Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den Steuersatz (hier: Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) hat der Satzungsgeber die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fließende Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. (a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2010, Az. 14 A 597/09). 2. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Handel eines Normgebers und unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG prüft das Gericht von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, das aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab. (a. A. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2010, Az. 14 A 597/09). Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Juli 2005 einen über 297,19 Euro und für den Monat August 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 263,99 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat September 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 503,39 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Oktober 2005 einen über die Vergnügungssteuer 580,25 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 21. November 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat November 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 467,02 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen. Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Dezember 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 111,04 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006. Die Klägerin betrieb in F. unter der Anschrift J. . 13 im genannten Zeitraum Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 7. September 2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Juli 2005 und für August 2005 (einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H.) auf jeweils 1.877,70 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 27. September 2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für September 2005 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf ebenfalls 1.877,70 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 19. Oktober 2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Oktober 2005 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf 2.237,40 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 21. November 2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für November 2005 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf ebenfalls 2.237,40 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 5. Dezember 2005 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Dezember 2005 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf 2.034,00 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Januar 2006 (ermäßigt im Bescheid vom 8. Februar 2006) setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Januar 2006 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf 1.907,40 Euro fest. Mit weiterem Vergnügungssteuerbescheid vom 22. Februar 2006 setzte der Beklagte die Vergnügungssteuer für Februar 2006 im Wege der Schätzung und einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. auf wiederum 1.877,70 Euro fest. Gegen sämtliche Vergnügungssteuerbescheide legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und reichte im Juli 2008 Zählwerkausdrucke beim Beklagten ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. Oktober 2009, zugestellt am 16. Oktober 2009, ermäßigte der Beklagte nach Auswertung der vorgelegten Zählwerkausdrucke die festgesetzte Vergnügungssteuer (unter Aufschlüsselung nach einzelnen Geräten) für Juli 2005 auf 297,19 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 326,90 Euro ergab; August 2005 auf 263,99 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 290,38 Euro ergab; September 2005 auf 503,39 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 553,72 Euro ergab; Oktober 2005 auf 580,25 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 638,27 Euro ergab; November 2005 auf 467,02 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 513,72 Euro ergab; Dezember 2005 auf 111,04 Euro, so dass sich unter Hinzurechnung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10 v.H. ein Gesamtbetrag von 122,14 Euro ergab; Januar 2006 auf 198,63 Euro und für Februar 2006 auf 549,93 Euro. Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin unter Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen darauf, die Normsetzungskompetenz der Stadt F. sei zumindest zweifelhaft, da es sich bei der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr um eine Bagatellsteuer handele. Auch der Anknüpfungspunkt "Spieleraufwand" sei mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen. Ferner verstoße die hier interessierende Besteuerung gegen Europarecht. Die Klägerin beantragt sinngemäß (schriftsätzlich), die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 7. September 2005, vom 27. September 2005, vom 19. Oktober 2005, vom 21. November 2005, vom 5. Dezember 2005, vom 18. Januar 2006 und vom 22. Februar 2006 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Oktober 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Durch Beschluss vom 5. März 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Angesichts des Verzichtes der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Vergnügungssteuerfestsetzungen des Beklagten für den Zeitraum Juli 2005 bis Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 14. Oktober 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. vom 7. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29. September 2006, vom 28. Juni 2007 und vom 9. März 2009. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch durchgreifende Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). (1) Die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG), welcher Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 ersetzt, erlaubt es - unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften - den Mitgliedstaaten, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wette, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Angesichts der Verweisungsnorm in Art. 411 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG wendet die Kammer auch die zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergangene Rechtsprechung auf Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG an. Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht diese Regelung nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. Die in der Stadt F. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist. Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für die Benutzung von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 35 ff. Demgemäß steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Diese Regelung ist in gleicher Weise zu verstehen wie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 35 ff., so dass auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer zu verweisen ist. (2) Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt F. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung offenbar auch verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spielverordnung, auf die Spieler abwälzen, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, www.bverfg.de, Rnrn. 91 ff., da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O. Ein Scheitern der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wäre allerdings hier dann von Interesse, wenn sie unmöglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre. Das ist in Fallgestaltungen wie hier erst in dem Moment anzunehmen, in dem die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, nrwe.de-Dokument, Rnrn. 126 ff. Erdrosselnd ist die hier interessierende Steuer nicht. Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 240 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 51 Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine erdrosselnde Wirkung zugesprochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff. An Hand des ermittelbaren Zahlenmaterials hat der Rat der Stadt F. einen Steuermaßstab und einen Steuersatz gewählt, der zu einer das bisherige Steueraufkommen sichernden Steuerhöhe führen sollte. Vgl. Ziffer 4.1. und Anlage 3 der Beschlussvorlage Nr. 0114/2006. Angesichts dessen sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, bverfg.de-Dokument. Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris-Dokument, hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. Schließlich begegnet auch das rückwirkend zum 1. Januar 2003 angeordnete Inkrafttreten der Änderungssatzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr, s.u.), da eine Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume grundsätzlich erfolgen kann, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, Juris-Dokument, Rn. 20. Solches ist hier der Fall, da der Rat der Stadt F. bereits vorhandene Besteuerungsregelungen für den gleichen Steuergegenstand nur geändert hat. Dem Vertrauensschutz ist durch § 9 Abs. 2 letzter Satz VStS hinreichend Rechnung getragen, wonach die Steuer pro Geräte und Monat nicht höher sein darf als die bisher nach dem Stückzahlmaßstab festgesetzte Steuer. (3) Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt F. ist im für eine Besteuerung von Geldspielgeräten notwendigen Umfang mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 5 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt F. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, oder ähnlichen Apparaten in (a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bzw. (b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben,Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS der Veranstalter; nach Satz 2 dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 1 Nr. 5 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 14 Abs. 4 S. 1 u. S. 2 VStS. Den Maßstab (Einspielergebnis) enthält § 9 Abs. 1 VStS, den Satz der Abgabe (12% bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, 10% bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten) enthält § 9 Abs. 2 VStS. Ausgangspunkt für die Berechnung des Einspielergebnisses ist die elektronisch gezählte Kasse des einzelnen Apparates mit Gewinnmöglichkeit. Von der elektronisch gezählten Kasse sind die Röhrennachfüllungen abzuziehen (=Saldo 2). Diesem Betrag ist der Fehlbetrag (z.B. Röhrenentnahmen) hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich das Einspielergebnis. Für die Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse ist zunächst vom Gesamtbetrag der im Geldspielgerät eingesetzten Spielbeträge (Einwurf) abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Auswurf) auszugehen. Von der so errechneten Differenz (=Saldo 1) ist die Veränderung des Röhreninhaltes gegenüber der letzten Auslesung - je nach Saldo - entweder in Abzug zu bringen oder hinzuzurechnen. Diesem Betrag sind die Röhrennachfüllungen hinzuzurechnen sowie der Fehlbetrag in Abzug zu bringen (=elektronisch gezählte Kasse). Das negative Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,-- Euro anzusetzen. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Die Definition des Steuermaßstabs in § 9 Abs. 1 VStS ist (noch) hinreichend verständlich. Trotz der eher umständlichen Definition ist für den Steuerpflichtigen klar, dass eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis erfolgt. Dass der Beklagte die schrittweise Berechnung des Einspielergebnisses anhand der bei Satzungserlass üblichen Zählwerkausdrucke nachvollzieht und diesen Rechengang im Satzungstext festschreibt, birgt allerdings die Gefahr in sich, dass bei grundlegenden Änderungen der Zählwerkausdrucke jeweils der Satzungstext anzupassen seien wird, um den Steuermaßstab hinreichend zu bestimmen. Gegen eine Bemessung der Steuer nach dem Einspielergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, bverfg.de-Dokument, Rn 70; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25 f.) Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. Es besteht auch keine Verpflichtung, aus der Nettokasse vor der Besteuerung die Umsatzsteuer herauszurechnen. Dies darf der Satzungsgeber anordnen, muss es aber nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). Schließlich ist der Satzungsgeber nicht in der Pflicht, den Ausgleich negativer Kassensalden zuzulassen. Der Satzungsgeber kann eine solche Regelung treffen, er muss aber auch dies nicht, da der hinreichend lockere Bezug zum Spieleraufwand in beiden Varianten gewahrt und der Automatenbetreiber dadurch geschützt ist, dass bei negativem Saldo im jeweiligen Abrechnungsmonat die Steuer gleich Null ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008, - 14 B 1617/07 -, nrwe.de-Dokument. Auch der Steuersatz von 12 % (Apparate in Spielhallen) bzw 10 % (Apparate in Gaststätten) des Einspielergebnisses hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage 0114/2006 i.V.m. der Ziffer 2 der Anlage 3 dargelegt, dass eine für die Jahre 2002 bis 2005 durchgeführte Erhebung der Einspielergebnisse auf freiwilliger Basis nur auf geringe Resonanz seitens der Automatenaufsteller gestoßen ist. Bezogen auf ca. 1600 Geldspielapparate in Spielhallen lag der Rücklauf bei ca. 18%. Unter Berücksichtigung weiterer Zahlen aus Klageverfahren sei ein durchschnittliches Ergebnis je Apparat mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in Höhe von ca. 1.790 EUR, in Gaststätten in Höhe von ca. 498 EUR anzunehmen. Gewürdigt wurden zudem Betriebsvergleiche des FfH Institutes für Markt- und Wirtschaftsforschung aus den Jahren 2000 und 2003 sowie Angaben des Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) aus dem Jahr 2000. Auf der Grundlage dieser Zahlen wurde der Steuersatz von 12 % (Spielhallen) bzw. 10 % (Gaststätten) vorgeschlagen. Rechtlichen Bedenken begegnet eine solche Vorgehensweise nicht. Das Gericht ist sich bewusst, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Auffassung vertritt: "Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuermaßstab und die Bestimmung der Höhe des Steuersatzes bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat der Stadt B. den Steuermaßstab und den Steuersatz ermessensfehlerhaft bestimmt hätte. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. etwa für die Bauleitplanung §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches oder im Rahmen einer Gebührenkalkulation § 6 Abs. 2 KAG) Verpflichtungen zur Sammlung von Abwägungsmaterial und zur Abwägung ergeben, können diese besonderen gesetzlich normierten Anforderungen nicht allgemein auf den Erlass anderer Gemeindesatzungen und speziell der hier in Rede stehenden Steuersatzung übertragen werden. Dem steht gerade entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne durch Satzung zu regelnde Rechtsbereiche besondere Sammlungs- und Abwägungsanforderungen stellt und für andere nicht. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 26. April 2010 - 14 A 629/09 -." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Juris-Dokument Rn. 51 und seither ständig. Das Gericht nimmt diese Ausführungen zum Anlass, seine Haltung noch einmal zu verdeutlichen: Der Steuergesetzgeber hat u.a. die Aufgabe, in Erfüllung seines Regelungsauftrages nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Garantie des Eigentums und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis ist vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 42 ff. Im Rahmen der vorbeschriebenen Abwägung wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es geht in jedem Fall um die Frage, wie weit die öffentliche Gewalt den Einzelnen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranziehen darf, was ihm also von seinem erzielten wirtschaftlichen Erfolg genommen werden darf und was ihm belassen bleiben muss. Dabei können sich allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 42 ff. Die Vermeidung einer Überlastung der Steuerpflichtigen hat dabei gleichsam selbstverständlich als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten. Die Gewährleistung einklagbarer, auch den Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell für das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher Mäßigungsgebote der gerichtlichen Kontrolle gänzlich zu entziehen. Dem entspräche weder der völlige Verzicht auf eine verfassungsgerichtliche Abwägungskontrolle zu übermäßigen Steuerlasten noch eine Rückzug auf mögliche Feststellungen schon "erdrosselnder" Wirkungen von Steuerlasten. Trotz mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in eine Verhältnis zu Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden könnten, bleibt die Möglichkeit, in Situationen zunehmender Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber die Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe zu fordern, nach denen die Steuerlast trotz ungewöhnlicher Höhe noch als zumutbar gelten dürfe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 46 zur Einkommensteuer. Weder das Gebot der Steuergerechtigkeit noch das Verbot übermäßiger Steuerbelastung geben jedoch konkrete steuerliche Regelungen vor. Vielmehr setzen beide den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Normgebers einen äußeren Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, Juris-Dokument, Rn 48 zur Einkommensteuer. Für das Satzungsgebungsverfahren ist in Nordrhein-Westfalen ferner von Bedeutung, dass sich der Bürgermeister bei der Vorbereitung von Ratssitzungen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 GemO NRW daran orientieren muss, dass der Sinn seiner Vorbereitungstätigkeit darin besteht, dem Rat eine sachangemessene Beratung und Beschlussfassung zu den in der Ratssitzung anstehenden Tagesordnungspunkten zu ermöglichen. Hierzu gehört eine dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verhandlungsgegenstände angepasste Vorabinformation der Mitglieder des Rates, um diesen die Möglichkeit zu eben, sich schon vor einer Sitzung mit den dort zu behandelnden Angelegenheiten sachlich auseinanderzusetzen. Die Erfüllung dieser Pflicht kann es erfordern, den Ratsmitgliedern zur weiteren Erläuterung einzelner Verhandlungsgegenstände geeignete Verwaltungsunterlagen schon vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 - 15 A 2207/85 -, NVwZ-RR 1989, S. 155 f. (S. 155). Die sachgerechte Ausübung des Rechts der Mitglieder des Rates zur Entscheidung über einen Beschlussgegenstand setzt die Möglichkeit zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen voraus. Daher ist es im Grundsatz auch ausgeschlossen, eine Frage zur Abstimmung zu stellen, zu der den Mitgliedern des Gemeinderats oder Einzelnen von ihnen keine oder unvollständige Informationen zur Verfügung standen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, S. 381 ff. (S. 382 f.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung ohne die Sammlung von Daten u.a. zur erwartbaren Belastung der Steuerpflichtigen nicht möglich ist. Diese Informationen müssen auch den Ratsmitgliedern zugänglich sein, da ihnen nur auf diese Weise bewusst werden kann, welche Auswirkungen ihre Beschlussfassung voraussichtlich haben wird. Dies wird regelmäßig durch eine schriftliche Ratsvorlage geschehen. Angesichts dessen ist nicht zu verkennen, dass den Entscheidungen des Rates im Rahmen der Besteuerung auch prognostische Elemente innewohnen, m.a.W., es handelt sich bei der durch den Satzungsgeber normierten Steuerbelastung um eine nicht vollständig durch Rechtsnormen determinierte Entscheidung. Das bedeutet für den Kontrollrahmen des Art. 19 Abs. 4 GG, dass hier die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung an Funktionsgrenzen stößt, da solche Prognosen tatrichterlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 27 zu kommunalen Gebühren. Deshalb beschränkt sich - kurzgefasst - die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge, dass jeder - vermeintliche Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13/08 -, Juris-Dokument, Rn 40 m.w.N. Die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Entscheidung vom 17. April 2002 führt hierzu vertiefend aus, das dem Satzungsgeber zustehende normgeberische Ermessen sei im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und unterliege insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Hervorhebungen nicht im Original). Der Umfang des kommunalen Selbstverwaltungsrechts werde verkannt, wenn das Gericht die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten mit der Folge überprüfe, dass jeder vermeintliche Kalkulationsirrtum als Ermessensfehler angesehen werde, der zur Ungültigkeit der gesamten Satzungsregelung führe, ohne dass geprüft werde, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwiderlaufe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 C 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 34. Das führt aber nicht dazu, dass eine Kalkulation von vornherein der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre: Es ist nämlich in der Regel sachgerecht, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 C 1/01 -, Juris-Dokument, Rn 44. Angesichts der vorbeschriebenen verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Handeln eines Normgebers prüft die Kammer unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, das aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab. Die Kammer hat bisher auch nichts anderes getan und sieht von Verfassungs wegen keine Möglichkeit, von ihrer Auffassung abzuweichen. Nichtig sind allerdings die Vorschriften des § 9 Abs. 4 VStS sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 VStS, soweit sie Geldspielgeräte betreffen. Diese Vorschriften gehen von Unmöglichem aus. Aufgrund der bis zur Bekanntmachung der letzten Änderungssatzung am 20. März 2009 Geltung beanspruchenden Rechtslage bestand keine Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen, da eine für die Besteuerung von Geldspielgeräten wirksame Satzungsregelung nicht bestand: Dies lag jedenfalls daran, dass die bis dahin bekannt gemachten Regelungen über das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungssatzungen unwirksam waren, da sie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht hinreichend beachtet hatten. Vgl. die Darstellung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2009 in der Ratsvorlage 0193/2009. In der Vergangenheit liegende Vorlagefristen können in einer solchen Situation nicht erfüllt werden. Die Unwirksamkeit der genannten Vorschriften führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der übrigen, die Besteuerung von Geldspielgeräten regelnden Vorschriften. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 22/01 -, Juris-Dokument. Die Voraussetzungen für eine Gesamtunwirksamkeit liegen nicht vor, da der Normgeber selbst in § 9a VStS ein Regelungswerk zur Verfügung gestellt hat, durch welches auch für vergangene Zeiträume die Besteuerung von Geldspielgeräten durchgeführt werden kann. Dies gelingt aufgrund der § 9a Abs. 1 VStS vorgesehenen Möglichkeit, dass die entsprechenden Unterlagen "zu einem von der Stadt festzusetzenden Termin einzureichen" sind. Die Kammer trägt auf der Grundlage der gerichtsbekannten Erhebungspraxis im Satzungsgebiet des Beklagten keine Bedenken, dass diese Steuererhebung in einer der Steuergerechtigkeit entsprechenden Weise bei allen Steuerpflichtigen durchgeführt wird. Es erscheint auch rechtlich unbedenklich, dass in der Satzung selbst für die vergangenen Zeiträume kein in der Zukunft liegender fester Termin zur Vorlage der Unterlagen genannt ist. Das Landesrecht geht jedenfalls davon aus, dass Vorlagetermine von der Verwaltung bestimmt werden dürfen und nicht in der Rechtsnorm selbst vorgesehen sein müssen, da es in § 12 Abs. 1 Nr. 4 a) KAG NRW die Regelungen des § 149 AO für anwendbar erklärt. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO sieht ausdrücklich die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für den Fall der Aufforderung durch die Behörde vor. Die besonderen Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 AO liegen (Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, bzw. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft) nicht vor. Zwar nennt § 9a Abs. 1 VStS entgegen § 149 Abs. 1 Satz 1 AO nicht ausdrücklich, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aus dem Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich jedoch zwingend, dass dies nur der Steuerschuldner im Sinne von § 3 VStS sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders verhält es sich mit den für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 jeweils festgesetzten Verspätungszuschlägen. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 4 a KAG NRW i.V.m. § 152 der Abgabenordnung (AO), vgl. auch § 16 VStS. Danach kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000,- Euro betragen. Hier fehlt es am Merkmal der fehlenden bzw. nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung: Da eine wirksame Satzungsgrundlage erst im März 2009 in Kraft gesetzt wurde, konnten bis dahin Mitwirkungspflichten nicht verletzt werden. Im März 2009 lagen die für die konkrete Steuerfestsetzung vom Beklagten angeforderten Zählwerkausdrucke aber schon vor. Angesichts alldessen erweisen sich die hier streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen als rechtmäßig, sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Verspätungszuschläge sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 21 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.