Beschluss
5 L 1552/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0203.5L1552.10.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.236,63 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 1.236,63 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2010 - 5 K 5754/10 - gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2010 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO. Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, S. 337, m. w. N. Überwiegende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren sind, gemessen an den oben genannten Kriterien, vorliegend nicht zu erkennen. Die Klage dürfte vielmehr unzulässig sein, denn der angefochtene Haftungsbescheid vom 21. April 2010 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestandskräftig. Die gegen ihn erhobene Klage vom 17. Dezember 2010 dürfte außerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anhängig gemacht worden sein. Gemäß § 122 Abs. 2 1. Hs. Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), der hier wegen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO Anwendung findet, gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang nachzuweisen hat, § 122 Abs. 2 2. Hs. AO. Vorliegend ist der Verwaltungsakt, der allerdings keinen sogenannten "Abvermerk" trägt, zur Überzeugung der Kammer jedenfalls vor dem 25. April 2010 zur Post gegeben worden. Der in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 42 ff.) befindliche Haftungsbescheid trägt handschriftlich unten auf der letzten Seite eine Wiedervorlagefrist für den 25. Mai 2010, was in ausreichender Weise für eine Aufgabe zur Post am 21. April 2010, jedenfalls aber vor dem 25. April 2010 spricht. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Wiedervorlagefrist in Anbetracht der Fiktion des § 122 Abs. 2 1. Hs. Nr. 1 AO und der einmonatigen Klagefrist verfügt worden ist und die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin davon ausging, an diesem Tag feststellen zu können, ob der Bescheid bestandskräftig geworden oder Klage gegen ihn erhoben worden sei. Damit ist die Klagefrist jedenfalls deutlich vor der Klageerhebung im Dezember 2010 abgelaufen. Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm sei der Haftungsbescheid erst nach der Übermittlung durch seinen Steuerberater zur Kenntnis gelangt und damit auch erst in diesem Zeitpunkt wirksam bekanntgegeben worden, ist dies nicht geeignet, Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 2. Hs. AO hervorzurufen, die zur Folge hätten, dass die Antragsgegnerin die Beweislast für den Zugang trägt. Grundsätzlich muss allerdings nicht der Adressat eines mit einfacher Post übersandten Bescheides nachweisen, dass er den Bescheid nicht erhalten hat; von ihm kann auch in der Regel nicht verlangt werden, dass er Tatsachen vorträgt, die Zweifel an dem Zugang wecken. Vorliegend spricht jedoch die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebende und von dem Antragsteller vorgetragene Tatsachengrundlage stark für einen früheren Zugang als von dem Antragsteller behauptet. Es reicht allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus, dass es in der Akte keinen Rückläufer des Bescheides gibt, um einen Nachweis für den Zugang zu erbringen. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass ein mit einfacher Post versandtes Schriftstück den Empfänger nicht erreicht, ohne dass der Absender hiervon durch einen Rückläufer Kenntnis erlangt. Dafür, dass dem Antragsteller der angefochtene Bescheid aber bereits weit vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt vorlag, spricht jedoch Folgendes: In dem Verwaltungsvorgang finden sich zahlreiche Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller, die an die gleiche Anschrift mit einfacher Post übersandt wurden und deren Zugang der Antragsteller auch nicht bestreitet. Das spricht dagegen, dass den Antragsteller unter angegebenen Adresse, unter der er auch gemeldet ist, Schreiben grundsätzlich nicht oder nur vereinzelt erreichen. Auch der Antragsteller trägt solches nicht vor. Darüber hinaus hat jedenfalls am 9. November 2010 ein fruchtloser Pfändungsversuch in der Wohnung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin unter der im Bescheid genannten Adresse und in seiner Anwesenheit stattgefunden. Wäre der Bescheid, dessen Forderung mit der Pfändung beigetrieben werden sollte, dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, wie er nunmehr vorträgt, so hätte es sich aufgedrängt, unmittelbar in dem Pfändungstermin eine entsprechende Erklärung zur Niederschrift des Vollstreckungsbeamten abzugeben. Jedenfalls wäre zu erwarten, dass der Antragsteller unmittelbar nach diesem Termin gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht hätte, dass es offenbar an einem ihm bekanntgegebenen Bescheid fehle, auf Grund dessen die Vollstreckung hätte betrieben werden dürfen. Weder in der Niederschrift über den fruchtlosen Vollstreckungsversuch noch sonst in den Verwaltungsvorgängen findet sich jedoch ein solcher Hinweis. Erst über einen Monat nach diesem Termin wurde der Bescheid per Fax an die °°° °°°°°°° GmbH übersandt. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Antragstellers ist ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang der Antragsgegnerin mitgeteilt worden wäre, dass bei dem Kläger trotz des Pfändungsversuchs ein entsprechender Bescheid nicht bekannt gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller oblegen, Tatsachen vorzutragen, die gegen einen Zugang des Haftungsbescheids bereits im April bzw. Mai 2010 sprechen. Das einfache Bestreiten des Zugangs durch den Antragsteller in der Klageschrift reicht hier ausnahmsweise nicht aus, um der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Damit war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hat die Kammer entsprechende der ständigen Rechtsprechung in steuerrechtlichen Verfahren ein Viertel der Hauptsacheforderung in Ansatz gebracht.