl. auch Ziffern 35.2 i.V.m. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 (juris). Entsprechend Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs bleiben bei verbundenen Zwangsmittelandrohungen diese gemäß ständiger Rechtsprechung außer Ansatz. Da die sofortige Vollziehung der Tierbestandsauflösung die Sach- und Rechtslage abschließend bestimmt, ist eine Reduzierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht sachgerecht.