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Beschluss

12 L 1525/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0209.12L1525.10.00
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Leitsätze

Die Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Telekom (VCS) kann auch auf einen gebündelten Dienstposten erfolgen, wenn er sich innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe hält.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuweisung zu einem Tochterunternehmen der Telekom (VCS) kann auch auf einen gebündelten Dienstposten erfolgen, wenn er sich innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe hält. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt, für den die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allerdings nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 des am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Bundesbeamtengesetzes - BBG n.F. - (vormals: § 172 BBG a.F. i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) entfällt. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisung entfällt demnach nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Eine solche Anordnung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Bescheides vom 3. November 2010 vorgenommen. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 3. November 2010 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlangt erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung Bedeutung. 2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Fall ist der streitbefangene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe dafür, dass sich dieser Bescheid in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Denn die Zuweisung vom 3. November 2010 dürfte den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügen. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, für derzeit beschäftigungslose Beamte deren Anspruch auf Beschäftigung - auch bei einem Tochter bzw. Enkelunternehmen - zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Außerdem ist in diesen Fällen (zusätzlich) auch ein personalwirtschaftliches Interesse gegeben, das darin zu sehen ist, dass die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, von diesen Beamten auch eine Dienstleistung erhält. Deshalb sind insbesondere Zuweisungsentscheidungen an beschäftigungslose Beamte jedenfalls im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Rechtmäßigkeit im Übrigen gegeben ist. b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist auch nicht aus anderen Gründen zweifelhaft. Die Zuweisung ist der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. aa) Damit ist mehr gemeint als eine Zumutbarkeitsprüfung im engeren Sinne, etwa anhand der sozialen und familiären Situation. Es geht vielmehr vor allem um die durch Art. 143 b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherte (Gesamt-)Wahrung der Rechtsstellung des bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn. Diese im Beamtenrecht wurzelnde Rechtsstellung bedarf in besonderem Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass der Betroffene - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei dem Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen beschäftigt werden soll. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -. Demgemäß behält der Beamte für den Fall seiner dauerhaften Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG anerkanntermaßen (u.a.) den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung durch Übertragung entsprechender Funktionsämter. Dem zugewiesenen Beamten muss somit - in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherrn - hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden. Da es bei den Postnachfolgeunternehmen und erst recht deren Tochter- und Enkelunternehmen genau genommen keine "Ämter" für die dort beschäftigten Beamten gibt, meint dies der Sache nach einen - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreis von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung eines abstrakten Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereichs erfordert in diesem Zusammenhang die auf Dauer gerichtete Zuweisung eines Kreises von bei dem aufnehmenden Unternehmen eingerichteten Arbeitsposten, und zwar solcher Posten, deren Zuordnung zu dem Statusamt des Beamten nach ihrer Wertigkeit möglich ist. Der konkrete Aufgabenbereich ist identisch mit dem Arbeitsposten, der dem Beamten zur Bearbeitung bzw. Erledigung bestimmter Angelegenheiten seiner Beschäftigungsstelle (Organisationseinheit des aufnehmenden Unternehmens) aktuell übertragen wird; auch dieser Bereich kann gegebenenfalls verschiedene Einzeltätigkeiten bzw. Unterbereiche umfassen. Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG im Übrigen bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, ZBR 2009, 279; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, juris. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen bzw. einem Tochter- oder Enkelunternehmen ist auf Grund eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Soll der Beschäftigungsanspruch - wie hier - durch eine Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, müssen die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sein. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40; juris-Rdn. 12 und 13. Diesen Maßstäben wird der Zuweisungsbescheid vom 3. November 2010 gerecht. Im angefochtenen Zuweisungsbescheid werden sowohl der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis als auch die konkreten Aufgaben benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt ist das der Referentin Managementsupport benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben - sie werden durch achtzehn Einzelbeschreibungen in dem angefochtenen Bescheid präzisiert - zugeordnet werden. Der vorgesehene Einsatz der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden das Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bekleidet, dürfte ihrem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 12 L 738/09 - (OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -) gefordert, dass die Antragsgegnerin jeweils die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten zu belegen habe. Hierzu bedürfe es eines Funktionsvergleiches mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost. Dem ist die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt der Referentin mit der Funktion einer Sachbearbeiterin bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleicht. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes an. Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handelt, steht der vorgenannten Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Die Orientierung an der Bandbreite von Funktionen statt der herkömmlichen Statusorientierung ist, ohne dass damit die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG ausgehöhlt wären, jedenfalls dort nicht ausgeschlossen, wo - wie z.B. bei der Telekom - die Rahmenbedingungen im Bereich eines aufnehmenden privatrechtlich verfassten Unternehmens oder die in Betracht kommenden Funktionseinheiten sich so fundamental von den charakteristischen behördlichen Strukturen unterscheiden, dass diese jedenfalls nicht mehr zwingend als maßstabbildend übernommen werden können. Im Übrigen hat auch die Rechtsprechung in anderen Bereich des öffentlichen Dienstrechts gegen den Umgang mit gebündelten Dienstposten nichts einzuwenden. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein seiner Wertigkeit nach zwei Statusämtern zugeordneter Dienstposten für den Beamten mit dem niedrigeren der beiden Statusämter kein höher-bewerteter Dienstposten sei, so dass bei Wahrnehmung eines dergestalt gebün-delten Dienstpostens auch kein Raum für eine Feststellung sei, ob sich ein solcher Beamter einer Erprobungszeit auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt habe. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 = RiA 2008, 28 ff. Einen flexiblen Umgang mit dem Verhältnis von Status und Funktion bietet ferner die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung bei der Handhabung von Richtwerten im Recht der dienstlichen Beurteilung. Hier hat es das Bundesverwaltungsgericht immerhin in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, sich nicht am Status, sondern sich an der sog. Funktionsebene zu orientieren. Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356 = NVwZ 2006, 465. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit der Richtwertpraxis bei dienstlichen Beurteilungen unter dem Aspekt der Funktionsebene eine Vergleichsgruppe toleriert. Urteile vom 20. November 2002 - 6 A 5568/00 - und 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -. Wenn die Antragstellerin rügt, das Amt der Referentin sei nicht zutreffend bewertet, lässt sie außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche ihre subjektiven Rechte nicht berührt. Der Dienstherr nimmt die Bewertung von Dienstposten - nach Maßgabe des in § 18 Abs. 1 BBesG geregelten Grundsatzes der sachgerechten Bewertung und des Haushaltsrechts - in Ausübung seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit vor; er hat dabei allein öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Deshalb können Rechte des Dienstposteninhabers nur dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu seinem Nachteil darstellen würde. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 B 1588/04 -. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Referentin Managementsupport als Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO missbräuchlich erfolgt ist, ist weder aufgrund des Vortrages der Antragstellerin noch anderweitig erkennbar. bb) Die Antragstellerin wird bei der VCS °°°°°°°°°°°°° amtsangemessen eingesetzt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es zunächst standortbezogene Anlaufschwierigkeiten gegeben haben mag, ohne dass es darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich diese fallen. Im Erörterungstermin am 17. Januar 2011 hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Antragstellerin zu Beginn lediglich vier Einsatztage gehabt habe, sich daran eine Abwesenheit wegen Dienstunfähigkeit von fünfzehn Tagen und ein zweiwöchiger Urlaub angeschlossen habe, im Jahr 2011 sei sie zehn Tage erkrankt gewesen, so dass keine Gelegenheit bestanden habe, den Plan für den Einsatz in den einzelnen Aufgabenfeldern zu besprechen. Diese Anlaufschwierigkeiten haben die Antragstellerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Die Antragsgegnerin hat den bereits im Erörterungstermin am 17. Januar 2011 dargestellten Einführungsplan, der die Einführung in die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Referentin Managementsupport beschreibt, zu den Akten gereicht (insbesondere Bl. 182). Daraus wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die gebotenen Anstrengungen unternimmt, die Antragstellerin unverzüglich amtsangemessen einzusetzen. 3. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, insbesondere wenn auch die überwiegend wahrscheinliche Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides vom 3. November 2010 einbezogen wird. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, knüpft an die Zumutbarkeit der Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an. Da diese nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist, ist ihrem Interesse kein wesentliches Gewicht beizumessen. Ihre persönliche und familiäre Situation streiten ebenso wenig zu ihren Gunsten wie die Entfernung von D. -S. zu ihrer Dienststelle in °°°°°°°°°°°°°. Dem steht das angesprochene betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Beschäftigung der Antragstellerin, das prinzipiell als dringlich eingestuft werden kann, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -, und dem vorliegend der Vorzug gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zu geben ist, entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichts-kostengesetz (GKG).