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Beschluss

6z L 932/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1012.6Z.L932.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil er die zusätzlich zu seinem Zulassungsantrag erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat. Nach § 3 Abs. 7 Satz 1 der Vergabeverordnung der ZVS (VergabeVO) bleibt ein Zulassungsantrag im Vergabeverfahren unberücksichtigt, wenn er nach Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO gestellt worden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 VergabeVO entsprechend, wenn der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht oder bei Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO notwendige Unterlagen oder nach Abs. 4 erforderliche Angaben fehlen. Die Antragsgegnerin bestimmt nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Hierfür gibt sie die Anforderungen an den Antrag und die beizufügenden Unterlagen in ihren veröffentlichten Hinweisen, insbesondere in dem jeweils aktuellen zvs-info, bekannt. Dies wird vom Antragsteller nicht beanstandet und begegnet nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer auch keinen Bedenken, da von dieser Delegation an die Antragsgegnerin lediglich formelle Verfahrensanforderungen erfasst werden. Vgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09. November 2005 - 6 L 1291/05 -. Aus den Hinweisen des zvs-infos für das Wintersemester 2010/2011 (Seite 27) ergibt sich das Erfordernis, dass dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Hochschulzugangsberechtigung beigefügt werden muss. Soweit der Antragsteller geltend macht, dieses Erfordernis müsse unter Bezugnahme auf eine nicht genauer spezifizierte Verlautbarung des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder dahingehend verstanden werden, dass schon eine vorläufige Ergebnismitteilung der Prüfungsbehörden ausreichen müsse, kommt es auf die Frage, ob eine solche Aussage für die Antragsgegnerin überhaupt verbindlichen Charakter haben kann, im Ergebnis nicht an. Denn schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers handelte es sich bei den vorgelegten Nachweisen nicht um solche der zentralen englischen Prüfungsbehörde, sondern um solche der besuchten Bildungseinrichtung. Für die spätere Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung gilt, worauf die Antragsgegnerin am angegebenen Ort ebenfalls ausdrücklich hinweist, die sog. Nachfrist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO. Das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung muss also für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung nach dem 16. Januar erworben wurde, der Antragsgegnerin bis zum 31. Juli 2010 vorliegen. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 -. Sie verstößt mit diesem Regelungsgehalt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rdnr. 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08. Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erhebliche Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Gerade eine solche Folge aber wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW die Nachweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, BVerfGE 62, 117, 168; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 412.2 Nr. 46; Beschluss vom 03. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegnerin müsse es durch den Einsatz EDV-basierter Systeme möglich sein, auch zu einem späteren Zeitpunkt eingehende Nachweise zu berücksichtigen, verkennt er, dass der Antragsgegnerin nach Ablauf der Nachreichungsfrist für Unterlagen am 31. Juli gerade einmal wenige Tage verbleiben, in denen - unter Berücksichtigung der noch fristgerecht eingegangenen Unterlagen - sowohl die Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, das Auswahlverfahren der Hochschulen vorbereitet und die Bescheide erstellt werden müssen. Hierbei sind die Zulassungsbescheide im zentralen Vergabeverfahren für das Wintersemester 2010/2011 bereits am 11. August 2010 versendet worden. Eine spätere Versendung der Bescheide im zentralen Verfahren dürfte dabei - im Rahmen einer summarischen Prüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein vorzunehmen ist - schon an den zeitlichen Erfordernissen des nachfolgend noch durchzuführenden Auswahlverfahrens der Hochschulen mit teilweise mehreren Runden scheitern. Insofern bedarf es ebenfalls der angemessenen Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der großen Anzahl der zugelassenen Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mithin ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - die Bestimmung der Fristen keine Frage des Verhältnisses von Grundrechtspositionen und aufzuwendender Verwaltungskraft, sondern eine solche des Ausgleichs verschiedener widerstreitender Grundrechtspositionen. Der Antragsteller kann sich - unabhängig von der Frage des Inhalts und der Verbindlichkeit eines solchen Beschlusses - nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz des Bayrischen Landtags mit Beschluss vom 23. Juni 2010 eine Nachreichung englischer Bildungsnachweise bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen grundsätzlich ermöglicht habe. Eine Übertragung dieser Möglichkeit auf das zentrale Vergabeverfahren verbietet sich vielmehr vor dem Hintergrund des oben bezeichneten Schutzzwecks der Fristbestimmungen der VergabeVO, weil das Vergabeverfahren der Antragsgegnerin mit dem von einzelnen Hochschulen durchzuführenden Zulassungsverfahren in verfahrenstechnischer Hinsicht nicht verglichen werden kann. Dieser Unterschied rechtfertigt es sachlich, die in Rede stehenden Ausschlussfristen der VergabeVO starr, also ohne eine Möglichkeit des Nachreichens einer Hochschulzugangsberechtigung nach dem 31. Juli 2010 zu gestalten. Das führt zwar dazu, dass Studienbewerber mit einem in Großbritannien erworbenen zentralen Sekundarschulabschluss, wie ihn der Antragsteller besitzt, zu dem auf den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung folgenden Wintersemester im zentralen Vergabeverfahren keine Zulassung zum Studium in Deutschland erhalten können. Diese Folge ist aber nicht dem deutschen Hochschulzulassungsrecht anzulasten, da es nicht nur den Besonderheiten des britischen Bildungssystems Rechnung tragen muss. Es hat vielmehr einen gleichberechtigten Zugang zum Studium für den gesamten gemäß § 2 VergabeVO in die Studienplatzvergabe einbezogenen Personenkreis sicher zu stellen und wäre somit bei einer Verpflichtung zur Gewährung einzelfallbezogener Nachfristen mit einer aus der Vielgestalt der nationalen Bildungssysteme erwachsenden, terminlich und mengenmäßig nicht sicher abschätzbaren Anzahl von Einzelfallprüfungen belastet, die mit den dargelegten Verfahrensbesonderheiten des zentralen Vergabesystems unvereinbar wären. Dies gilt umso mehr - wie bereits ausgeführt - angesichts zusätzlichen zeitlichen Bindungen durch das zusätzliche Auswahlverfahren der Hochschulen, die bei der Fristgestaltung zu berücksichtigen sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -. Zu Recht erkennt der Antragsteller an, dass es dem Verordnungsgeber verfassungsrechtlich möglich ist, sich bei der Ausgestaltung einer allgemein geltenden Regelung am typischen Fall zu orientieren, soweit dies die Interessenlage der Betroffenen angemessen und realitätsgerecht erfasst. Allerdings geht seine Einschätzung fehl, es sei dem Verordnungsgeber verwehrt, seinen Fall im Vergleich zur Gesamtbewerberanzahl als atypisch zu bewerten und deshalb unberücksichtigt zu lassen. Die Antragsgegnerin hat telefonisch mitgeteilt, dass allein im zentralen Vergabeverfahren (ohne Vergabeverfahren der Hochschulen) zum Wintersemester 2010/2011 57.994 Bewerber teilgenommen haben. Hiervon hatten 1.539 Bewerber eine Hochschulzugangsberechtigung aus einem anderen der 27 EU-Mitgliedsstaaten. Dass angesichts dieser Zahl, die sich auf alle anderen Mitgliedsstaaten aufteilt, überhaupt von einer verfassungsrechtlich zwingend durch den Verordnungsgeber zu berücksichtigenden Gruppe auszugehen ist, drängt sich dem Gericht angesichts der regelmäßig vorzunehmenden Verteilungsverfahren nicht auf. Dies gilt um so mehr, wenn - wie bereits vorstehend erwähnt - auf die unabweislichen verfahrensrechtlichen Erfordernisse abgestellt und berücksichtigt wird, dass jedenfalls dem Gericht aus seiner Beschäftigung mit dem zentralen Vergabeverfahren keine diesbezüglichen Fristprobleme jenseits der Berücksichtigung englischer und US-amerikanischer Hochschulzugangsberechtigungen bekannt sind. Hieran vermag auch der Hinweis des Antragstellers, Deutsche seien die zweitgrößte Ausländergruppe im englischen Schulsystem, nichts zu ändern, denn hieraus können keine Rückschlüsse in Bezug auf die Anzahl der betroffenen Schüler gezogen werden, die danach am zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin teilnehmen. Soweit der Antragsteller auf die besondere Qualität der ihn einschließenden Gruppe der Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen EU-Staat erworben hat, Bezug nimmt, vermag das Gericht in diesem Vortrag jedenfalls kein im Hinblick auf seine Grundrechtspositionen erhebliches Vorbringen zu erkennen. Denn auch einem besonders qualifizierten Bewerber kommt im Hinblick auf die Teilnahme am Vergabeverfahren kein weitergehender verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip zu als jedem anderen Studienbewerber. Vielmehr ist es diese Gleichheit im Verwaltungsverfahren, die der Grundrechtsverwirklichung aller Bewerber dient. § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 VergabeVO verstößt auch nicht gegen unmittelbar geltende Bestimmungen der Europäischen Union. Die in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 07. Juli 2005, C-147/03, Sammlung der Rechtsprechung 2005, S. I - 05969. aufgestellten Maßstäbe für die Gleichbehandlung von Studienbewerbern stehen der Wirksamkeit dieser Regelung unbeschadet der Frage einer unmittelbaren Geltung der ihnen zu Grunde gelegten europäischen Rechtsnormen nicht entgegen. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Regelung, die zwar unterschiedslos auf alle Studenten anwendbar ist, sich aber stärker auf Angehörige bestimmter Mitgliedsstaaten auswirkt, zulässig sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird. Dies hat der EuGH in der jüngsten Zeit bestätigt. EuGH, Urteil vom 13. April 2010 - C-73/08 -, NVwZ 2010, 1141 ff. Die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Zugangs zu den deutschen Hochschulen dürften bei summarischer Prüfung nicht über die Inhalte des nationalen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG hinausgehen. Diesen Anforderungen entspricht § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 VergabeVO, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dabei dürfte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Grundrechte aller Studienbewerber - gleich aus welchem EU-Mitgliedsstaat - verpflichtet sein, einen Termin zu wählen, der die Berücksichtigung aller, zumindest aber möglichst vieler Bewerber ermöglicht, gleichzeitig aber auch eine für einen geordneten Studienbeginn erforderliche frühzeitige Verteilung gewährleistet. Maßgeblich dafür sind die oben bereits dargelegten Besonderheiten des zentralen Vergabeverfahrens, die zugleich eine sachliche Rechtfertigung i.S.d. oben dargelegten Maßstäbe des EuGH für die Ausgestaltung der Bewerbungs- und Nachfristen durch die VergabeVO bilden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.