OffeneUrteileSuche
Urteil

7a K 2708/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1119.7A.K2708.10A.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 17. März 19** geborene Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, die dem Volk der Roma angehört, reiste - gemeinsam mit ihrem Ehemann (7a K 3090/10.A) - im April 2010 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Zur Begründung führte sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. April 2010 im Wesentlichen an, in der Nähe ihres Hauses in Serbien hätte es heiße Quellen gegeben, die von vielen Menschen besucht worden wären. Auch die Mafia sei dorthin zur Kur gekommen. Abends seien verschiedene Besucher, die betrunken gewesen seien oder Drogen zu sich genommen hätten, zum Haus der Klägerin gegangen, um sie zu beschimpfen und zu malträtierten. Die Polizei sei nur kurz gekommen und habe nichts machen können. Ansonsten habe die Klägerin keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt. Sie könne sich nachts nicht auf die Straße trauen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Klägerin unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Die Klägerin hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie schriftsätzlich im Wesentlichen vortragen lassen, sie werde in Serbien politisch verfolgt. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma werde sie diskriminiert. Die serbischen Behörden seien nicht willens, die Situation der Roma zu verbessern. Die Polizei werde bei Übergriffen nicht immer tätig. Zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2010 ist die Klägerin nicht erschienen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Landrat des Kreises Unna geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-2). Entscheidungsgründe: Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 31. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Mai 2010, die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). Den Ausführungen des Bundesamtes hat die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, nichts neues entgegengesetzt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien vom 4. Juni 2010 keine Umstände aufzeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten und sich die Lage in Serbien - auch für die Minderheiten der Roma - in der letzten Zeit deutlich verbessert hat. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Serbien. Unabhängig davon hätte der Klägerin, deren Lage nach ihrem Vorbringen so problematisch war, weil sie in der Nähe der von bestimmten Personengruppen stark frequentierten heißen Quellen gewohnt habe, eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Es war ihr zuzumuten, sich mit ihrer Familie in einen anderen Landes- oder Stadtteil zu begeben, bevor ihr der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Ausland zugebilligt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschlüsse vom 14. August 1980 - 9 B 1307.80 - und 22. August 1980 - 9 B 1547.80 -; jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).