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Urteil

1 K 4453/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1124.1K4453.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 3. November 1959 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis an der X. -C. -Gesamtschule in D. -S. im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie ist verheiratet und hat eine am 25. Oktober 1990 geborene Tochter. Die Klägerin, die 1978 die Hochschulreife erlangte, absolvierte von 1978 bis 1984 an der Universität N. das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I mit der Fächerkombination Deutsch/Geographie. Am 7. September 1984 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I in den benannten Fächern. In der Zeit vom 1. Februar 1984 bis 24. Juli 1985 erlernte sie den Beruf der Verkäuferin. Anschließend ging sie bis zum 14. Januar 1987 einer Ausbildung zur Bäckerin nach. Im Anschluss hieran leistete sie in der Zeit vom 15. Juni 1987 bis 9. Mai 1989 den Vorbereitungsdienst. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und I legte die Klägerin am 9. Mai 1989 ab. In der Zeit vom 17. Februar 1989 bis zum 28. Februar 1992 ging die Klägerin - mit Ausnahme einer von Juni 1990 bis September 1991 andauernden "Babypause" - einer Tätigkeit als Verkäuferin nach. In den Jahren 1992 bis Anfang 1995 übte sie den Beruf der Lehrerin beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. in I. -X1. aus (2. März 1992 - 15. Juli 1992, 15. September 1992 - 31. Juli 1993, 1. Oktober 1993 - 30. Juni 1994, 1. Oktober 1994 - 18. Januar 1995). In der Zeit vom 8. Februar 1995 bis 9. August 1998 war die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge im Bereich des Schulamtes S1. tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 24. August 1998 wurde die Klägerin rückwirkend mit Wirkung zum 10. August 1998 auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt (Vergütungsgruppe III BAT) und der X. -C. -Gesamtschule in D. -S. zugewiesen. Dem Abschluss des Arbeitsvertrages lagen u. a. ein Führungszeugnis vom 6. August 1998 und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes des Kreises S1. vom 3. August 1998 zugrunde, in dem es heißt: "...bestehen amtsärztlicherseits keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einstellung als Lehrerin in den öffentlichen Schuldienst und gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit." Mit Schreiben vom 9. August 2000 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung N. erstmals die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2000 mit der Begründung ab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einstellung am 10. August 1998 das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt habe und Zeiten, die eine Ausnahme begründen würden, nicht geltend machen könne. Eine Überschreitung der von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (LVO NRW a.F.) vorgegebenen Höchstaltersgrenze wegen sogenannter "Kinderbetreuungszeit" komme für die Klägerin nicht in Betracht, da sich ihre Einstellung nicht wegen der Betreuung eines Kindes, sondern vielmehr durch ihre verschiedenen Berufstätigkeiten nach Ableistung des Referendariats verzögert habe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 erinnerte die Klägerin die Bezirksregierung N. an die Bescheidung eines mit Schreiben vom 17. September 2002 angeblich gestellten Antrags auf Laufbahnwechsel und Überleitung in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2003 mit, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Bescheid vom 14. September 2000 abgelehnt worden sei, welcher mittlerweile Bestandskraft erlangt habe. Auf den von der Klägerin unter dem 4. März 2003 erhobenen Widerspruch reagierte die Bezirksregierung N. mit Schreiben vom 5. März 2003, in welchem sie der Klägerin mitteilte, dass ein Widerspruch mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht möglich sei. Die Regelung des Einzelfalls sei vielmehr bereits mit Bescheid vom 14. September 2000 getroffen worden. Mit Änderungsvertrag vom 8. März 2006 trat rückwirkend zum 1. Januar 2002 an die Stelle der Vergütungsgruppe III BAT die Vergütungsgruppe IIa BAT. Die Höhergruppierung hatte die Klägerin zunächst klageweise vor dem Arbeitsgericht N. durchzusetzen versucht, das Verfahren dann aber nach Klaglosstellung durch die Bezirksregierung N. für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 2. April 2009, eingegangen bei der Bezirksregierung N. am 7. April 2009, und weiterem Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte die Klägerin aus, ihr Antrag beruhe auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch die unzureichende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gerügt. Ihre Kindererziehungszeiten für ihre am 25. Oktober 1990 geborene Tochter K. seien bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie unterrichte zudem in dem Mangelfach Kunst, insbesondere Darstellung und Gestalten. Ihre Zeugnisse und Leistungsnachweise lägen der Bezirksregierung N. vor. Für den Fall der Unterrichtung von Mangelfächern habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei den Ausnahmen für Bewerbergruppen mit Mangelfächern der für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz außer Acht gelassen worden sei. Hierauf berufe sie sich. Im Hinblick auf eventuelle Fristen beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Die Bezirksregierung N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2009, 18. Mai 2009 und 26. Mai 2009 mit, dass die schriftliche Urteilsbegründung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 zwischenzeitlich vorliege. Ob diese Begründung sich auf die Behandlung anderer Anträge auf Verbeamtung auswirke, bleibe einer inhaltlichen Auswertung und rechtlichen Würdigung vorbehalten, die in Abstimmung mit den beteiligten Ministerien erfolge. Sobald insoweit eine Entscheidung vorliege, werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückgekommen. Die Landesregierung erließ die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009, welche am 17. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde und am 18. Juli 2009 in Kraft trat (GV. NRW Seite 381). Mit Bescheid vom 7. September 2009 lehnte die Bezirksregierung N. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. In der Vergangenheit sei bereits verbindlich festgestellt worden, dass im Falle der Klägerin eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht möglich sei. Die aktuellen Schreiben der Klägerin könne sie daher nur als Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW werten. Die Rechtslage habe sich jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Die Klägerin habe das 40. Lebensjahr am 2. November 1999 vollendet. Die Einstellung habe sich damals nicht wegen der Betreuung der Tochter verzögert. Dass die Klägerin, wie sie vortrage, ein Mangelfach unterrichte, sei nicht von Bedeutung. Die Klägerin habe in diesem Fach keine Ausbildung. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber zu einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber diese Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen müsse. Die Klägerin hat am 7. Oktober 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie zum Antragszeitpunkt 1989 bzw. am 8. Februar 1995 die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht überschritten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die vorherige laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze keine Geltung gehabt. Dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung die zulässige Höchstaltersgrenze überschritten habe, stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Dem Umstand, dass ihr im Zeitpunkt ihrer Einstellung am 8. Februar 1995 der geltend gemachte Anspruch auf Verbeamtung zugestanden hätte, könne über die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. Rechnung getragen werden. Schließlich sei auch die jetzige Altersgrenze von 40 Jahren rechtswidrig und genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die LVO NRW n.F. habe die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, da sie eine neue Höchstaltersgrenze nicht wirksam festgelegt habe. Die in § 84 Abs. 2 der LVO NRW n.F. normierte Ausnahme entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die konkrete Bestimmung von Ausnahmetatbeständen. Es bleibe nach wie vor der Verwaltung überlassen, Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze zu generieren. Überdies dürfe in den Fällen des Vorliegens eines Härtefalls nicht - wie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. vorgesehen - auch noch weiteres Ermessen eröffnet sein. Schließlich sei der ablehnende Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Antrag lediglich im Hinblick auf die Altersgrenze geprüft worden sei. Weitere Ermessenserwägungen fänden sich dort nicht. Die Geburt und Betreuung der Tochter, die Unterrichtung des Mangelfachs Kunst sowie die jahrelange Tätigkeit als Angestellte im Öffentlichen Dienst hätten jedoch ebenso berücksichtigt werden müssen wie der Umstand, dass wegen des Lehrermangels im Land Nordrhein-Westfalen ein erhebliches dienstliches Interesse bestanden habe, Lehrkräfte zu gewinnen bzw. zu behalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. September 2009 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass sich die bis zum 17. Februar 2009 angewandte Regelung aus formal-rechtlichen Gründen für unwirksam erwiesen und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verbeamtung keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden habe. Die Wirksamkeit der Regelungen zur Höchstaltersgrenze sei zuvor in verschiedenen ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt worden. Die Klägerin habe somit nicht darauf vertrauen können, dass für die Entscheidung über ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis keine Höchstaltersgrenze bestehen werde. Die Neuregelung der LVO NRW könne der Klägerin auch entgegen gehalten werden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bzw. für das Gericht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Höchstalter habe die am 3. November 1959 geborene Klägerin am 3. November 1999, also fast 10 Jahre vor dem Antrag auf Wiederaufgreifen überschritten. Eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 c) LVO NRW n.F. scheide aus. Die Klägerin sei nach der Geburt ihres Kindes ununterbrochen berufstätig gewesen. Selbst wenn sich aus der Betreuungszeit ein Anrechnungstatbestand ergeben hätte, hätte die maximal anrechenbare Zeit von drei Jahren die Klägerin hinsichtlich ihres Antrags in keine bessere Rechtsposition gebracht. Der Mangelfacherlass sei durch Erlass des Schulministeriums vom 23. Juni 2006 außer Kraft gesetzt worden und daher für den hier zu betrachtenden Zeitpunkt, den 7. April 2009, nicht mehr heranzuziehen. Überdies verbiete es die vom Bundesverwaltungsgericht geübte Kritik am Mangelfacherlass, nach Rücknahme dieses Erlasses erneut und gegen den Willen des Verordnungsgebers auf der Ebene der Verwaltung "bezirksregierungsspezifische individuelle Altersgrenzen" zu definieren. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NRW n.F. berufen. Die Klägerin berufe sich schließlich zu Unrecht auf die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F.; eine entsprechende Regelung sei in der Neufassung der LVO NRW nicht mehr enthalten § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO NRW n.F. greife nicht ein. Die neue Vorschrift des § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe er nachgeholt. Die Gleichstellungsbeauftragte habe keine Einwendungen gegen die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung N. vom 7. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 7. September 2009 ist formell rechtswidrig. Es fehlt an der nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erforderlichen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass dieses Bescheides. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt auch die Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vgl.. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/09 -, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris. Vor Erlass des Bescheides vom 7. September 2009 hat die Gleichstellungsbeauftragte nicht mitgewirkt. Die Nachholung der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, auf die der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren beruft, heilt diesen Mangel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -, www.nrwe.de, juris. Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist auch materiell rechtswidrig. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -), § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zwar erfüllt die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. (1.). Die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze steht der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis jedoch nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze wirksam sind. Denn der Beklagte ist jedenfalls aufgrund einer ihm obliegenden Folgenbeseitigungslast verpflichtet, zugunsten der Klägerin eine Ausnahme vom Höchstalter von 40 Jahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zuzulassen (2.). 1. Nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersvoraussetzung für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis erfüllt die Klägerin, die das 51. Lebensjahr vollendet hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Verzögerungsgründe rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmetatbestandes von der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. 2. Es greift jedoch der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zugunsten der Klägerin ein. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, dann der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrages verzögert hat, lässt im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigende Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche zu einer Reduzierung des durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eröffneten Ermessens zu Gunsten der Lehrkraft führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris; Urteile der Kammer vom 22. September 2010 - 1 K 3022/09 -, - 1 K 5483/09 -, 1 K 3021/09 -, 1 K 4360/09 -, 1 K 4803/09 und - 1 K 3022/09 -. Diese Ausführungen sind nach der Rechtsprechung der Kammer auf den Fall eines vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten und von der Behörde ohne Vorliegen eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Zeit beschiedenen Verbeamtungsantrages, zu übertragen. Vgl. Urteil der Kammer vom 22. September 2010 - 1 K 4360/09 -. Auch in einem solchen Fall sind - die fristgerechte Anfechtung eines etwaig verspätet ergangenen ablehnenden Bescheides vorausgesetzt - die Folgen einer rechtswidrigen Nichtbescheidung eines Antrags auf Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter mit Wirkung für die Zukunft zu kompensieren. Denn die Nichtbescheidung eines vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellten Verbeamtungsantrages innerhalb einer angemessenen Frist führt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 75 VwGO - bei Fehlen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung - ebenso wie die rechtswidrige Ablehnung eines Antrags zu einer Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, der sich insoweit von der zuvor beschriebenen Fallkonstellationen unterscheidet, als die Klägerin den Antrag auf Verbeamtung am 7. April 2009 und damit nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt hat. Auch in Fällen dieser Art führte das in einem unangemessenen Zuwarten einer Entscheidung liegende pflichtwidrige Unterlassen trotz der unter Höchstaltersgesichtspunkten bestehenden rechtlichen Möglichkeit zur andauernden Nichtverbeamtung des jeweiligen Antragstellers und damit zu einer Verletzung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die hiernach eine Folgenbeseitigungslast seitens des Beklagten auslösenden Umstände sind im Fall der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Schreiben vom 2. April 2009, eingegangen bei der Bezirksregierung N. am 7. April 2009, beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bezirksregierung N. dem Begehren der Klägerin - ebenso wie zu einem früheren, vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 liegenden Zeitpunkt - entsprechen müssen. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. von 35 Jahren hätte sie der Klägerin wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht entgegenhalten dürfen. Die fortwährende Nichtbescheidung des Verbeamtungsantrags durch die Bezirksregierung N. vor dem Inkrafttreten der LVO NRW n.F. war auch rechtswidrig. Ausgehend von der Antragstellung am 7. April 2009 waren bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen LVO NRW n.F. am 18. Juli 2009 mehr als drei Monate verstrichen. Für eine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Frist zur Bescheidung des Verbeamtungsantrages der Klägerin vom 7. April 2009 fehlt es an einem zureichenden Grund. Maßgeblich ist insoweit nicht die Frage, welche Zeit dem Verordnungsgeber für die Entscheidung über die Festsetzung einer neuen Höchstaltersgrenze und deren konkrete Ausgestaltung eingeräumt werden musste. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 - (vorgehend VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 K 2394/09 -), und vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris, wonach der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 angesichts des Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht unangemessen lang war. Der Vorwurf des pflichtwidrigen Unterlassens richtet sich vielmehr an die Bezirksregierung N. , der eine unmittelbare Bescheidung des Verbeamtungsantrages jedenfalls in der in Anlehnung an § 75 Satz 2 VwGO anzulegenden Dreimonatsfrist möglich gewesen wäre. Das Fehlen einer inhaltlichen Auswertung und rechtlichen Würdigung der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts seitens der beteiligten Ministerien, auf das sich die Bezirksregierung N. in ihren Schreiben vom 15. April 2009, 18. Mai 2009 und 26. Mai 2009 beruft, stellt insoweit kein mit der Rechtsordnung vereinbarer Verzögerungsgrund dar. Eine unklare Rechtslage hat nicht bestanden. Dies war auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der Z eit zwischen dem 19. Februar 2009 und 18. Juli 2009 zu entnehmen, nach welcher den Klägern die Überschreitung der Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. nicht entgegengehalten werden durfte und dem Begehren der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Neubescheidung stattgegeben worden war. Vgl. Urteil der Kammer vom 10. Juni 2009 - 1 K 4663/08 -; VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2009 - 3 K 3684/07 -; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 K 1781/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris. Die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann nicht mit Verwaltungsvorschriften und entsprechender Verwaltungspraxis in dem Sinn gerechtfertigt werden, dass der Beklagte von seinem grundsätzlich bestehenden Einstellungsermessen in der Zeit zwischen dem 19. Februar 2009 und 18. Juli 2009 in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er von einer Verbeamtung überalterter Lehrer generell abgesehen hätte. In diesem Sinn zu verstehende ministerielle Erlasse sind der Kammer - auch auf ausdrückliches Befragen der Bezirksregierungen in mündlichen Verhandlungen vor der Kammer - nicht bekannt geworden. Gegen die Annahme einer diesbezüglichen Verwaltungspraxis spricht der Umstand, dass der Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum von knapp fünf Monaten jedenfalls solche überalterten Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hat, die ein stattgebendes Urteil erstritten hatten. In solchen Konstellationen haben die Bezirksregierungen - jedenfalls teilweise - von der Einlegung von Rechtsmitteln abgesehen oder ein eingelegtes Rechtsmittel wieder zurückgenommen. Die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin vor Inkrafttreten der LVO NRW n.F. beruhte auch nicht auf von der Klägerin zu vertretenden Umständen. Von der Mitwirkung der Klägerin abhängige Maßnahmen wie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung oder die im Hinblick auf die charakterliche Eignung erforderliche Beantragung eines aktuellen Führungszeugnisses hat die Bezirksregierung N. nicht eingeleitet. Die Klägerin hat sich auch nicht mit der Nichtbescheidung ihres Antrages bis zum Inkrafttreten der LVO NRW n.F. einverstanden erklärt. Zwar hat sie auf die Schreiben der Bezirksregierung N. vom 15. April 2009, 18. Mai 2009 und 26. Mai 2009 zur vorläufigen Ruhendstellung nicht reagiert. Dieses Schweigen ist jedoch nicht als Einverständnis im vorgenannten Sinne zu werten. Denn die vorgenannten Schreiben der Bezirksregierung N. beziehen sich allein auf die Abstimmung der beteiligten Ministerien hinsichtlich der Auswirkungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 auf die Behandlung anderer Anträge auf Verbeamtung und nicht auf das - für die Klägerin nachteilige - Inkrafttreten der neuen Laufbahnverordnung. Dass sich mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. am 18. Juli 2009 die Rechtslage zu Lasten der Klägerin verändert hat, darf der Klägerin demnach nicht zum Nachteil gereichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.