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Urteil

6z K 3981/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0202.6Z.K3981.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1973 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1993 an einem Gymnasium in Bayern die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,6. 3 Zum Wintersemester 2010/2011 bewarb sich der Kläger um einen Studienplatz im Studiengang Medizin bei der Beklagten. Eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote schloss er ausdrücklich aus und wünschte nur eine Teilnahme an der Auswahl in der Wartezeitquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen. Er stellte einen Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortes. Weitere Sonderanträge stellte er nicht. 4 Der vom Kläger am 15. Juni 2010 unterschriebene Antrag ging am 16. Juni 2010 bei der Beklagten ein. 5 Mit Bescheid vom 13. August 2010 schloss die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers vom Vergabeverfahren aus, da er nicht fristgerecht eingegangen sei (§ 3 Abs. 7 VergabeVO). 6 Am 9. September 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und führt zur Begründung aus, er sei wegen einer längeren Erkrankung nicht imstande gewesen, seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag zu erledigen. Jetzt sei er aber wieder studier- und prüffähig. Beigefügt war dem ein Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Scheidler vom 11. Mai 2010, wonach der Kläger erkrankungsbedingt gegenwärtig nicht studier- und prüffähig sei, jedoch damit zu rechnen sei, dass in sechs Monaten die Studier- und Prüffähigkeit wiederhergestellt sei. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studiengang Medizin gemäß dem zum Wintersemester 2010/2011 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt zur Begründung aus, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand käme bei den Ausschlussfristen im Zulassungsverfahren nicht in Betracht. 12 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen des Klägers (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Sache entscheiden, da er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist nicht begründet; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin. 17 Der Kläger ist mit dem angefochtenen Bescheid bereits deshalb zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden, weil er sich verspätet bei der Beklagten beworben hat. 18 Gemäß § 3 Abs. 7 VergabeVO ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO muss der Zulassungsantrag für das Wintersemester bis zum 31. Mai bei der Zentralstelle eingegangen sein, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar (des Bewerbungsjahres) erworben wurde. Bei einer zunächst online erfolgten Antragstellung müssen der persönlich unterschriebene Zulassungsantrag und alle weiteren Unterlagen auch noch schriftlich bei der Beklagten eingereicht werden, vgl. Seite 7 des ZVS Infos WS 2010/2011 und § 3 Vergabeverordnung. 19 Bei den Fristen des § 3 Abs. 2 VergabeVO handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, bei denen Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung dieser Ausschlussfristen sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 20 Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 3 VergabeVO m.w. Nachw.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10- und 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -. 21 Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht noch nie beanstandet worden. Die Ausschlussfristen sind sowohl notwendig als auch sachgerecht. Sie haben nichts damit zu tun, ob eine nachträgliche Einarbeitung für die Beklagte noch zumutbar ist. Vielmehr ist es so, dass das von ihr durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erhebliche Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Beklagten die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde. Gerade eine solche Folge aber wäre mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar. 22 Vgl. zur Rechtsprechung des (in Streitverfahren der vorliegenden Art bundesweit zuständigen) OVG NRW die Hinweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, Deutsches Verwaltungsblatt 1982, S. 469 (470, Rn. 20); ferner: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 10. September 1979 - 1 BvR 880/79 - und vom 03. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, Band 62, 117 (168); Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Buchholz - 412.2 Nr. 46, und vom 24. April 1979 - 7 B 114.78 - und vom 03. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 25