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Urteil

11 K 6476/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG setzt die Stellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Erststaat voraus; dies trifft auf als Flüchtling in Italien anerkannte Personen nicht zu. • Ein Übergang der Zuständigkeit nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge kommt nicht ohne nachgewiesenen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt im Zweitstaat in Betracht. • Dauerhafte Reiseunfähigkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund der Erkrankung eine Abschiebung dauerhaft unmöglich ist; vorübergehende Erkrankungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis oder Reiseausweis für in Italien anerkannte Flüchtlinge • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG setzt die Stellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten im Erststaat voraus; dies trifft auf als Flüchtling in Italien anerkannte Personen nicht zu. • Ein Übergang der Zuständigkeit nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge kommt nicht ohne nachgewiesenen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt im Zweitstaat in Betracht. • Dauerhafte Reiseunfähigkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund der Erkrankung eine Abschiebung dauerhaft unmöglich ist; vorübergehende Erkrankungen genügen nicht. Die Klägerin, 1945 geboren und ägyptische Staatsangehörige, ist in Italien als Flüchtling anerkannt und dort mit Flüchtlingsbescheinigung und Reiseausweis versehen worden. Seit 2002 reiste sie zusammen mit zwei Töchtern wiederholt zwischen Italien und Deutschland, hielt sich in Deutschland jeweils kurz auf und wohnte seit 2002 in einer Wohnung in N. Unterstützungen kamen zeitweise von kirchlichen Stellen. 2007 beantragte ihr Bevollmächtigter bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise für die drei Personen; der Beklagte lehnte ab und drohte Rückführung nach Italien an. Die Klägerin machte u.a. geltend, die Zuständigkeit sei auf Deutschland übergegangen und sie sei wegen psychischer Erkrankung dauerhaft reiseunfähig; sie berief sich zudem auf § 38a AufenthG und auf Entscheidungen, die Dublin-Überstellungen nach Italien kritisieren. Das Gericht erließ den angefochtenen Bescheid mit Ablehnung; die Klägerin klagte. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 113 Abs. 5 VwGO). • § 38a AufenthG nicht anwendbar: Die Klägerin hatte in Italien nicht die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten; die Richtlinie 2003/109/EG gilt nicht für Flüchtlinge. • Europäisches Übereinkommen (Übergang der Verantwortung): Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 oder Art. 4 kommt nur bei glaubhaft gemachtem tatsächlichem und dauerhaftem Aufenthalt im Zweitstaat in Betracht. Die Klägerin konnte die behaupteten Ein- und Ausreisen nicht substantiiert nachweisen; Zeiten laufender Rechtsmittel sind nur bei günstigem Ausgang zu berücksichtigen, was hier nicht gegeben ist. • Kommunikation mit Italien: Das italienische Konsulat erklärte vorliegend, die Klägerin könne nach Italien zurückkehren; damit besteht keine Notwendigkeit, Verantwortung auf Deutschland zu verlagern. Ein Beweisantrag zur nochmaligen Vernehmung des Konsulatsmitarbeiters war unsubstantiiert und unzulässig. • § 25 Abs. 5 AufenthG (reiseunfähig): Reiseunfähigkeit ist als dauerhafte Abschiebungshinderung nicht bewiesen. Medizinische Befunde aus März 2010 zeigen eine vorübergehende psychische Störung mit Besserung nach stationärer Behandlung; seither gab es keine fortlaufenden stationären Behandlungen oder therapierelevanten Befunde, die dauerhafte Unmöglichkeit einer Ausreise begründen würden. • Relevanz sonstiger Entscheidungen: Eilentscheidungen, die Dublin-Überstellungen nach Italien vorläufig aussetzen, sind für die Frage des Erteilens einer deutschen Aufenthaltserlaubnis an in Italien anerkannte Flüchtlinge unbeachtlich. • Verfahrensrecht: Berufung wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von gefestigter Rechtsprechung vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Gründe: Sie verfügte in Italien nicht über die für § 38a AufenthG vorausgesetzte Stellung langfristig Aufenthaltsberechtigter, ein Verantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen ist mangels doppeljährigem, dauerndem Aufenthalt in Deutschland nicht gegeben und die behauptete dauerhafte Reiseunfähigkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist nicht nachgewiesen. Das italienische Konsulat hat erklärt, eine Rückkehr nach Italien sei möglich, weshalb kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis einer Abschiebung vorliegt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird nicht zugelassen.