Urteil
7a K 1613/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:1208.7A.K1613.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die °°°° geborene Klägerin reiste im Dezember 1990 mit ihrem Lebensgefährten und zwei Kinder auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein, wo die Familie um Asyl nachsuchte. Seinerzeit stützte sich der Lebensgefährte darauf, dass sie als Familie schikaniert worden seien, da er sich als Albaner seit Jahren für die Unabhängigkeit Albaniens eingesetzt habe. Dieser Asylantrag und zwei weitere wurden in der Folgezeit, zuletzt unter dem 22. November 2000, abgelehnt, wobei die Klägerin und deren Lebenspartner erstmals mit Folgeantrag aus 1999 behaupteten, der Minderheit der Roma im Kosovo anzugehören. Im Bescheid vom 22. November 2000 wurde auch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. nicht vorlägen. Die Familie wurde in der Folgezeit geduldet. 3 Im Dezember 2009 suchte die Klägerin um Abänderung des vorgenannten Bescheides nach, da sie schwer erkrankt sei. 4 Zum Nachweis legte sie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. (CS) T. vom 12. März 2010 vor, wonach sie an einem BWS-HWS Syndrom, Hypertonie, einer Fettstoffwechselstörung, Dyspnoe bei COPD und red. Lumboischalgien leide. 5 Mit Bescheid vom 6. April 2010 lehnte des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Krankheiten seien jetzt in der Heimat der Klägerin behandelbar. 6 Am 15. April 2010 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf ihre Erkrankung berufen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 22. November 2000 festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hält die Erkrankungen der Klägerin in ihrer Heimat für behandelbar. 12 Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie - Suchtmedizin -Dr. phil. Dr. med. U. . M. , Rheinische Kliniken F. , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universität E. - F. , über den Gesundheitszustand der Klägerin Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten, eingegangen am 11. November 2010, verwiesen (BA Bd. 7). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (BA Hefte 1-4). 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 16 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Kosovo keiner konkreten individuellen Gefahr - ausgehend von nichtstaatlichen Akteuren - ausgesetzt ist. Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2010, dort S. 4 und 5, denen sie folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Klägerin hat politische Verfolgung in ihrer Heimat nicht geltend gemacht. 17 Es ist in der Rechtsprechung aller mit Asylverfahren von Personen aus dem Kosovo befassten Kammern des erkennenden Gerichts sowie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch anderer Gerichte geklärt, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zugemutet werden kann, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Das gilt auch für die ethnische Minderheit der Roma. 18 Vgl.: grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A -, vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, juris Rdnr. 37 f und vom 15. Mai 2000 - 5 A 5355/99.A -; vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07. 19 Auch die derzeitige Situation im Kosovo ist nicht geeignet einen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu begründen. Seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 hat sich das politische System verfestigt. Nach wie vor steht der Kosovo unter Verwaltung der UNMIK, die zur Entwicklung demokratischer Strukturen beigetragen und das Inkrafttreten der Verfassung zum 15. Juni 2008 gefördert hat. 20 Nach den Unruhen im März 2004, im Rahmen derer zahlreiche Angehörige der Minderheiten durch ethnisch motivierte Gewalttaten vertrieben wurden, ist es nach vorliegenden Erkenntnisquellen zu größeren Übergriffen nicht mehr gekommen. 21 Vgl. Positionspapier der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2009 (Stand: September 2009), S. 13; Pro Asyl, Bericht zur Lebenssituation von aus Deutschland abgeschobenen Roma u.a., Oktober 2009, S. 20 f. 22 Der Umstand, dass es in Einzelfällen immer noch zu Übergriffen auf lokale Minderheiten kommt, die von der KFOR bzw. nationalen Polizei nicht immer wirksam verhindert werden können, 23 vgl. z.B. Pro Asyl, a.a.O., Oktober 2009, S. 8 f, S. 20, 24 hat nicht zur Folge, dass die im Kosovo tätigen Regierungs- und internationalen Organisationen nicht Willens oder in der Lage wären, derartige Übergriffe zu verhindern. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur ethnischen Minderheit der Roma ist auch nicht geklärt, da diese im Erstverfahren und ersten Folgeverfahren 1994 nicht geltend gemacht wurde. Die Kammer geht aber bei der hier zu treffenden Entscheidung zu Gunsten der Klägerin von ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma aus. 25 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. 26 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 27 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann dabei offen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. 28 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 29 Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 30 In den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, etwa weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären. 31 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ - RR 2000, 261. 32 Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen hier aufgrund der vielfältigen Erkrankungen der Klägerin vor. 33 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 35 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 37 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 39 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 40 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 41 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. 42 vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urt. vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 43 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern wird. 44 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer legt Folgendes zugrunde: Ausweislich des im Klageverfahren eingeholten Gutachtens leidet die Klägerin in psychischer Hinsicht seit etwa 2004 an einer chronischen, subdepressiven (= geringgradig depressiven) Verstimmung, die als Dysthymia zu klassifizieren sei. Als solche erfüllt sie nach der ICD-10 nach Schwere und Dauer der Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige Depression. Der Gutachter schließt derzeit eine wiederkehrende depressive Störung aus. Die vom privaten Nervenarzt Dr. X. diagnostizierte "Psychose" sei nicht nachvollziehbar. Daneben bestehe bei der Klägerin eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit, die zwar medikamentös behandelt werde, die sich aber wegen des regelmäßigen Zigarettenrauchens der Klägerin verschlimmere. Gegen den Bluthochdruck und die Fettstoffwechselstörung nehme die Klägerin nicht regelmäßig Medikamente ein. 45 Die Kammer folgt dem schlüssigen und auf einer Untersuchung der Klägerin in allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Hinsicht getroffenen Feststellungen des Gutachters. 46 Danach sind medikamentös behandlungsbedürftig die Atemwegserkrankung sowie das psychische Leiden der Klägerin. 47 Die von der Klägerin angeführten Medikamente zur Linderung des chronischen Bronchialleidens und auch ihrer psychischen Erkrankung sind im Grundsatz im Kosovo erhältlich; sie gehören zu den Medikamenten der sog. "essential drug List", die bei registrierter Bedürftigkeit grundsätzlich kostenfrei abgegeben werden. Die Medikamente sollen Rückkehrern, insbesondere den ethnischen Minderheiten der Roma, auch bei Dauererkrankungen im Rahmen des URA II-Programmes überwiegend kostenfrei zur Verfügung stehen. 48 vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, Auskunft vom 26. Februar 2010 an das VG Düsseldorf. 49 An der vollständigen und dauerhaften Kostenfreiheit dürften jedoch Bedenken bestehen, weil in jüngster Zeit Stimmen zunehmen, die daran begründete Zweifel äußern: 50 So wird die Behauptung, die Medikamente der Essential Drug List würden grundsätzlich in den Gesundheitszentren kostenlos abgegeben werden, zwar in früheren Lageberichten des Auswärtigen Amtes angeführt, 51 so z.B. noch Lagebericht vom 15. Februar 2007 (Stand: Januar 2007), S. 24. 52 Jedenfalls ist dies aber seit mindestens September 2007 nicht mehr der Fall; seitdem musste für Medikamente zeitweise eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 EUR bezahlt werden; 53 vgl. Lagebericht vom 29. November 2007 (Stand: September 2007), S. 19, 54 während in den jüngsten Lageberichten des Jahres 2009 und 2010 dargestellt wird, dass die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitswesen mangels ausreichender finanzieller Mittel z.B. lediglich zu 30% sichergestellt werden kann, sich also verschlechtert haben dürfte, 55 s. Lageberichte vom 2. Februar 2009, S. 22 und vom 19. Oktober 2009, S. 20 sowie vom 20. Juni 2010. 56 Ergänzend weisen Hilfsorganisationen darauf hin, dass quasi jede Leistung im Gesundheitswesen, namentlich auch Medikamente im öffentlichen Gesundheitswesen, bezahlt werden müssten. Diese Situation gilt insbesondere für Minderheiten im Kosovo, für die der Zugang zu staatlichen Leistungen ohnehin erschwert ist. 57 Vgl. Pro Asyl, Kosovo, Bericht zur Lebenssituation aus Deutschland abgeschobener Roma u.a., Oktober 2009, S. 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007, S. 13; vgl. auch insbesondere aus dem Jahre 2010: Diakonisches Werk: Zur Lage der Roma, Aschkali, Ägypter im Kosovo, auszugsweise in; Asylmagazin 7-8/2010, S. 246 und ai, "Not welcome anywhere - stop the forced return of Roma to Kosovo", 2010, S. 34 ff. 58 Dies rechtfertigt allerdings im Falle der Klägerin nicht, ihr Abschiebungsschutz nach den dargestellten Maßstäben zu gewähren. 59 Nach den Feststellungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass sich das Lungenleiden der Klägerin unabhängig von der Medikamenteneinnahme allein aufgrund ihres Nikotinabusus zwangsläufig verschlechtern wird. Diese Situation ist hier wie in der Heimat der Klägerin nur von ihr selbst zu beeinflussen und von einer Rückführung daher unberührt. Unabhängig davon ist nach dem Ergebnis des Gutachtens nicht von einer lebensbedrohlichen oder intensiven Verschlimmerung im Falle der Unerreichbarkeit von Medikamenten auszugehen. Dem folgt die Kammer. 60 Ferner schließt der Gutachter auch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verschlimmerung des Leidens im Falle fehlender Medikamente aus. Davon geht auch die Kammer hinsichtlich der psychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit aus, zumal sich die Klägerin wegen der psychischen Leiden erstmals im Mai 2010, also nach Klageerhebung, in ärztliche Behandlung begeben hat, zuvor laut ihren Angaben beim Gutachter nie in psychiatrischer Behandlung war und auch bei Stellung dieses Folgeantrages einzig auf ihr Lungenleiden hingewiesen wurde. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 62