Beschluss
6z L 873/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:1007.6Z.L873.10.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Anträge haben keinen Erfolg. Der auf "Freihaltung" eines Medizinstudienplatzes gerichtete Antrag zu 1. ging bereits bei Eingang des Verfahrens ins Leere. Denn die Zulassungsbescheide im Studiengang Humanmedizin, mit denen die im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze vollständig vergeben worden sind, sind bereits am 11. August 2010, gegen 14:30 Uhr, durch die Post im Gebietsrechenzentrum abgeholt worden, wie die Kammer anlässlich von Parallelverfahren (6 L 856/10 u. a.) ermittelt hat. Der vorliegende Antrag ging erst am 11. August 2010 um 17:32 Uhr per Telefax ein. Der auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium gerichtete Antrag zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin hat eine Zulassung in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) nicht beantragt. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) ist sie mit zwölf Wartesemestern ausgewählt worden. Allerdings hatte sie den Zulassungsantrag insoweit ausdrücklich auf die Studienorte Köln und Bonn beschränkt. Der Erfolg ihrer Bewerbung um einen Studienplatz hing somit davon ab, ob sie unter den in der Wartezeitquote zum Zuge gekommenen Bewerbern für diese Studienorte ausgewählt wird. Dies ist nicht geschehen, ohne dass insoweit Rechtsfehler erkennbar wären: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO ("...an gleicher Stelle...") kommt es insoweit zunächst auf die Ortspräferenz an. Aus diesem Grunde konnte die Antragstellerin für ihren an zweiter Stelle genannten Wunsch - Bonn - nicht ausgewählt werden, weil dort ausschließlich Bewerber zum Zuge gekommen sind, die den Studienort Bonn an erster Stelle genannt haben. Zwischen denjenigen Bewerbern, welche den Studienort an gleicher Stelle genannt haben, ist die in § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO aufgezählte Rangfolge maßgeblich. Dies war bei der Antragstellerin im Falle des ersten Studienortwunsches Köln der Fall. Insoweit hätte ihr Antrag Erfolg gehabt, wenn sie mit dem Rang 3 ("Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3") an der Verteilung beteiligt worden wäre, denn alle Bewerber dieser Ranggruppe sind im Falle des Studienortes Köln ausgewählt worden. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin jedoch zu Recht nicht in der Gruppe 3 berücksichtigt. Dem Antrag der Antragstellerin auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gemäß § 21 Abs. 3 VergabeVO ist nicht entsprochen worden. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Zulassung an einem anderen Studienort mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Dabei kommen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht. Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, braucht nicht geprüft zu werden, weil der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches bereits aus formalen Gründen abzulehnen war. Gemäß § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO bestimmt die Antragsgegnerin die Form von Sonderanträgen sowie die diesen beizufügenden Unterlagen. Dies hat die Antragsgegnerin getan, indem sie in dem auf ihrer Internetseite "Hochschulstart.de" abrufbaren Text "Zulassungschancen können verbessert werden", auf den auch in dem gedruckten "ZVS info Wintersemester 2010/11" (Seite 55) hingewiesen wird, Vorgaben für den Inhalt eines entsprechenden Sonderantrags und die beizufügenden Unterlagen gemacht hat. Beruft sich der Studienbewerber - wie die Antragstellerin - auf ein am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis, dessen Fortsetzung für die Finanzierung des Studiums erforderlich ist, so werden unter Ziffer 3.3 des genannten Textes u. a. ein Beschäftigungsnachweis und eine Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers verlangt. Diese Nachweise hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, so dass ihr Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches und damit ihre Zuordnung zu der Ranggruppe 3 des § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO abzulehnen war. Dass es sich bei dem vorzulegenden "Beschäftigungsnachweis" um einen aktuellen Nachweis handeln muss, sodass der von der Antragstellerin eingereichte Vertrag aus dem Jahre 2008 nicht ausreichen kann, liegt sehr nahe. Dem entspricht auch der Hinweis in dem "elektronischen Kontrollblatt" der Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin diesbezüglich am Telefon abweichende Angaben gemacht haben könnte, ist unwahrscheinlich. Möglicherweise handelt es sich um ein Missverständnis zwischen den Gesprächspartnern. Letztlich muss dieser Frage jedoch nicht nachgegangen werden. Denn jedenfalls fehlt es an der fristgerechten Vorlage der aus nachvollziehbaren Gründen geforderten "Lohn- und Gehaltsbescheinigung". Wenn der Zulassungsantrag, mit dem zusammen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO auch der Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt werden muss, fristgerecht gestellt worden ist, können nachträglich eingereichte Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO im Falle von "Alt-Abiturienten" noch bis zum 15. Juni (für das Wintersemester) berücksichtigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Lohn- und Gehaltsbescheinigung also bei der Antragsgegnerin eingehen müssen. Ein solcher Eingang lässt sich jedoch nicht feststellen; bei den Verwaltungsvorgängen findet sich die in Rede stehende Bescheinigung nicht. Zwar hat die Mutter der Antragstellerin eidesstattlich versichert, dass sie einen entsprechenden Umschlag am 10. Juni 2010 in Lindlar in den Briefkasten geworfen habe. Damit ist der Eingang dieses Umschlags bei der Antragsgegnerin aber nicht belegt. Der Nachweis, ein Schreiben in einen Postbriefkasten eingeworfen zu haben, vermag nicht zu belegen, dass das Schreiben bei dem Empfänger angekommen ist. Einen Beweis des ersten Anscheins, dass eine abgesandte (einfache) Postsendung den Empfänger auch erreicht hat, gibt es nach ständiger Rechtsprechung nicht. Vgl. nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 - Juris, und Landessozialgericht NRW, Urteil vom 17. April 2008 - L 9 AS 69/07 -, Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen unverschuldeten Versäumens der Frist ist bei der vom Verordnungsgeber ausdrücklich zur "Ausschlussfrist" erklärten Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO von vornherein nicht möglich. Damit wird dem Charakter des Studienplatzvergabeverfahrens als Massenverfahren Rechnung getragen. Dessen Abwicklung hängt davon ab, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, welche Anträge im Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind. Eine strikte Bewerbungsfrist ist insoweit unverzichtbar. Das Gericht hat die Fristregelung in § 3 Absatz 7 VergabeVO und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, etwa Verfassungs- oder Europarecht, bereits mehrfach überprüft und - trotz der im Einzelfall damit verbundenen Härten - keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 -, mit weiteren Nachweisen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde vorliegend im Übrigen auch daran scheitern, dass die ausstehenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Fristversäumung nachgereicht worden sind (§ 32 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Nach dem Inhalt der Antragsschrift ist der Antragstellerin spätestens am 9. oder 10. August 2010 bekannt gewesen, dass die Lohn- und Gehaltsbescheinigung nicht vorliegt. Da die Antragstellerin nicht in der Ranggruppe 3, sondern nur in der Ranggruppe 4 des § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO zu berücksichtigen war, in der nicht alle Bewerber zum Zuge gekommen sind, musste abermals eine Auswahl erfolgen, und zwar gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO unter Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote. Bei dieser Auswahl lag die Auswahlgrenze bei 2,6. Die Antragstellerin konnte nicht ausgewählt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.