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Beschluss

7 L 1531/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0119.7L1531.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5668/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. November 2010 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die selbständige Ausübung jedes Gewerbes, also auch des bereits abgemeldeten Gewerbes "Durchführung von genehmigungsfreien Umzügen, Lagerung von Umzugsgütern, Möbelmontage aller Art" und jeder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen. 5 An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. 6 Der Antrag hat nicht bereits mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers Erfolg, er sei vor Erlass der Untersagungsverfügung nicht angehört worden. Selbst wenn man unterstellt, es habe das Anhörungsschreiben vom 5. Mai 2010 nicht erhalten, kann eine erforderliche unterbliebene Anhörung eines Beteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - nachgeholt werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Die Verfügung der Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller ist nämlich unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung. 8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers bislang nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt S. sind während des Verwaltungsverfahrens auf über 143.668,89 Euro angestiegen. Dabei ist unerheblich, dass der Antragsteller Rechtsmittel gegen Steuerbescheide eingelegt hat. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt worden ist, vollziehbar. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96 -. 10 Er darf in einem Gewerbeuntersagungsverfahren zu Grunde gelegt werden, ohne dass in diesem Verfahren seine materielle Rechtmäßigkeit von der zur Untersagung befugten Behörde geprüft werden muss. Darüber hinaus betragen die Rückstände bei der Barmer GEK in E. weiterhin 37.830,32 Euro. Die Behauptung des Antragstellers, die Höhe dieser Rückstände sei unzutreffend, hat er nicht ansatzweise substantiiert. Außerdem hat er am 20. Juli 2010 beim Amtsgericht S. eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Daran ändert auch sein Vortrag nichts, die beim Finanzamt bestehenden Rückstände hätten sich durch Pfändungen verringert. Jedenfalls hat der Antragsteller keine Zahlungen auf seine Rückstände geleistet. Auch sein Vorbringen, die Antragsgegnerin schulde ihm 19.000 Euro für die ordnungsgemäße Durchführung von Aufträgen, vermag bereits angesichts der Höhe der bestehenden Rückstände nichts an seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zu ändern. 11 Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 12 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294. 13 Infolge der bereits feststehenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann dahinstehen, ob zudem die von der Antragsgegnerin aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers geeignet sind, dessen Unzuverlässigkeit zu begründen. 14 Dass die Firma S1. Möbeltransport und Lagerhaus GmbH, I. , bereits durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 15. März 2007 aufgelöst wurde und der Antragsteller den Antrag gestellt hat, diese zu löschen, steht der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung nicht entgegen. Denn seit dem 1. Januar 2009 hatte der Antragsteller das Gewerbe "Durchführung von genehmigungsfreien Umzügen, Lagerung von Umzugsgütern, Möbelmontage aller Art" angemeldet. Etwas anderes ergibt sich infolge § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO auch nicht daraus, dass der Antragsteller das vorgenannte Gewerbe zum 31. Mai 2010 wieder abgemeldet hat. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO sind im streitigen Bescheid (noch) ausreichend benannt. 15 Schließlich ist es unschädlich, dass die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 9. November 2010 - entgegen deren Betreff - nicht enthalten ist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215). 17