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Urteil

7a K 3090/10.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1119.7A.K3090.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. April 1968 geborene Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, reiste - gemeinsam mit seiner Ehefrau (7a K 2708/10.A) - im April 2010 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Mai 2010 im Wesentlichen an, in der Nähe seines Wohnhauses in Serbien hätte es ein Thermalbad gegeben, das von vielen Menschen besucht worden sei. Seit Beginn des Krieges seien abends oft Gruppen betrunkener Besucher des Bades zu seinem Haus gekommen, um ihn und seine Familie zu beschimpfen, bedrohen und malträtierten. Meistens seien es Jugendliche gewesen, die Ketten und Schlagstöcke bei sich getragen hätten. Sie hätten gesagt, der Kläger und seine Familie sollten Serbien verlassen, bevor sie jemanden umbringen würden. Wegen dieser Vorfälle sei der Kläger auch krank geworden, er sei in Deutschland in stationärer Behandlung gewesen. In Serbien habe er mangels Arbeit keine Möglichkeit gehabt einen Arztbesuch zu bezahlen. 3 Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Der Kläger hat am 22. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er schriftsätzlich im Wesentlichen vortragen lassen, er werde in Serbien politisch verfolgt. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma werde er diskriminiert. Die serbischen Behörden seien nicht willens, die Situation der Roma zu verbessern. Die Polizei werde bei Übergriffen nicht immer tätig. 5 Zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2010 ist der Kläger nicht erschienen. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beim Landrat des Kreises V. geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-2). 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 30. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hat er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. 15 Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 2010, die sie sich zu Eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), wobei die Kammer darauf hinweist, dass es sich bei dem auf Seite 3 des Bescheides befindlichen Absatz, der sich auf die Türkei bezieht, um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Den Ausführungen des Bundesamtes hat der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, nichts neues entgegengesetzt. 16 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien vom 4. Juni 2010 keine Umstände aufzeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten und sich die Lage in Serbien - auch für die Minderheiten der Roma - in der letzten Zeit deutlich verbessert hat. 17 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Serbien. 18 Unabhängig davon hätte dem Kläger, dessen Lage nach seinem Vorbringen so problematisch war, da er mit seiner Familie in der Nähe des von bestimmten Personengruppen stark frequentierten Thermalbades gewohnt habe, eine inländische Fluchtalternative offen gestanden. Es war ihm zuzumuten, sich mit seiner Familie in einen anderen Landes- oder Stadtteil zu begeben, bevor ihm der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Ausland zugebilligt wird. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschlüsse vom 14. August 1980 - 9 B 1307.80 - und 22. August 1980 - 9 B 1547.80 -; jeweils juris. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). 22