Beschluss
7 L 370/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1020.7L370.10.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1523/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Dach- und Fassadenbau, Zimmerarbeiten, Bauklempnerei" im stehenden Gewerbe und jeder anderen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 6 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 7 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv 1991, 110 - 8 im März 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer vertieften Darstellung der Sach- und Rechtslage absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist, dass im März 2010 zu Lasten der Antragstellerin (erneut: vgl. die früheren Klage- und Eilverfahren 7 K 4075/08 und 7 L 924/08 hinsichtlich der - aufgehobenen - Gewerbeuntersagung vom 17. Juli 2008) erhebliche Rückstände bei mehreren öffentlichen Gläubigern bestanden, darunter beim Finanzamt von über 30.000 EUR, bei der Handwerkskammer von über 9.000 EUR und bei Krankenkassen von ca. 1.000 EUR. Hinzu kamen zu diesem Zeitpunkt rückständige Gewerbesteuern, deren Höhe allerdings zwischen den Parteien streitig ist, aber auch nach Berechnungen der Antragstellerin mit mehr als 10.000 EUR zu beziffern waren. Angesichts dieser Summen, die hinsichtlich der Gewerbesteuern und der Handwerkskammerbeiträge auch mehrere Jahre betreffen, von zusammen mehr als 50.000 EUR und der Tatsache, dass entgegen früherer Erwartungen bei der Aufhebung der Gewerbeuntersagung vom 17. Juli 2008 im Januar 2009 keine dauerhafte Konsolidierung des Betriebes erreicht worden ist, ist auch angesichts der Bemühungen der Antragstellerin die streitige erneute Gewerbeuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Zwar ist es zutreffend, dass sie immer wieder - auch während der Vergleichsbemühungen in diesem Eilverfahren - fällig gewordene Beträge zahlt und deshalb hinsichtlich der Steuerschulden und Krankenkassenbeiträge immer wieder nur ein bis zwei Zahlperioden im Rückstand ist. Aber sowohl hinsichtlich der Gewerbesteuern wie auch der Handwerkskammerbeiträge ist über Jahre keine Klärung oder Zahlung erfolgt. Dabei hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, ggfs. im Klagewege aus ihrer Sicht unberechtigte Gewerbesteuerforderungen anzufechten bzw. Nachweise der erfolgten Zahlungen zu belegen, falls die vom Antragsgegner behaupteten Zahlen nicht für zutreffend gehalten werden sollten. Allein das Angebot, sich zur Klärung "zusammenzusetzen und Forderungen und Zahlungen abzuhaken", reicht dafür nicht aus. 10 Aus alledem ergibt sich, dass die Antragstellerin entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihren gewerberechtlichen Pflichten im erforderlichem Umfang nachzukommen. Allerdings bleibt es ihr unbenommen, im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Regelung unmittelbar mit dem Antragsgegner zu erreichen, die im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die im Zeitpunkt des letzten Erörterungs-termins Anfang Oktober noch vorhandenen Rückstände (ohne Gewerbesteuern!) von ca. 20.000 EUR nicht erreichbar war. 11 Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (unmittelbarer Zwang) sind Ermessensfehler nicht erkennbar, da die Androhung eines Zwangsgeldes angesichts der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin keinen Erfolg verspricht, wie der Antragsgegner zutreffend dargestellt hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 13