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Urteil

12 K 5527/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0928.12K5527.08.00
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Leitsätze

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt grundsätzlich kein Gebot, vor einer Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis den Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist abzuwarten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt grundsätzlich kein Gebot, vor einer Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis den Ablauf der gesetzlichen Zweiwochenfrist abzuwarten. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 00.00.0000 im Dienst der Beklagten. Zuletzt war er als C. (A 10 BBesO) im Leitungs- und Tresorteam in der Filiale F. tätig. Mit der Klage wendet er sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. In einem Personalgespräch am 00.00.0000wurde der Kläger mit dem Vorwurf konfrontiert, in der Zeit von Dezember 2006 bis März 2008 zunächst bei der Betriebsstelle H. und anschließend bei der Filiale F. DM-Banknoten im Gesamtwert von 95.995,00 DM in mehreren Tranchen als "Strohmann" für den Bundesbankoberinspektor F1. T. auf sein Personalkonto eingezahlt und den Euro-Gegenwert in der Regel unter Abzug eines Provisionsbetrages auf das Personalkonto von Herrn T. überwiesen zu haben. Geführt wurde das Personalgespräch von Herrn I. (Leiter Referat Q. ), Herrn I1. (Zentralbereich S. ) und Herrn E. . O. (H1. , Leiter Außenstelle E1. Zentralbereich S1. ). Auf die Frage, ob der Kläger wisse, aus welchem Grunde das Gespräch stattfinde, vermutete er zunächst, es müsse sich um sein Personalkonto handeln; dann aber räumte er aber alsbald die Überweisungen an Herrn T. ein. Nachdem dem Kläger im Rahmen dieses Gespräches die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war, eröffneten die Gesprächsführer die Möglichkeit, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Andernfalls müsse ein Straf - und Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, seine Ehefrau anzurufen, um Rücksprache zu halten oder eine andere Vertrauensperson zu Rate zu ziehen. Im Anschluss an das Personalgespräch bat der Kläger mit Antrag vom 00.00.0000 um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 00.00.0000. Dazu unterschrieb er ein von der Beklagten vorbereitetes Formular. Eine entsprechende Entlassungsurkunde wurde ihm am selben Tage ausgehändigt. Mit Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 - dem Kläger am 00.00.0000 zugegangen - teilte die Beklagte mit, dass der Kläger auf seinen Antrag hin zum 00.00.0000 aus dem Dienst der C1. entlassen werde. Mit Schreiben vom 00.00.0000 widersprach der Kläger der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Er habe weder Kenntnis von den Diebstählen in der Hauptstelle Mainz gehabt, noch sei er "Strohmann" gewesen und habe gegen das Verbot der Geldwäsche verstoßen. Ihm sei zwar die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Ehefrau zu kontaktieren, weitere Bedenkzeit sei aber nicht gegeben worden. Der Kläger erklärte die Rücknahme des Antrags, hilfsweise forderte er die Zustimmung zur Rücknahme. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, dem Antrag nicht stattzugeben. Er habe diesen im Zustand emotionaler Erregung gestellt und sich über mögliche Folgen nicht hinreichend informieren können. Zudem erklärte der Kläger die Anfechtung seines Entlassungsbegehrens wegen widerrechtlicher Drohung. Für den Fall, dass er den Entlassungsantrag nicht stelle, sei ihm ein Disziplinar- und Strafverfahren angedroht worden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung trug sie vor, die Rücknahme des Entlassungsantrages sei verspätet erfolgt. Auch die Zustimmung zur Rücknahme könne nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Entlassungsverfügung erteilt werden. In der Ankündigung, ein Straf- und Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, liege keine widerrechtliche Drohung. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege nicht vor. Es bestehe keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über die Folgen eines Entlassungsantrages zu belehren. Ein Zustand heftiger seelischer Erregung habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe sich vielmehr ausdrücklich dafür bedankt, dass ihm die vollen Dienstbezüge noch bis zum 31. Dezember 2008 belassen worden seien. Eine mehrtägige Bedenkzeit sei nicht einzuräumen gewesen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beinhalte zahlreiche Konsequenzen, die er nicht habe überblicken können. Die Beklagte habe ihn nicht auf das Personalgespräch vorbereitet und er habe daher nicht gewusst, welchen Inhalt es haben würde. Unmittelbar nach Eröffnung der Vorwürfe sei ihm bereits der vorbereitete Entlassungsantrag vorgelegt worden. Dies sei als unzulässiges "Überraschungsangebot" auszulegen. Die Beklagte habe ihm auch angedroht, die Ausgleichszahlung zu streichen und die Bezüge zu kürzen. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe von Anfang an gewusst, worum es in dem Personalgespräch gehe. Er habe auch das Angebot, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, nicht angenommen. Ihm sei genügend Zeit eingeräumt worden, über die verschiedenen Möglichkeiten nachzudenken. Es sei nicht verwerflich, die Entlassungsurkunde bereits am Tage der Entlassung auszuhändigen. Übergroße Fürsorge könne ein Beamter, der sich pflichtwidrig verhalte, nicht verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entlassung des Klägers ist zu S1. erfolgt. Er hat seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (im Folgenden BBG a.F.) wirksam gestellt (I.) und weder den Antrag rechtswirksam zurückgenommen (II.) noch die abgegebene Erklärung durch Anfechtung zur Nichtigkeit gebracht (III.). Es liegt schließlich auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vor, die den Entlassungsantrag gegenstandslos werden ließe (IV.). I. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist § 30 Abs. 1 des BBG a.F. Danach kann der Beamte jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Kläger hat seine Entlassung am 00.00.0000 mit Ablauf des 00.00.0000 beantragt. Das Entlassungsverlangen erfolgte schriftlich und war eigenhändig unterzeichnet. Damit genügte es dem Schriftformerfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG. Der Entlassungsantrag war auch nach seinem Inhalt eindeutig bestimmt. Er ließ klar und deutlich erkennen, dass der Kläger mit Ablauf des 00.00.0000 entlassen werden wollte. Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers bestehen nicht. Sein Vorbringen, er sei durch die Vorwürfe "überrascht" worden und habe den Entlassungsantrag in einem "Zustand emotionaler Erregung" unterzeichnet, lässt jedenfalls nicht automatisch auf einen Zustand der Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schließen. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist derjenige geschäftsunfähig, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Allein die emotionale Erregung, die der Kläger im Zeitpunkt der Konfrontation mit den Vorwürfen der Geldwäsche aufwies, erfüllt - unabhängig davon, dass ihr bereits der Krankheitswert abzusprechen sein dürfte - diesen Tatbestand nicht. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger die Willenserklärung gerichtet auf die Entlassung im Zustand freier Willensausübung und somit ohne willensausschließenden Zwang abgab. Denn der Tatbestand einer Willenserklärung ist nur dann nicht gegeben, wenn die Abgabe der Erklärung ausschließlich von der Willensbetätigung eines Dritten abhängt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Dritte "den Stift für den Erklärenden führt". In allen anderen Fällen, in denen der Erklärende im Nachhinein nicht mehr an der abgegebene Erklärung festhalten möchte, muss sich der Betroffene mit der Anfechtung zur Wehr setzen. II. Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag nicht wirksam zurückgenommen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. kann die Erklärung innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegegangen ist. Der am 00.00.0000 erklärte Rücktritt erfolgte verspätet, da die Rücknahme nach Zugang der Entlassungsverfügung erklärt worden ist. Die Entlassungsurkunde ist dem Kläger noch am selben Tage, dem 00.00.0000, ausgehändigt worden. Der Zugang der Entlassungsverfügung vom 00.00.0000 ist laut Zustellungsurkunde bereits am 00.00.0000 erfolgt. Auch eine Zustimmung zur Rücknahme gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. kommt wegen des Zuganges der Entlassungsverfügung nicht mehr in Betracht. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist kann bis zum Zugang der Entlassungsverfügung der Entlassungsantrag nur noch mit Zustimmung der Entlassungsbehörde zurückgenommen werden. Die Zustimmung bezieht sich aber nicht auf eine Ausnahme vom Ausschluss des Rücktritts nach Zugang, sondern regelt lediglich die Möglichkeit des Rücktritts in zeitlicher Hinsicht. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Entlassungsverfügung bereits innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. zugegangen ist. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Behörde, die Frist zunächst abzuwarten bevor über den Antrag entschieden wird. Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Ablauf der Zwei-Wochen-Frist abzuwarten und erst danach die Entlassung zu verfügen. Aus der Fürsorgepflicht folgt kein Gebot, stets die Frist vor einer Entscheidung über den Entlassungsantrag abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 1 B 1764/04 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 ME 1245/04 -; GKÖD, § 30 Rn. 37. Eine den Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 Satz 3 BBG a.F. aufgreifende Fürsorgepflicht dahingehend, dem Beamten die Möglichkeit der Rücknahme des Entlassungsverlangens längstens für die Dauer von zwei Wochen zu ermöglichen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn für den handelnden Dienstherrn ohne weiteres ersichtlich ist, dass im soweit maßgeblichen Zeitpunkt der Anbringung des Entlassungsverlangens eine ernstzunehmende Erklärung nicht vorliegt. Dass ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Beamte erkennbar die Bedeutung und Tragweite seines Verhalten etwa aus Krankheitsgründen nicht zu erkennen vermag, z.B. in einem seine verantwortliche Willensentschließung für Rechtshandlungen dieser Art ausschließenden Zustandes seelischen Verwirrtseins oder seelischer Erregung den Antrag stellt. Ist deswegen für den Dienstherrn oder seinen Vertreter unter ganz besonderen Umständen erkennbar, dass von einem nicht ernstzunehmenden, den Interessen des Beamten widersprechenden, weil ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund angebrachten Entlassungsverlangens ausgegangen werden muss, so wird dessen Entgegennahme nicht in Betracht gezogen werden können; gegebenenfalls wird die Möglichkeit der Rücknahme eingeräumt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 1 B 1764/04 - mit weiteren Nachweisen. Dabei muss zwar nicht unbedingt der Zustand der Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Erforderlich ist jedoch, das der Beamte aufgrund seines seelischen Zustandes erkennbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, d.h. tatsächlich nicht in der Lage erscheint, eine Entscheidung über einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis in Abwägung eigener mit gegenläufigen Interessen vernünftig zu treffen und sich danach zu verhalten. Dies war ersichtlich nicht der Fall. Der Kläger beschränkt seinen Vortrag insoweit auf die pauschale Behauptung, er sei völlig unvorbereitet in das Personalgespräch gerufen worden und habe daher keine Vorbereitungen treffen können. Es sei ein Überraschungsangebot gewesen und er sei emotional überfordert gewesen. Zudem sei ihm ein vorformulierter Entlassungsantrag vorgelegt worden und ihm sei nicht einmal Bedenkzeit eingeräumt worden. Den insoweit unsubstantiierten Angaben des Klägers steht im Übrigen der für die Kammer überzeugende Vortrag der Beklagten entgegen, es sei alles Erforderliche getan worden, dem Kläger Hilfe bei der Entscheidung zu verschaffen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigte, ist dem Kläger die Möglichkeit eigeräumt worden, sowohl seine Ehefrau zu kontaktieren als auch den Personalrat hinzuzuziehen. Beide Alternativen nahm der Kläger jedoch nicht wahr, obwohl ihm dies gegebenenfalls zur Bereinigung eventueller emotionaler Unsicherheiten verholfen hätte. Zudem hat der Kläger nach der Darstellung der Beklagten auf Nachfrage unmittelbar einen Bezug zu den Überweisungen an Herrn T. hergestellt. Dies aber lässt den Schluss zu, dass der Kläger sich in gewisser Weise bereits gedanklich mit dem weiterem Ablauf seiner Beamtenlaufbahn befasst hatte. III. Der Kläger hat seine auf Entlassung gerichtete Erklärung nicht wirksam nach den §§ 119 ff. BGB angefochten. Die abgegebene Erklärung, er wolle aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, stellt zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, auf die die Vorschriften des BGB über die Anfechtung sinngemäße Anwendung finden, GKÖD, § 30 Rn. 25 m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 30 Rn. 5; ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor. Insbesondere der vom Kläger vorgetragene Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Eine Anfechtung wegen Drohung setzt voraus, dass diese sowohl für die Stellung des Entlassungsantrages kausal als auch inhaltlich widerrechtlich war. Die Rechtswidrigkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des Mittels, des Zwecks oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. In der Ankündigung eines Straf- und Disziplinarverfahrens unter Kürzung der Dienstbezüge kann eine solche nicht gesehen werden, denn die Androhung einer ein Strafverfahren auslösenden Anzeige bzw. einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme sind als solche nicht widerrechtlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Dienstherr dem Beamten für den Fall des Nichtausscheidens durch Entlassung auf Antrag nachdrücklich die Möglichkeit eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vor Augen hält und der Beamte daraufhin seine Entlassung beantragt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 1 B 1764/04 - (nicht veröffentlicht); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 ME 1245/04 -; GKÖD, § 30 Rn. 27; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 30 Rn. 5. So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Für die Beklagte bestand hinreichender Anlass, gegen den Kläger für den Fall des Verbleibs im Beamtenverhältnis ein Disziplinar- und Strafverfahren anzustrengen. Der Kläger bestritt zwar, vorsätzlich den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt zu haben, er gestand aber ein, die betreffenden Transaktionen über sein Personalkonto abgewickelt zu haben. Die nähere Klärung dieser Vorgänge wäre unter anderem Gegenstand eines Strafverfahrens geworden. Der Kläger stand unter diesem Umständen zwar unter erheblichem Druck, darüber zu entscheiden, ob er seine Entlassung in die Wege leiten oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sowie ein Disziplinarverfahren riskieren sollte. Allein aus dieser Drucksituation rechtfertigt sich aber nicht die Annahme einer rechtswidrigen Drohung, zumal der Kläger in seiner Entscheidung völlig frei blieb. Ihm wurden lediglich die beiden Alternativen zur Entscheidung vorgestellt, deren Auswahl ihm oblag. Ebenso liegt kein anfechtbarer Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB vor, denn der bloße Irrtum über die Rechtsfolgen einer Entlassung, insbesondere über die Auswirkungen auf die Versorgung, stellen nur einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Entlassungsantrag überhaupt nicht stellen wollte (Erklärungsirrtum) oder dieser einen anderen Inhalt haben sollte (Inhaltsirrtum), sind nicht ersichtlich. IV. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf mangelnder Aufklärung über die Rechtsfolgen der Entlassung. Daraus folgt keine Verletzung von Fürsorgepflichten. Bei einem formgültigen Entlassungsantrag besteht keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über die Rechtsfolgen einer Entlassung zu belehren. Aus Fürsorgegesichtspunkten kann sich aber ausnahmsweise dann eine Belehrungs- und Beratungspflicht ergeben, wenn sich der Beamte erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrags befand oder wenn der Antrag in einem Zustand heftiger seelischer Erregung gestellt wurde oder sonstige außergewöhnliche Umstände den Beamten zur Antragstellung veranlasst haben, und bei verständiger Würdigung des Falles anzunehmen ist, dass der Beamte den Antrag bei reiflicher und vernünftiger Überlegung nicht gestellt hätte. BVerwG, Urteil vom 15. April 1969 - 2 C 97/65 -; GKÖD, § 30 Rn. 23. Dies aber war - wie bereits festgestellt - gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.