Urteil
5 K 2814/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1116.5K2814.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle/Werkstatt in ein Automatenspielcenter mit zwei Einzelspielhallen. 3 Die Klägerin beantragte am 10. Oktober 2008 bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Ausstellungshalle auf dem Grundstück X. 283, Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke 135, 152 in F. . Sie beabsichtigt, in der ehemaligen Ausstellungshalle ein "Automatenspielcenter mit zwei Einzelspielhallen" zu betreiben. In dem Gebäude, in dem die ehemalige Ausstellungshalle liegt, befinden sich bereits zwei genehmigte Spielhallen mit einer Spielfläche von jeweils 100 m². 4 Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3/76 "C. Straße" der Stadt F. in der Fassung seiner zweiten Änderung. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - fest. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 24. Mai 1976 bis zum 25. Juni 1976 öffentlich aus. Die Genehmigung des Bebauungsplans sowie Ort und Zeit der Auslegung des Plans und seiner Begründung sind im Amtsblatt der Stadt F. vom 11. März 1977 bekannt gemacht worden. Die später erfolgten Änderungen des Bebauungsplans betreffen das hier in Rede stehende Grundstück nicht. 5 Nach den dem Bauantrag ursprünglich beigefügten Plänen wiesen die mit "Spielhalle 3" sowie "Spielhalle 4" bezeichneten Einzelspielhallen eine Nettospielfläche von je 100 m² sowie eine gemeinsame Aufsichtsfläche auf. Der zweite Rettungsweg der "Spielhalle 3" führte über die mit "Flur 1" sowie "Flur 2" bezeichneten Gebäudeabschnitte, die von den schon bestehenden Spielhallen ebenfalls genutzt wurden. 6 Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2009 hinsichtlich einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Er führte aus, durch die Verbindung der als Spielhalle 3 bezeichneten Halle über den Flur 1 mit einer in dem Gebäude bereits vorhandenen Spielhalle stelle die neu beantragte Spielhalle mit der schon bestehenden Spielhalle eine Einheit dar, so dass insgesamt eine kerngebietstypische Größenordnung für beide Spielhallen festgestellt werden müsse. Dies führe zu einer planungsrechtlichen Unzulässigkeit. 7 Daraufhin reichte die Klägerin die nunmehr als Bestandteil des angefochtenen Bescheides mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Grundrisspläne ein, nach denen eine gemeinsame Nutzung von Gebäudeteilen mit den bereits vorhandenen Spielhallen nicht mehr vorgesehen ist. Die beantragten Spielhallen weisen wiederum eine Nettospielfläche von je 100 m² sowie einen gemeinsamen Aufsichtsbereich in der Mitte der beiden Spielhallen auf, der von den Spielhallen jeweils nur durch einen Tresen, nicht jedoch durch Wände getrennt ist. Der Aufsichtsbereich kann von beiden Spielhallen betreten und eingesehen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Bauvorlagen verwiesen. 8 Mit Schreiben vom 27. April 2009 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. 9 Nachdem sich die Klägerin zu der Anhörung nicht äußerte, erließ der Beklagte unter dem 10. Juni 2009 den hier angefochtenen ablehnenden Bescheid. Nach seiner Auffassung ist nach der hier anzuwendenden BauNVO 1968 das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in einem Gewerbegebiet unzulässig. Die beiden Spielhallen seien planungsrechtlich als Einheit zu betrachten. Sie würden damit den in der Rechtsprechung erkannten Schwellenwert von ca. 100 m² Spielhallenfläche für die Abgrenzung von einer auch in einem Gewerbegebiet zulässigen nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte zu einer dort unzulässigen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte überschreiten. Für die planungsrechtliche Beurteilung als Einheit spreche in erster Linie die in den Bauvorlagen durchgängig benutzte Bezeichnung des Vorhabens als "Automatenspielcenter mit zwei Einzelspielhallen", die benachbarte Lage der Spielhallen in einem Gebäude, die gemeinsame Aufsichtsfläche, die auf gleiches Personal hinweise, die Tatsache, dass nur ein Büro- und ein Technikraum für beide Nutzungen vorhanden sei sowie die vorgesehenen KFZ-Stellplätze, die gemeinsam genutzt würden. Angaben zum Betreiber und zu Personalräumen fehlten in den Unterlagen vollständig. Ferner seien von einer Vergnügungsstätte mit einer Größe von 200 m² beträchtliche städtebauliche Auswirkungen auf das vorliegende Gewerbegebiet zu erwarten. Die Zulassung der Spielhalle sei geeignet, dem Gewerbegebiet eine gewisse Prägung zu verleihen. Dies gelte vor allem auch für den sogenannten "Trading-Down"-Effekt. Insbesondere im Hinblick auf die im gleichen Gebäude bereits genehmigten Spielhallen sei eine Auswirkung negativer Art auf die Umgebung zu erwarten. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheide aus eben diesen Gründen aus. Selbst bei Annahme von zwei separaten und dann nicht kerngebietstypischen Spielhallen sei eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben, da es in diesem Fall in der Gesamtbetrachtung mit den bereits genehmigten und vorhandenen Spielhallen zu einer störenden Häufung im Sinne des § 15 BauNVO käme. 10 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2009 Klage erhoben. 11 Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 der BauNVO 1968 seien in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art zulässig, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben könnten. Auch Vergnügungsstätten und damit Spielhallen fielen unter dem Begriff des sonstigen Gewerbebetriebes. Erst mit der BauNVO 1990 habe der Gesetzgeber eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten eingeführt. In einem Gewerbegebiet nach BauNVO 1968 könnten daher Vergnügungsstätten grundsätzlich genehmigungsfähig sein. Die Unterscheidung zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten spiele hier keine besondere Rolle, weil es im Gewerbegebiet - anders als in Misch- und besonderen Wohngebieten - kein in Bezug auf die Nachtruhe schutzwürdiges Wohnen gebe. Danach könnten hier auch zwei Spielhallen mit Spielnutzflächen von 100 m² als sonstige Gewerbebetriebe genehmigt werden, wenn nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorliegen würden. Hierfür seien allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beklagte habe im selben Gebäude bereits zwei vergleichbar große Spielhallen genehmigt, was mit seiner Rechtsauffassung unvereinbar sei. 12 Darüber hinaus seien die Nutzflächen der beiden Spielhallen nicht zu addieren, da die Spielhallen nicht nach außen als ein Betrieb in Erscheinung treten würden. Es gebe keine baulich-organisatorischen Verknüpfungen zwischen ihnen, die eine solche Erscheinung hervorrufen würden. Die Betriebe seien vielmehr untereinander und von den im gleichen Gebäude bereits vorhandenen Spielhallen vollständig getrennt. Der Zutritt zu jeder Spielhalle erfolge über einen eigenen Eingang unmittelbar von der Straße. Beide Spielhallen verfügten über eine eigene Toilettenanlage. Die gemeinsame Aufsicht reiche nicht aus, die Spielhallen zu einer bauplanungsrechtlichen Einheit zu verbinden, weil dieser Bereich ausschließlich für das Personal zugänglich sei und für die Kunden damit keine Verbindung herstelle. 13 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. Juni 2009 zu verpflichten, der Klägerin die am 10. Oktober 2008 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Ausstellungshalle in ein Automatenspielcenter mit zwei Einzelspielhallen auf dem Grundstück X. 283 (Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke 135/152) in F. zu erteilen. 15 Der Vertreter des Beklagten beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Das beantragte Vorhaben widerspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3/76 "C. Straße" der Stadt F. in der Fassung seiner zweiten Änderung. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen ist nicht gegeben. 23 Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3/76 "C. Straße" der Stadt F. . Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nicht erkennbar. Ewigkeitsmängel liegen nicht vor. Andere Fehler können nicht mehr gerügt werden, da die entsprechenden Fristen abgelaufen sind. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO fest. Da die Offenlage des Plans von Mai - Juni 1976 erfolgt ist, findet die BauNVO in der Fassung von 1968 Anwendung. 24 Das beantragte Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in dem Gewerbegebiet unzulässig. 25 Bei Vergnügungsstätten handelt es sich um einen eigenständigen Nutzungstyp, der von anderen Gewerbebetrieben zu unterscheiden ist. Ihre Zulässigkeit ist in der BauNVO abschließend geregelt. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120/90 -, ZfBR 1991, 35. 27 Dass es sich bei Spielhallen um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handelt, ist allgemein anerkannt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49/89 -, juris. 29 Nach der BauNVO 1968 sind Vergnügungsstätten und damit Spielhallen nur in Kerngebieten (MK) gemäß § 7 BauNVO besonders erwähnt und dort gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. In einem Gewerbegebiet sind sie zwar als Gewerbebetrieb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ihre besondere Erwähnung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zeigt aber, dass der Verordnungsgeber diese besondere gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischen städtebaulichen Auswirkungen, als in der Regel nicht mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat. Damit sind Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO nicht allgemein zulässig, sondern - trotz der, anders als in einem Mischgebiet, dort nicht zu besorgenden Störung der Wohnruhe - nur dann, wenn sie nicht kerngebietstypisch sind. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.Juli 1988, - 4 B 119/88 -, Rn. 3 und 4, juris. 31 Kerngebietstypisch ist eine Spielhalle als Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Die nur der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienenden Spielhallen sind nicht kerngebietstypisch. Für die Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich. Bei Spielhallen sind daher vornehmlich die Größe der Spielfläche, die Zahl der Spielgeräte und die Anzahl der Besucherplätze 32 zu berücksichtigen. 33 Vgl BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49/89 -, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103/92 -. 34 In der Rechtsprechung wird dabei für die Kerngebietstypik ein Schwellenwert von 100 m2 angenommen. Wird dieser Schwellenwert überschritten so handelt es sich regelmäßig um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103/92 -; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1991 - 11 A 2152/88 -. 36 Die Rechtsprechung hat dabei seinerzeit berücksichtigt, dass es von der Größe der Spielhalle abhängt, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten nach den gewerberechtlichen Vorschriften zulässig ist. Hiervon hängen auch die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der potentiellen Besucher ab. Unter der Geltung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielVO - in der Fassung vom 11. Dezember 1985 durfte je 15 m2 Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl der Spielgeräte war auf 10 beschränkt. Damit konnte die größtmögliche Spielhalle eine Fläche von maximal 150 m2 zuzüglich der Nebenräume aufweisen. Nutzte eine Spielhalle maximal 2/3 dieser Fläche aus, also 100 m2, so wurde sie als Spielhalle mittlerer Größe und damit als nicht kerngebietstypisch eingestuft. Nach der heute geltenden SpielVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 dürfen je 12 m2 Grundfläche maximal 1 Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden, § 3 Abs. 2 SpielVO. Die Gesamtzahl der Geräte darf 12 nicht übersteigen. Die größtmögliche Spielhalle kann also eine zu berücksichtigende Grundfläche ohne Nebenräume von 144 m2 aufweisen. Damit läge der Schwellenwert unter Zugrundelegung der neuen SpielVO sogar noch unter 100 m2. Zugunsten der Klägerin legt die Kammer aber in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in diesem Verfahren den bisherigen Schwellenwert zugrunde. 37 Vorliegend ist das Vorhaben unter Anwendung der genannten Kriterien kerngebietstypisch, da die beiden beantragten Hallen bauplanungsrechtlich eine Nutzungseinheit bilden und damit den Schwellenwert bei weitem überschreiten. Auf die gewerberechtliche Beurteilung kommt es hierbei nicht an. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den Blick zu nehmen. Die beantragten Spielhallen verfügen über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen nicht durch Wände, sondern nur durch eine Tresenkonstruktion abgetrennt ist. Zu einer Spielhalle gehört zwingend ein Aufsichtsbereich, der nicht nur zur Aufsicht als solcher, sondern auch zum Angebot verschiedener Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Spielnutzung, beispielsweise dem Geldwechsel oder der Getränkeausgabe, genutzt wird. Dient ein Aufsichtsbereich zur Steigerung der Rentabilität durch Personaleinsparung zwei Spielhallen, so sind diese als ein gemeinsames planungsrechtliches Vorhaben zu qualifizieren. Auf die Möglichkeit für die Nutzer, den Bereich zu betreten, kommt es nicht an. Der Bereich dient für jedermann erkennbar beiden Spielhallen, die schon dadurch als eine Nutzungseinheit erscheinen. 38 Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme spricht für eine Nutzungseinheit auch, dass zwischen den beiden Spielhallen keine Trennwand gemäß § 30 Ab. 1 Nr. 2 BauO NRW vorhanden ist, die jedenfalls bei unterschiedlichen Nutzungseinheiten im bauordnungsrechtlichen Sinn notwendig wäre. 39 Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat die Möglichkeit der Befreiung sehr knapp aber im Ergebnis zutreffend verneint. 40 Die Klage war deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 41