Urteil
7a K 2491/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1110.7A.K2491.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 19** geborene Klägerin meldete sich im Februar 2010 in Hamburg als Asylbewerberin, wobei sie angab, aus Ghana, T. , zu stammen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 25. Februar 2010 gab sie an, auf dem Seeweg von U. nach Hamburg gereist zu sein. Ihr Bruder habe alles arrangiert und die entsprechenden Leute bezahlt. Auf dem Schiff sei sie jemandem anvertraut worden, der sie auch über die Grenze gebracht habe. Sie habe in ihrer Heimat in L. gelebt und sei dort als Frisörin tätig gewesen. Grund ihrer Ausreise sei folgender: In ihrer Familie im Dorf existiere ein Schrein. Der Priester sei verstorben, und die Dorfgemeinschaft habe die Nachfolge bestimmt. Zunächst sei die Tochter einer Tante ausgewählt worden, die dieses Amt abgelehnt habe und danach - nachdem man ihr ein Getränk gereicht habe - verstorben sei. Danach habe die Dorfgemeinschaft entschieden, dass sie - die Klägerin - die Nachfolge antreten solle. Der Schrein werde von ihrer Familie im Vorort von L. , in T. betrieben. Die Übernahme dieses Amtes als Priesterin widerspreche ihrer christlichen Religion, weil sie z.B. auch an Opferschlachtungen teilnehmen müsse. Ihre älteste Schwester habe sie über die Nachfolge unterrichtet. Sie könne nicht in die Hauptstadt Accra ausweichen, da sie dort niemanden kenne. In Deutschland sei sie in einer Kirchengemeinde in Hamburg. 3 Noch im Februar 2010 wurde bei der Klägerin ein Uterus-Tumor diagnostiziert; die Klägerin wurde im März 2010 mit regelrechtem gynäkologischen Befund aus der Klinik in I. entlassen (s. ärztlicher Befundbericht vom 18. März 2010, BA 1, 63). 4 Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 lehnte des Bundesamt den Asylantrag und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. 5 Am 16. Juni 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, das Bundesamt habe ihre Situation nach Ablehnung des Amtes im Kultverband der Familie verkannt. Der Kult umfasse heidnische Opferzeremonien und die Deutung von Geisterzeichen des Schreins. Der Kultverband des Dorfes gehe davon aus, dass die Nichtbesetzung des Priesteramtes Unglück für die Gemeinschaft bringe. Der Weg für einen anderen Nachfolger als den bestimmten könne erst durch dessen Tod freigemacht werden, wie der Tod der Tochter ihrer Tante belege. Für sie bestehe daher aufgrund der Ablehnung Todesgefahr im ganzen Lande. Sie könne aber das Amt aus religiösen Gründen nicht annehmen. 6 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Einholung einer Auskunft des Instituts für Afrika Kunde, Hamburg dazu beantragt, dass nach den Regeln des Schreins der Weg für die Bestimmung eines anderen Priesters als den bestimmten Nachfolger nur durch den Tod des Nachfolgers freigemacht werden könne und dass die Kultgemeinschaften der Schreine in Ghana landesweit untereinander vernetzt seien, so dass sie die Möglichkeit hätten, die Klägerin landesweit zu finden. 7 Diese Anträge sind abgelehnt worden; der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Ablehnung Stellung zu nehmen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 10 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 14 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beim Landrat des Kreises Unna geführten Ausländerpersonalakte der Klägerin (BA-Heft 1-2). 15 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihren Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift (GA Bl. 68 ff) verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 19 Die Klägerin, die aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne des § 29a Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage II AsylVfG stammt, hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in Abweichung von der gesetzlichen Vermutung im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat Ghana politische Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren droht, gegen die ihr der Staat keinen Schutz bieten kann oder will. 20 Die den Asylbewerber treffende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. § 15 AsylVfG) erfordert, dass er die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und schildert, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. 21 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 - und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24/01 -, juris. 22 Daran fehlt es hier eindeutig. Daher hatte die Kammer schon mangels Glaubwürdigkeit der Klägerin keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung etwa in den in den Beweisanträgen geforderten Umfang. 23 Auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass diese von einem selbst erlebten Verfolgungsschicksal in Ghana berichtet. Dies gilt zunächst für die behaupteten Fluchtumstände, über die die Klägerin trotz mehrfacher Nachfrage und Vorhalten nichts Näheres zu berichten wusste, obgleich sie Hauptbeteiligte der Ausreise aus Ghana mit dem Schiff gewesen sein will. Die Klägerin war weder in der Lage, die Häfen in U. einerseits und in Hamburg andererseits zu beschreiben noch konnte sie ihren - sicher länger dauernden - Aufenthalt auf dem Schiff irgendwie präzisieren; erst auf Nachfrage gab sie an, zwischen den Containern sei eine Art Kabine gewesen, in der sie sich aufgehalten habe. Ihre mehrfache Antwort, sie könne genauere Angaben nicht machen, da ihre Schwester "alles organisiert" habe, ist nicht geeignet zu erklären, weshalb sie selbst, die sich - im Gegensatz zur Schwester - auf dem Schiff aufgehalten haben muss, keine Details nennen kann. Hatte während der Anhörung vor dem Bundesamt noch der "Bruder alles arrangiert. Er hat die Leute bezahlt" (Anhörungsprotokoll S. 2, BA 1/47), so war es in der mündlichen Verhandlung die Schwester. Unpräzise und eindeutig unglaubhaft waren auch ihre Angaben zur Ankunft in Hamburg und ihrem angeblich unbehelligten Gang aus dem Containerhafen (mit Hilfe eines unbekannten Schwarzafrikaners). 24 Aber auch im Kerngeschehen des behaupteten Verfolgungsschicksals ist die Klägerin eindeutig unglaubwürdig. Sie konnte schon nicht schlüssig darstellen, weshalb und auf welche Weise sie, die seit ihrer Kindheit gar nicht in der Dorfgemeinschaft, sondern in L. bei einer Tante gelebt hat, von der Dorfgemeinschaft als "Nachfolgerin im Priesteramt" ausgewählt worden sein soll. Obwohl sie einerseits auf Nachfrage vorgab, häufiger im Dorf ihre Mutter besucht zu haben, war sie nicht in der Lage, einen lebensnahen Sachverhalt zu schildern. Vielmehr hat sich die Klägerin auch hier ständig darauf zurückgezogen, sie sei durch Verwandte benachrichtigt worden, dass "wir (?) uns entschlossen haben,..." dass die Klägerin die Nachfolge antreten solle. Die Frage nach dem Namen des verstorbenen Vorgängers hat die Klägerin erst nach Wiederholung beantworten können; zuvor ist sie ausgewichen. Auch von landesweiter Verfolgungsfurcht, die im Laufe des Verfahrens im wesentlichen über den Prozessbevollmächtigten vorgebracht wird, hat die Klägerin bei ihrer Erstanhörung und auch in der mündlichen Verhandlung persönlich nichts gesagt. Auf die Frage: "Wäre es denn eine Möglichkeit gewesen, z.B. in die Hauptstadt zu ziehen?" (Anhörungsprotokoll Bl. 3, BA 1/48) führt sie an: "In Accra kann ich nicht wohnen, ich kenne ja niemanden." (ebenda). Dies sowie der insgesamt völlig detailarme Vortrag belegen, dass die Klägerin ernsthaft keinerlei Verfolgungsfurcht gespürt und auch tatsächlich keiner solchen ausgesetzt gewesen ist. 25 Mit Rücksicht darauf kommt es auf die - sinngemäß - gestellten Beweisfragen, ob in T. ein derartiger Kult existiert, der die dargestellten Nachfolgeregeln hat, und daher für den designierten Nachfolger landesweit Todesgefahr besteht, nicht an. Informatorisch sei darauf hingewiesen, dass das Institut für Afrika-Kunde Hamburg die dahingehenden Fragen allgemein bereits in einer Auskunft vom 12. März 2002 an das Verwaltungsgericht Darmstadt ablehnend beantwortet hat. 26 Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Die Klägerin ist wegen ihres Unterleibstumors erfolgreich in Deutschland operiert worden; dass potentiell die Möglichkeit besteht, dass in Zukunft erneut Beschwerden auftreten, rechtfertigt den Ausspruch eines entsprechenden Abschiebungsverbotes nach den gen. Bestimmungen eindeutig nicht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 28