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Urteil

6 K 3620/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 BauO NRW). • Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans sind verbindlich; eine Grünflächenfestsetzung bleibt wirksam, solange sie noch einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leistet. • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt, etwa die Schutz- und Trennfunktion einer Grünfläche. • Bestandsschutz wirkt nicht, wenn die vorgenommenen Änderungen in ihrem Umfang und ihrer Qualität zu einer wesentlichen Veränderung oder faktischen Neuerrichtung des Gebäudes führen.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung bei Veränderung ehemaliger Bestandsgebäude auf als Grünfläche festgesetztem Gebiet • Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§ 75 Abs.1 BauO NRW). • Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans sind verbindlich; eine Grünflächenfestsetzung bleibt wirksam, solange sie noch einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leistet. • Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn die Abweichung die Grundzüge der Planung berührt, etwa die Schutz- und Trennfunktion einer Grünfläche. • Bestandsschutz wirkt nicht, wenn die vorgenommenen Änderungen in ihrem Umfang und ihrer Qualität zu einer wesentlichen Veränderung oder faktischen Neuerrichtung des Gebäudes führen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in einem Gebiet, das nach Bebauungsplan Nr. 000 als Grünfläche bzw. Schutz- und Trenngrün ausgewiesen ist. Nach einer 2006 erteilten Genehmigung für begrenzte Umbaumaßnahmen führte die Klägerin umfangreiche Baumaßnahmen aus, durch die u.a. Geschossdecken entfernt und neue eingezogen, das Dach erhöht und die Geschosszahl faktisch verändert wurden. Die Baumaßnahmen wurden von der Bauaufsichtsbehörde als nicht von der Genehmigung gedeckt eingestuft; fortgesetzte Bautätigkeit wurde untersagt und wiederholt mit Zwangsgeldern belegt. Ein späterer Antrag auf nachträgliche Genehmigung bzw. Legalisierung wurde abgelehnt mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche dem Bebauungsplan und komme weder durch Bestandsschutz noch durch eine Befreiung in Betracht. Die Klägerin begehrt daraufhin die Erteilung der Baugenehmigung. • Zulässigkeitserfordernis: Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 30 Abs.1 BauGB, da das Vorhaben innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans liegt; der Bebauungsplan weist die betreffende Fläche als Grünfläche aus, sodass das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspricht. • Wirksamkeit der Planfestsetzung: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Grünflächenfestsetzung funktionslos geworden ist; sie trägt weiterhin der planerischen Aufgabe der Abschirmung und Trennung von Wohn- und Gewerbe-/Industrieflächen Rechnung (Berücksichtigung der Belange des § 1 BauGB). • Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB: Eine Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren, weil die Festsetzung als Schutz- und Trennbepflanzung integraler Bestandteil des Bebauungsplans ist; eine pauschale Ausnahme für die Klägerin würde die Planungskonzeption aushöhlen und in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung beanspruchen können. • Bestandsschutz/Art.14 GG: Der Bestandsschutz wirkt nicht, weil die durchgeführten Maßnahmen in Qualität und Quantität eine wesentliche Veränderung bewirken und dem Ergebnis nach einer Neuerrichtung nahekommen; Umfang der Arbeiten (Änderung der Geschosszahl, Dachaufstockung, neue Decken, Fensteröffnungen, Balkone) erfordert statische Neuberechnung und führt zum Verlust der Identität des ursprünglichen Bauwerks. • Ergebnisfolgerung: Da planungsrechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, eine Befreiung nicht möglich ist und Bestandsschutz entfällt, besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde durfte die Legalisierung und Genehmigung wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan Nr. 000 ablehnen; die Grünflächenfestsetzung ist weiterhin wirksam und hat Schutz- und Trennfunktion gegenüber Industrieflächen. Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Bestandsschutz greift nicht mehr, da die Umbauarbeiten eine wesentliche Veränderung bzw. faktische Neuerrichtung zur Folge hatten. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen.