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Urteil

8 K 5305/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1125.8K5305.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in C. , Gemarkung P. , das eine Fläche von ca. 30.000 qm umfasst und zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Das Gelände liegt auf dem Gebiet des ehemaligen Bergwerks P1. . In dem Risswerk des Bergwerks P1. ist bis zur Westgrenze des Flurstücks °°° eine Unstetigkeit mit Streichenrichtung NW-SO verzeichnet, die ab der Ostgrenze des Flurstücks °°° in NW-SO-Streichenrichtung fortgesetzt wird. Auf dem Flurstück °°° selbst ist keine Unstetigkeit eingetragen, was die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt. 3 Zur Feststellung unstetiger Bodenbewegungen auf der Fläche Gemarkung P. , beauftragte die Klägerin den N. D. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 16.01.2009 zu dem Ergebnis, dass die aufgeführten Flurstücke über einen langen Zeitraum durch bergbauliche Einwirkungen beeinträchtigt worden seien. Nach der Grubenbildeinsichtnahme und Stellungnahme des Sachverständigen E. . C1. sei davon auszugehen, dass die eingetragenen westlichen Unstetigkeiten nicht vor dem betroffenen Flurstück °°° aufhörten, sondern sich weiter in südöstlicher Richtung fortsetzten. Einwirkungen der Bodenveränderungen in Form von Leitungsverwürfen seien an Dränagen und insbesondere an sicherheitsrelevanten Gasleitungstrassen nachgewiesen worden. 4 Die Beigeladene trat der Behauptung, dass weitere Unstetigkeiten in das Risswerk einzutragen seien, entgegen. Sie sah keine Veranlassung, die Eintragungen abzuändern. Die Klägerin beauftragte daraufhin den N1. D. mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Dieser nahm auf dem Flurstück zum Nachweis vorhandener Unstetigkeiten insgesamt drei Schürfe vor. Nach dem Gutachten konnten an allen drei Schürfen Unstetigkeiten festgestellt werden. Der N1. kam entsprechend zu dem Ergebnis, dass das Vorhandensein von Unstetigkeiten nachgewiesen sei. 5 Mit Schreiben vom 24.07.2009 und vom 27.08.2009 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, dass eine Eintragung von Untstetigkeiten auch auf der Grundlage des weiteren Gutachtens nicht in Betracht komme, weil diese nur vermutet würden. Ihr N1. , Herr G. , gehe weiterhin davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Pflicht zur Eintragung von Unstetigkeiten nach der Markscheiderbergverordnung in den Tagesriss bestehe, nicht gegeben seien. 6 Die Klägerin beantragte am 02.10.2009 bei der Beklagten, die Beigeladene gemäß § 71 BBergG zur Nachtragung im Grubenbild zu verpflichten. 7 Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.11.2009, der Klägerin am 05.11.2009 zugegangen, ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhandensein einer durch untertägigen Steinkohleabbau verursachten Bodenveränderung vorliegend keine Tatsache, sondern eine Vermutung sei, da der Boden nur an drei Stellen aufgeschlossen worden sei. Auch könne nur vermutet werden, dass die festgestellten Veränderungen durch den Steinkohleabbau verursacht worden seien. Eine Eintragung der vermuteten Unstetigkeit scheide aus. 8 Die Klägerin hat am 03.12.2009 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass Sie einen Anspruch auf Eintragung der Unstetigkeiten in das Grubenbild habe. Diese seien durch die erstellten Gutachten nachgewiesen worden. Unklar sei allenfalls der exakte, zentimetergenaue Verlauf dieser Unstetigkeiten. An der Erdoberfläche seien die Unstetigkeiten nicht zu sehen, weil diese wegen der landwirtschaftlichen Nutzung wiederholt bearbeitet worden sei. 9 Der N1. G. habe zunächst die Eintragung in das Grubenbild zugesichert und nachträglich diese wieder zurückgenommen. Die Beigeladene habe sich zudem nicht auf die Tätigkeit des N2. G. verlassen können. Dieser sei der Beigeladenen gegenüber nicht weisungsfrei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12 3. November 2009, soweit dieser das Flurstück °°° betrifft, zu 13 verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, das Grubenbild 14 nachtragen zu lassen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid vom 03.11.2009. Auch die weitere Stellungnahme des N2. D. enthalte keine neuen Erkenntnisse, die das Vorhandensein einer durch untertägigen Steinkohleabbau verursachten Bodenveränderung als Tatsache belegen könnten. Es bleibe weiterhin bei einer Vermutung, die nicht in das Grubenbild einzutragen sei. Die angelegten Schürfe gäben lediglich Auskunft über den heutigen Bodenzustand, deren Ursache nicht bergbaubedingt sein müsse. Es sei ferner davon auszugehen, dass die angenommene Unstetigkeit nicht eingemessen worden sei, weil sie an der Tagesoberfläche nicht zu erkennen gewesen sei. 18 Die Beigeladene beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Es gehe der Klägerin mit ihrer Klage um die Regulierung von Bergschäden, für die eine Eintragung der Unstetigkeiten in das Risswerk als Begründung dienen solle. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ferner fehle der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beigeladene sei zwar Unternehmerin des Bergwerks P1. . Als solche sei sie entsprechend § 63 Abs. 1 S. 1 BBergG aber nur dafür zuständig, ein Risswerk anfertigen und nachtragen zu lassen. Sie sei nicht für die inhaltliche Richtigkeit des Risswerks verantwortlich. Die Verantwortung liege bei dem beauftragten N1. . Dieser handele weisungsfrei, sodass eine Verpflichtung der Beigeladenen durch die Beklagte von vornherein ausscheide. 21 Die Klage sei unbegründet, weil nach § 64 Abs. 2 S. 2 BBergG das Risswerk öffentlichen Glauben genieße und in dieses keine Vermutungen, sondern nur Tatsachen eingetragen werden könnten. Die Klägerin habe durch die Vornahme der Schürfe kein anderes Ergebnis feststellen können. Insbesondere habe selbst sie nicht vorgetragen, dass an der Tagesoberfläche jemals ein Verwurf erkennbar gewesen sei, der Voraussetzung für die Annahme einer Unstetigkeit sei. Da im Bereich des klägerischen Grundstücks im Jahre 1995 letztmals ein Abbau stattgefunden habe, sei gegenwärtig nicht mehr mit Bodenbewegungen zu rechnen. Messungen bestätigten, dass auf dem Grundstück der Klägerin eine Bodenruhe gegeben sei. 22 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht sachbescheidungsfähig. 25 Für die durch die Klägerin erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist eine Klagebefugnis nicht gegeben. Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Klagebefugnis voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Daraus folgt zugleich, dass eine Klagebefugnis ausscheidet, wenn offensichtlich und eindeutig die vom Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Dies ist vorliegend der Fall, weil der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. 26 Ein Anspruch der Klägerin nach § 71 Abs. 1 S. 1 BBergG, von dessen Anwendbarkeit die Kammer auch nach Abschluss des Abbaus ausgeht, scheidet von vornherein aus. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Diese der Behörde als Ermächtigungsgrundlage dienende Vorschrift vermittelt der Klägerin kein subjektives Recht. Insofern ist der Zusammenhang mit § 48 Abs. 2 BBergG beachtlich, der für den Schutz des Oberflächeneigentums bestimmend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. März 1989 - Az. 4 C 36.85 - besteht eine Verpflichtung zu einem behördlichen Einschreiten auf der genannten Grundlage entsprechend den Maßstäben zu § 48 Abs. 2 BBergG nur, wenn schwere Schäden für den Oberflächeneigentümer drohen. Diese sind anzunehmen, wenn sie in ihrer Auswirkung einer Enteignung gleichstehen. Erst bei solchen Schäden kann der Schutz des Oberflächeneigentums im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Interessen des Bergbaus überwiegen und ein Einschreiten zu Gunsten des Eigentümers erforderlich machen. In allen anderen Fällen ist es dem Oberflächeneigentümer zumutbar, ihn eventuell treffende Schäden im Rahmen der nach §§ 114 ff. BBergG möglichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auszugleichen. Die durch die Klägerin vorgetragenen Unstetigkeiten begründen derartige Schäden nicht im Ansatz. Selbst wenn sich die durch die Klägerin geltend gemachten Unstetigkeiten bestätigen würden, stellten diese auch nach deren Vorbringen keine Schäden von solchem Gewicht dar; weder ist ein Substanzverlust noch ein Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der Fläche vorliegend zu besorgen. 27 Die erstrebte Anordnung kommt vorliegend im Übrigen nur zur Einhaltung des § 63 Abs. 1 BBergG in Betracht. Diese Vorschrift vermittelt der Klägerin ebenfalls kein subjektives Recht, weil sie im öffentlichen Interesse die Verpflichtung des Bergwerksbetreibers zur Anfertigung eines Risswerks begründet, mit dessen Führung nach § 64 BBergG ein N1. zu beauftragen ist. Ein unmittelbar das Individualinteresse der Klägerin schützendes Recht ist daraus nicht herzuleiten. 28 Keine günstigere Rechtsfolge ergibt sich unbeschadet der Vorausführungen aus dem Vorbringen, der N1. G. habe den gewünschten Nachtrag des Grubenbildes zugesichert. Insoweit fehlt es schon an der gebotenen Einhaltung der Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW), legt man zudem mit der Klägerin dabei zu Grunde, die Äußerung des N2. sei der Beigeladenen zuzurechnen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Antragstellung einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Klägerin deren außergerichtliche Kosten trägt. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31