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Beschluss

5 L 1112/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung die Belange des Bauherrn überwiegt. • Ein Vorhaben ist im allgemein festgesetzten Wohngebiet (WA) unzulässig, wenn es typischerweise den Gebietscharakter des Wohnens durch seine Nutzungsart, seinen Umfang oder das damit verbundene Verkehrsaufkommen stört (§ 4 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs.1 BauGB). • Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kommt es auf die typischen Auswirkungen des Vorhabens an; maßgeblich sind räumlicher Umfang, Einzugsbereich, Betriebsabläufe und zeitliche Verteilung der Immissionen, nicht allein immissionsschutzrechtliche Grenzwerte.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei gebietsunverträglichem Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung die Belange des Bauherrn überwiegt. • Ein Vorhaben ist im allgemein festgesetzten Wohngebiet (WA) unzulässig, wenn es typischerweise den Gebietscharakter des Wohnens durch seine Nutzungsart, seinen Umfang oder das damit verbundene Verkehrsaufkommen stört (§ 4 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs.1 BauGB). • Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kommt es auf die typischen Auswirkungen des Vorhabens an; maßgeblich sind räumlicher Umfang, Einzugsbereich, Betriebsabläufe und zeitliche Verteilung der Immissionen, nicht allein immissionsschutzrechtliche Grenzwerte. Antragsteller (Nachbar) klagt gegen die Baugenehmigung der Stadt für die energetische Sanierung und den Umbau eines Studentenwohnheims sowie den Neubau eines Verbindungsgebäudes mit Nutzung als Landesspracheninstitut und Cafeteria auf dem Grundstück M.‑Straße 80‑84. Der Beigeladene ist Bauherr und beabsichtigt Seminarräume für etwa 413 Seminarplätze, eine Cafeteria für ca. 156 Gäste und 94 Stellplätze. Die Genehmigung wurde am 24.02.2010 erteilt, mit Nachtrag vom 05.11.2010, der den Nutzerkreis nicht wirksam zahlenmäßig beschränkt. Der Antragsteller macht geltend, dass das Vorhaben den Gebietscharakter des als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Plangebiets gefährdet. Das Gericht prüft im summarischen Eilverfahren die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Nachbarn und dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn. • Rechtliche Grundlagen: Entscheidung gestützt auf § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 und § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO sowie auf § 30 Abs.1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. • Prüfungsmaßstab Gebietsverträglichkeit: Im allgemeinen Wohngebiet dient die Fläche vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs.1 BauNVO); jede zulässige oder ausnahmsweise mögliche Nutzung muss gebietsverträglich sein, das heißt typischerweise nicht den Wohncharakter stören. • Typisierende Betrachtung: Maßgeblich sind typische Auswirkungen eines Vorhabens bezogen auf räumlichen Umfang, Einzugsbereich, Betriebsablauf, An‑ und Abfahrtsverkehr sowie zeitliche Verteilung; es kommt nicht allein auf Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Lärmwerte an. • Anwendung auf den Fall: Das genehmigte Landesspracheninstitut mit 14 Seminarräumen, etwa 400 Seminarplätzen, großer Cafeteria und 94 Stellplätzen ist in dieser Größenordnung nicht mehr mit der im Bebauungsplan vorgesehenen ruhigen Wohnnutzung vereinbar. • Verkehrliche Auswirkungen: Bei voller Ausnutzung sind mehrere hundert zusätzliche Fahrzeugbewegungen täglich zu erwarten, konzentriert zu Beginn und Ende von Veranstaltungen und bis in die Abendstunden (Betriebszeiten bis 20:00/21:45 Uhr), wodurch die Wohnruhe und der Gebietscharakter beeinträchtigt werden. • Nutzungsbeschränkung unwirksam: Der Nachtrag vom 05.11.2010 begrenzt den Nutzerkreis nicht hinreichend, da privatrechtliche Vertragsverhältnisse und das einschlägige Studentenwerksgesetz weiterhin Dritten Nutzung ermöglichen. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiegen zugunsten des Antragstellers, sodass dessen Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Bauherrn an sofortiger Nutzung übertrifft. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung wird stattgegeben. Das Gericht ordnete die Aussetzung der Vollziehung an, weil das Vorhaben im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet typischerweise den Gebietscharakter des Wohnens durch seinen Umfang und den zu erwartenden An‑ und Abfahrtsverkehr stört und die Klage des Antragstellers daher voraussichtlich Erfolg haben wird. Die geplante Nutzung mit hoher Nutzerzahl und ausgedehnten Betriebszeiten ist nicht gebietsverträglich; eine ausreichend einschränkende Begrenzung des Nutzerkreises liegt nicht vor. Damit überwiegt im summarischen Verfahren das Schutzinteresse des Nachbarn gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde getroffen und auf 3.750 EUR festgesetzt.