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Beschluss

7 L 370/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Rückstände bei öffentlichen Gläubigern und damit Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegen. • § 35 Abs. 1 GewO rechtfertigt eine Untersagung, wenn Unzuverlässigkeit besteht und dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. • Eine Androhung unmittelbaren Zwangs (Zwangsgeld) ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die wirtschaftliche Lage des Gewerbetreibenden den Erfolg eines Zwangsgeldes aussichtslos erscheinen lässt. • Fehlende oder unzureichende Sanierungskonzepte und langjährige Rückstände bei Gewerbesteuern und Kammerbeiträgen können die Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Gewerbeuntersagung tragen.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei mehreren öffentlichen Rückständen • Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist gerechtfertigt, wenn erhebliche Rückstände bei öffentlichen Gläubigern und damit Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vorliegen. • § 35 Abs. 1 GewO rechtfertigt eine Untersagung, wenn Unzuverlässigkeit besteht und dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. • Eine Androhung unmittelbaren Zwangs (Zwangsgeld) ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die wirtschaftliche Lage des Gewerbetreibenden den Erfolg eines Zwangsgeldes aussichtslos erscheinen lässt. • Fehlende oder unzureichende Sanierungskonzepte und langjährige Rückstände bei Gewerbesteuern und Kammerbeiträgen können die Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Gewerbeuntersagung tragen. Die Antragstellerin betreibt ein stehendes Gewerbe (Dach- und Fassadenbau, Zimmerarbeiten, Bauklempnerei). Der Antragsgegner erließ am 25. März 2010 eine Ordnungsverfügung, die ihr wegen angeblicher Unzuverlässigkeit die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes und jede andere gewerbliche Tätigkeit untersagt. Grundlage waren erhebliche Rückstände bei öffentlichen Gläubigern, insbesondere beim Finanzamt, bei der Handwerkskammer und bei Krankenkassen. Die Antragstellerin hatte zuvor bereits eine aufgehobene Gewerbeuntersagung und war in früheren Verfahren beteiligt. Sie zahlte wiederholt Teilbeträge, legte jedoch kein erkennbares Sanierungskonzept vor. Im Eilverfahren begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Zwangsmittelandrohung. • Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit: § 35 Abs. 1 GewO erlaubt die Untersagung, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit darlegen und der Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten dies erfordert. • Festgestellte Tatsachen: Im maßgeblichen Zeitpunkt (März 2010) bestanden erhebliche, zum Teil mehrjährige Schulden bei Finanzamt (>30.000 EUR), Handwerkskammer (>9.000 EUR), Krankenkassen (ca. 1.000 EUR) und Gewerbesteuern (streitig, aber nach Angaben der Antragstellerin ebenfalls >10.000 EUR). • Keine dauerhafte Konsolidierung: Trotz früherer Aufhebung einer Untersagung und wiederholter Teilzahlungen ist keine nachhaltige Sanierung erkennbar; langjährige Rückstände bei Gewerbesteuern und Kammerbeiträgen sprechen gegen Zuverlässigkeit. • Ermessensprüfung: Das Gericht folgt der Begründung der Verwaltung; Rechts- und Ermessensfehler sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Die Ausdehnung der Untersagung auf alle anderen Gewerbe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nicht ersichtlich rechtsfehlerhaft. • Zwangsmittel: Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden, weil ein Zwangsgeld angesichts der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin voraussichtlich wirkungslos wäre. • Verfahrensrechtliches: Das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO, aber materiell unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung blieb bestehen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin belegten und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Beschäftigten erforderlich war. Mangels erkennbaren Sanierungskonzepts und angesichts erheblicher, teils mehrjähriger Rückstände bei öffentlichen Gläubigern war die Verfügung rechtmäßig und das Anordnen von Zwangsmitteln nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, im weiteren Verfahren mit dem Antragsgegner Regelungen zu treffen oder Ansprüche im Klagewege zu klären.