Beschluss
1 L 72/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1005.1L72.10.00
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Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zulasten des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zulasten des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Gründe: Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zulasten des Antragsgegners ist unbegründet. Die einzig in Streit stehende Nichtberücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 17. Juni 2010 in Ansatz gebrachten Gebühr in Höhe von 161,00 EUR in dem vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Dabei wird die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Juni 2010, es werde eine "Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - VV RVG -), § 13 RVG" in Höhe von 161,00 EUR geltend gemacht, im Hinblick auf die sich allein auf die eingetretene Erledigung beziehende Erinnerungsbegründung der Bevollmächtigten zu deren Gunsten dahingehend ausgelegt, dass insoweit entweder eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG oder eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Frage steht. Die Voraussetzungen dieser beiden Gebührentatbestände liegen jedoch nicht vor. Für das Entstehen einer Einigungsgebühr im Sinne von Nr. 1000, 1003 VV RVG, § 13 RVG fehlt es an einer vertraglichen Streitbeilegung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Zu einer anderen Bewertung führende Einwendungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorgetragen. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, Nr. 1003 VV RVG ist ebenfalls nicht entstanden. Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über das "Normale" hinausgehen, das vom Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist. Dies hat seinen Grund darin, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist und mithin die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 - 13 E 739/10 - und vom 2. Oktober 2009 - 13 E 1111/09 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris mit weiteren Nachweisen. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss demnach in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Nicht ausreichend ist deshalb das bloße Einlenken der Behörde aufgrund schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Anwalts im Verfahren. Allein eine Mitwirkung daran, den Rechtsstreit nach einer Erledigung in der Sache auch in prozessualer Hinsicht zu beenden, genügt diesen Anforderungen nicht, da dies nicht eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, welche bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist. Vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, Rn. 38 ff. zu VV 1002. Gemessen an diesen Anforderungen liegen die Voraussetzungen, unter denen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eine Erledigungsgebühr erhalten, nicht vor. Eine Erledigung ist hier zwar anzunehmen, weil der Antragsgegner sich zur erneuten Durchführung einer Auswahlentscheidung in Bezug auf zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO verpflichtet erklärt hat und infolgedessen der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Es mangelt jedoch an einer anwaltlichen Mitwirkung im vorgenannten Sinne. Die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 erfolgte Erledigungserklärung genügt ebenso wenig wie die vorherige schriftsätzliche Begründung des Eilrechtsantrages. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geltend machen, in dem Termin im Verfahren 1 K 6277/08 sei die Frage, wie mit der Beförderungsentscheidung umgegangen werden soll, ausführlich zwischen ihnen, dem Gericht und dem Antragsgegner diskutiert worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch damit haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keinen Beitrag zu der materiell-rechtlichen Erledigung geleistet, welcher die Entstehung einer Erledigungsgebühr rechtfertigen würde. Die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners, eine erneute Auswahlentscheidung durchzuführen, war vielmehr zwingende Folge der zuvor abgegebenen Erklärung des Antragsgegners, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und eine neue Beurteilung zu erstellen. Eine über die Feststellung dieser Konsequenz hinausgehenden inhaltliche Auseinandersetzung über die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller begehrten Eilrechtsschutzes im Stellenbesetzungsverfahren hat nicht stattgefunden. Gegenstand der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 war neben der Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilung, welche Gegenstand des Verfahrens 1 K 6277/08 war, allein die Frage der prozessualen Möglichkeiten der Beendigung der sich auf das Stellenbesetzungsverfahren beziehenden Verfahren 1 L 72/10 und 1 K 315/10 sowie insbesondere der in diesem Verfahren festzusetzenden Streitwerte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.