OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 1190/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

12mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Ausschreibungs- oder Auswahlverfahren führt nicht zwangsläufig zu einem irreparablen Nachteil des bisherigen Amtsinhabers; ein Ansehensverlust allein reicht für einstweiligen Rechtsschutz nicht aus. • Ein Beamter mit einem funktionsgebundenen Einzelamt hat nach § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz und §§ 20 Abs. 3, 123a Abs. 2 BeamtStG/Gegenstück einen Anspruch auf Zuweisung der seinem Amt entsprechenden (Leitungs-)Tätigkeiten. • Besteht die konkrete Gefahr, dass ohne informationelle Kenntnis des Betroffenen ein Geschäftsführer bestellt wird, kann dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden, eine Bestellung vorzunehmen, um effektiven Rechtsschutz zu wahren.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen vorzeitige Bestellung eines Geschäftsführers bei Zuweisungsanspruch des bisherigen Direktors • Ein Ausschreibungs- oder Auswahlverfahren führt nicht zwangsläufig zu einem irreparablen Nachteil des bisherigen Amtsinhabers; ein Ansehensverlust allein reicht für einstweiligen Rechtsschutz nicht aus. • Ein Beamter mit einem funktionsgebundenen Einzelamt hat nach § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz und §§ 20 Abs. 3, 123a Abs. 2 BeamtStG/Gegenstück einen Anspruch auf Zuweisung der seinem Amt entsprechenden (Leitungs-)Tätigkeiten. • Besteht die konkrete Gefahr, dass ohne informationelle Kenntnis des Betroffenen ein Geschäftsführer bestellt wird, kann dem Dienstherrn vorläufig untersagt werden, eine Bestellung vorzunehmen, um effektiven Rechtsschutz zu wahren. Der Antragsteller war bis zum 31.12.2008 Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (B3) und beansprucht nach dem Errichtungsgesetz die dauerhafte Zuweisung der ihm entsprechenden Geschäftsführertätigkeiten bei der neu errichteten Stiftung. Die Antragsgegnerin plante, die Stelle des Geschäftsführers auszuschreiben und nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zu besetzen. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz: im Hauptantrag die Untersagung der Ausschreibung, hilfsweise die Untersagung einer Bestellung eines Geschäftsführers vor Abschluss seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuweisung. Er rügt, durch Ausschreibung/Bestellung werde sein statusrechtliches Amt und dessen Kernbereich gefährdet und effektiver Rechtsschutz gefährdet. • Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gem. § 123 VwGO glaubhaft zu machen; dies setzt die Glaubhaftmachung eines Leistunganspruchs und die Notwendigkeit vorläufiger Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile voraus. • Hauptantrag (Untersagung der Ausschreibung): Kein Anordnungsgrund. Die bloße Durchführung einer Ausschreibung begründet keinen irreparablen Rechtsverlust; ein behaupteter Ansehensverlust geht über die vorläufige Sicherung des materiellen Zuweisungsrechts hinaus und ist für die Anordnung nicht ausreichend. • Hilfsantrag (Untersagung einer Bestellung): Anordnungsanspruch bejaht. Nach § 12 Abs. 1 Errichtungsgesetz ist dem zum Stichtag vorhandenen beamteten Personal das ihrem Amt entsprechende Tätigkeits- und Funktionsspektrum bei der Stiftung zuzuweisen; beim Inhaber eines funktionsgebundenen Einzelamtes zielt der Anspruch auf die Übertragung der konkreten Leitungsaufgaben. • Rechtliche Auslegung: Das Direktorenamt der ZVS ist funktionsgebunden und entspricht inhaltlich den Aufgaben des Geschäftsführers der Stiftung; daher besteht ein Anspruch auf dauerhafte Zuweisung dieser Geschäftsführertätigkeiten, gestützt auf § 12 Errichtungsgesetz sowie statusrechtliche Grundsätze (§ 20 Abs. 3 BeamtStG bzw. Entsprechendes). • Anordnungsgrund für den Hilfsantrag: Es besteht eine konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin ohne rechtzeitige Information des Antragstellers einen Geschäftsführer bestellt, wodurch effektiver Rechtsschutz verhindert würde; insoweit ist eine vorläufige Untersagung der Bestellung erforderlich. • Keine einschlägige Mitteilungspflicht wie in Konkurrentenstreitverfahren besteht, weil der Antragsteller sich als "geborener" Geschäftsführer nicht an einem Bewerbungsverfahren beteiligen wird, sodass das Unterlassen der Bestellung die einzige geeignete vorläufige Sicherungsmaßnahme darstellt. Der Hauptantrag wird abgelehnt; der Hilfsantrag hat Erfolg: der Antragsgegnerin wird per einstweiliger Anordnung untersagt, vor rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Az. 12 K 2878/10) eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer der Stiftung zu bestellen. Die Untersagung schützt den Anspruch des Antragstellers auf Zuweisung der seinem funktionsgebundenen Einzelamt entsprechenden Leitungsaufgaben und gewährleistet die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes, da andernfalls eine Bestellung ohne Kenntnis des Betroffenen erfolgen könnte. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; Streitwert 2.500 Euro.