Leitsatz: Ein Landesspracheninstitut mit 400 Seminarplätzen und einer Cafeteria ist insbesondere im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr in einem bebauungsplanmäßig festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4122/10 des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 mit Nachtrag vom 5. November 2010 zur energetischen Sanierung und zum Umbau des Studentenwohnheimes M.-------straße 80 sowie zum Neubau eines Verbindungsgebäudes und zur Erneuerung der Fassade und der Fenster des Gebäudes M.-------straße 84 auf dem Grundstück M.-------straße 80-84 (Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstücke 445, 946) in Bochum wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin zu 1/2 und der Beigeladene zu 1/2. Im übrigen tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 4122/10 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 zur energetischen Sanierung und zum Umbau des Studentenwohnheimes M.-------straße 80 sowie zum Neubau eines Verbindungsgebäudes und zur Erneuerung der Fassade und der Fenster des Gebäudes M.-------straße 84 auf dem Grundstück M.-------straße 80-84 (Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstücke 445, 946) in Bochum anzuordnen, hat Erfolg. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Gebietsart des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets (WA), in dem das streitige Vorhaben verwirklicht werden soll, gewahrt bleibt. Ob die M.-------straße hier trennende Wirkung hinsichtlich zweier unterschiedlicher Baugebiete hat und ob das Grundstück des Antragstellers in dem festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) oder dem allgemeinen Wohngebiet (WA) liegt - wobei Vieles dafür spricht, dass die Grenze der Baugebiete durch das Grundstück des Antragstellers läuft - kann hier offenbleiben. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets südlich der M.-------straße entfaltet hier nämlich in jedem Fall nicht nur für die Gebietsbewohner selbst, sondern auch dem Antragsteller gegenüber nachbarschützende Wirkung. Denn das Grundstück des Antragstellers liegt seinerseits in einem unmittelbar an das allgemeine Wohngebiet, in dem das streitige Vorhaben verwirklicht werden soll, angrenzenden reinen und/oder allgemeinen Wohngebiet, das im selben Bebauungsplan festgesetzt wurde. Nach der Plankonzeption und den örtlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass auch er - im Wege "plangebietsüberschreitenden" Nachbarschutzes - in den räumlichen Schutzbereich des allgemeinen Wohngebiets einbezogen ist. Vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 - m.w.N.. Erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben somit als nicht gebietsverträglich, so verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung zugleich gegen den Anspruch des Antragstellers auf Bewahrung der Gebietsart im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Er kann daher die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, ohne dass es auf den Nachweis einer konkreten und spürbaren Beeinträchtigung ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -. Das Vorhaben ist nicht gebietsverträglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, denn das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 368 der Stadt Bochum, der hier ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. In dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ist das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben seiner Art nach unzulässig. Zwar kann es sich bei einem Landesspracheninstitut grundsätzlich um eine Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handeln, die in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist. Das genehmigte Vorhaben mit ca. 413 Seminarplätzen in 14 Seminarräumen, einer Cafeteria für ca. 156 Gäste und 94 Stellplätzen fällt aber nicht darunter, da es nicht gebietsverträglich ist. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit ergibt sich aus der spezifischen Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets, an der das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu messen ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, m. w. N.. Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO "vorwiegend dem Wohnen". Sein Gebietscharakter wird dadurch geprägt, dass es nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten soll. Diese allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets darf durch ein Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe, Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gilt also gleichermaßen für alle in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten, im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässigen Anlagen. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen". Vgl. BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -,ZfBR 2008, 379 =NVwZ 2008, 786 = BRS 73 Nr. 70. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist, vgl. BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -;a. a.O. Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 und vom 28. Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88 - zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. auch Urteile vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 4 B 71.05 - zu § 8 Abs. 2 BauNVO. Danach gefährdet ein gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -; a.a.O.Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 -; Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - und vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 -. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Vgl. BVerwG Beschluss vom Februar 2008 - 4 B 60/07 -, a.a.O. Deshalb kann ein Vorhaben auch dann wegen des mit ihm verbundenen An- und Abfahrtverkehrs als gebietsunverträglich anzusehen sein, wenn die nach der TA Lärm für allgemeine oder reine Wohngebiete vorgesehenen Lärmrichtwerte nicht überschritten werden. Dies stellt keine Verkürzung des Rechtsschutzes des jeweiligen Bauherrn dar, sondern ergibt sich aus der unterschiedlichen Funktion des Kriteriums der Gebietsverträglichkeit einerseits und der einzelfallbezogenen Korrekturmöglichkeit durch § 15 Abs. 1 BauNVO andererseits. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein. Der in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte Schutz der Nachbarschaft besitzt eine andere Aufgabe. Die Vorschrift ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind. Vgl. BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben stört das Vorhaben des Beigeladenen den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung sollte das Plangebiet vornehmlich "überschaubare, ruhige Wohngebiete" sowie "Grünanlagen als Nachbarschaftsgrün und Erholungsflächen" beinhalten. Neben den bereits existierenden Studentenwohnheimen, die ausschließlich so genutzt wurden, waren lediglich ein Gästehaus der Universität mit Restaurant - das an anderer Stelle im Plangebiet realisiert wurde - sowie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs vorgesehen (Absatz 1 der Begründung). Mithin war das gesamte Plangebiet auf eine dem Charakter eines Wohngebiets entsprechende, im Besonderen der Wohnruhe verpflichtete Nutzung ausgelegt. Auch wenn keine weiteren Festsetzungen zur Sicherung dieses planerischen Anliegens getroffen wurden, bleibt der deutliche Wille des Rates der Stadt Bochum hier zu berücksichtigen. Die M.-------straße soll dabei nach dem in der Bebauungsplanbegründung niedergelegten Willen des Plangebers lediglich eine Wohnsammelstraße sein; die übrigen Verkehrsflächen im Plangebiet sollen als Wohnstraßen genutzt werden (Ziffer 2 der Begründung). Der Betrieb in der genehmigten Größe ist aber wegen des damit zwangläufig verbundenen An- und Abfahrtsverkehrs, der eine erhebliche Unruhe in das Wohngebiet hineinträgt, mit der auch im allgemeinen Wohngebiet angestrebten Wohnruhe und damit mit dem Charakter des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets nicht mehr verträglich. Auszugehen ist dabei von der Verkehrsbelastung, die sich bei voller Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ergibt. Hierbei ist in die Betrachtung einzustellen, dass der Kreis der Benutzer durch den Nachtrag vom 5. November 2010 lediglich dahingehend eingeschränkt wurde, dass Bewohner der Anlage M.-------straße 80 und 84 sowie Seminarteilnehmer für den Zeitraum der Fortbildung als Nutzer zugelassen sind. Als Seminarteilnehmer kommen alle Personen in Frage, die nach der Satzung für das Landesspracheninstitut in der Ruhr-Universität Bochum (Verwaltungs- und Benutzungsordnung) vom 27. Januar 2009 nutzungsberechtigt sind. § 8 der Satzung lautet: "Nutzungsberechtigt sind Privatpersonen nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem LSI abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages." Damit ist eine zahlenmäßige Beschränkung des Nutzerkreises über die sich aus der Baugenehmigung ergebende maximale Zahl der Seminarplätze hinaus nicht verbunden. Dass ferner die Nutzung des Vorhabens "im Einklang mit dem Studentenwerksgesetz" stehen muss, schränkt den Nutzerkreis ebenfalls nicht wirksam ein. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzesüber die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (StWG) kann auch anderen Personen als den Studierenden, den Hochschulbediensteten und den Bediensteten der Studentenwerke die Benutzung der Einrichtungen gestattet werden. Eine Einschränkung der Zahl der Nutzer lässt sich diesem Nachtrag damit nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Für die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgelösten Fahrzeugbewegungen gilt, dass bei der hier anzustellenden "worst-case"-Betrachtung sowohl die Zahl der Seminarräume - nämlich 14 - als auch die Anzahl der Seminarplätze von etwa 400 zu berücksichtigen sind. Selbst wenn nicht jeder Seminarplatz täglich über den ganzen Nutzungszeitrum tatsächlich belegt ist, so werden bei realistischer Betrachtungsweise die Seminarräume täglich, gegebenenfalls auch mehrfach, genutzt werden. Ein Großteil der Nutzer wird dabei nicht aus den Bewohnern des Studentenwohnheims oder umliegender Wohnheime bestehen, sondern das Institut auch von weiter entfernten Orten aus aufsuchen, da das Institut gerade nicht nur Angehörigen der Ruhr-Universität offensteht. Damit ist von einem durch die Baugenehmigung ermöglichten zusätzlichen Fahrzeugverkehr von mehreren hundert Fahrzeugbewegungen am Tag auszugehen, die sämtlich durch das festgesetzte Wohngebiet abgewickelt werden müssen. Bei realitätsnaher Betrachtung ist ferner davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil dieser Fahrzeugbewegungen nicht kontinuierlich, sondern jeweils zu Beginn und zum Ende einer Seminarveranstaltung erfolgen wird. Die genehmigten Betriebszeiten gehen von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr (Seminarräume) und von 8:00 Uhr - 21:45 Uhr (Cafeteria). Insbesondere bei einem Ende des Seminarbetriebes um 20:00 Uhr ist zu einer Zeit, in der in einem Wohngebiet üblicherweise keine besonders große Verkehrsbelastung zu erwarten ist und die Bewohner ein erhöhtes Ruhebedürfnis haben, mit einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung zu rechnen. Dies wird noch verstärkt, wenn die Öffnungszeiten der Cafeteria in den Blick genommen werden. Selbst bei zügigem Verlassen zum Ende der Betriebszeit um 21:45 Uhr ist mit einem erheblichen Fahrzeugverkehr in den besonders ruhebedürftigen späteren Abendstunden zu rechnen. Die Antragsgegnerin hat auch bislang keine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erteilt. Eine solche Befreiung rechtmäßig zu erteilen, dürfte nach Auffassung der Kammer auch nicht möglich sein, da sie den Grundzügen der Planung widersprechen dürfte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.