OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1570/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0203.5L1570.10.00
6mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäß gestellte - Antrag, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 16. Oktober 2008 in dem Verfahren 5 L 920/08 die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4060/08 des Antragstellers vom 31. Juli 2008 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2008 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für die auf Antrag erfolgende Abänderung ist es, dass entweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind oder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte relevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers verkennt bei seinen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 offenkundig, dass § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, der die Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses von Amts wegen betrifft, und § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der hier einschlägig ist, unterschiedliche Voraussetzungen haben. Für eine Abänderung des ursprünglichen Beschlusses von Amts wegen sieht die Kammer keinen Anlass, so dass es auf die sich inhaltlich hierauf beziehenden Ausführungen des Antragstellers und die diesbezüglichen Nachweise aus der Rechtsprechung nicht ankommt. Gemessen an diesen Voraussetzungen erscheint es der Kammer bereits sehr zweifelhaft, ob der Antrag statthaft ist, denn es spricht weit Überwiegendes dafür, dass weder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände vorliegen noch der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, relevante Umstände im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2011 und macht sich diese zu Eigen. Zugunsten des Antragstellers kann die Kammer jedoch die Zulässigkeit des Antrags unterstellen, so dass sich ein detailliertes Eingehen auf die von dem Antragsteller vorgetragenen vermeintlich veränderten Umstände erübrigt. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Es liegen keine Umstände vor, die eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorhaben, die im Einklang oder jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans stehen, sind insoweit rechtmäßig, greifen nicht rechtswidrig in Rechte eines Dritten ein und können daher nicht auf nachbarlichen Antrag hin aufgehoben werden. Die Kammer geht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans aus, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist. Eine solche offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 849 der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Diesbezüglich schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 in dem Verfahren 10 B 1687/08 (S. 4 ff. BA) an. Aus den Ausführungen des Antragsgegners in dem nunmehr zu entscheidenden Verfahren ergibt sich keine rechtliche Bewertung, die von der Beurteilung in dem genannten Beschluss abweicht. Soweit der Antragsteller auf den von ihm genannten städtebaulichen Vertrag samt Änderungsvertrag und den Grundstückskaufvertrag abstellt, so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Verträge Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben könnten. Gleiches gilt für die sich bereits aus der Planurkunde ergebende Beauftragung eines privaten Planungsbüros, denn abgesehen von der in § 4 b BauGB ausdrücklich erwähnten Zulässigkeit dieses Vorgehens ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan nicht von der Verwaltung in eigener Verantwortung aufgestellt und anschließend vom Rat beschlossen worden ist. Dass der von dem Antragsteller angesprochene Inhalt der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 12. Juni 2007 für den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin entscheidungserheblich gewesen sein könnte, ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Inwieweit sich die Stellungnahmen des seinerzeitigen Rechtsanwaltes der Beigeladenen zu den abstandflächenrechtlich relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans auf dessen Wirksamkeit auswirken könnte, ergibt sich ebenfalls weder aus der Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des Antragstellers. Hinsichtlich der von dem Antragsteller behaupteten Mängel der Verschattungsstudie gilt Folgendes: Ob die von dem Antragsteller behaupteten Mängel überhaupt vorliegen, ist im Hinblick auf den überzeugenden Vortrag der Beigeladenen schon äußerst fraglich. Dies kann hier aber dahinstehen. Denn selbst wenn die Studie die behaupteten Mängel aufwiese, so bliebe ihr bisheriges Ergebnis im Hinblick auf die Geringfügigkeit der behaupteten Mängel nachvollziehbar und zutreffend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin, soweit sie auf der Verschattungsstudie beruht, zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft wäre. Dass der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam wäre, lässt sich damit nicht feststellen. Gleiches gilt für die behaupteten Abwägungsmängel hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung. Die von dem Antragsteller gerügten Mängel der Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen, weitgehend von den Auswirkungen im Spekulativen verbleibenden verkehrlichen Probleme und die Stellplatzfrage führen ebenfalls nicht zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hier wiederum Bezug auf die überzeugenden Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2011 unter Ziffer B. V. 3. und VI. und macht sich diese zu Eigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 849 a und Nr. 490 der Antragsgegnerin. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 in dem Verfahren 10 B 1687/08 (S. 8 ff. BA) an, die von dem Antragsteller durch sein Vorbringen nicht substantiiert entkräftet werden. Der Antragsteller zeigt insbesondere keine Aspekte auf, die die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Frage stellen, nach der sämtliche das Rücksichtnahmegebot betreffende Fragen bereits Gegenstand der Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin waren und diese wohlabgewogene Entscheidung nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden darf bzw. ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und im Übrigen in der Sache obsiegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.