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Beschluss

1 L 1415/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen; bloße rechtliche Unsicherheit genügt nicht, wenn es bereits gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gibt. • Verfahrensfehler wie die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die fehlende Zustimmung des Personalrats können die Auswahlentscheidung aufheben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass sie die Sachentscheidung nicht beeinflusst hätten (§ 46 VwVfG NRW). • Anlassbeurteilungen dürfen die vorherige Regelbeurteilung nicht ersatzlos verdrängen; bei unplausiblen Anlassbeurteilungen ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Bei drohender Vereitelung desklagbarer Ansprüche sind einstweilige Anordnungen gemäß § 123 VwGO statthaft.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Abbruchs von Beförderungsverfahren und Anforderungen an Anlassbeurteilungen • Ein Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen; bloße rechtliche Unsicherheit genügt nicht, wenn es bereits gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gibt. • Verfahrensfehler wie die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und die fehlende Zustimmung des Personalrats können die Auswahlentscheidung aufheben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass sie die Sachentscheidung nicht beeinflusst hätten (§ 46 VwVfG NRW). • Anlassbeurteilungen dürfen die vorherige Regelbeurteilung nicht ersatzlos verdrängen; bei unplausiblen Anlassbeurteilungen ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Bei drohender Vereitelung desklagbarer Ansprüche sind einstweilige Anordnungen gemäß § 123 VwGO statthaft. Der Bewerber (Antragsteller) war in einem Beförderungsverfahren zu einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO beteiligt. Das Polizeipräsidium E. (Antragsgegner) brach das ursprüngliche Besetzungsverfahren für mehrere Stellen ab und stellte Beförderungen zurück. Später traf der Antragsgegner im November 2010 eine neue Auswahlentscheidung und verwendete hierfür Anlassbeurteilungen statt der früheren Regelbeurteilungen; mehrere Bewerber, darunter der Antragsteller, erhielten schlechtere Bewertungen. Der Antragsteller rügte den rechtswidrigen Abbruch des Verfahrens, die rechtswidrige Verwendung und Plausibilitätsmängel der Anlassbeurteilung sowie Verfahrensfehler, insbesondere die fehlende Zustimmung des Personalrats und die nicht rechtzeitig beteiligte Gleichstellungsbeauftragte. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung noch freier Stellen bis zur rechtmäßigen Neentscheidung zu untersagen. • Einstweilige Anordnung stattgegeben: Es besteht Verfügungsgrund und glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, weil die Besetzung offener Stellen die Verwirklichung des Bewerberanspruchs vereiteln würde. • Der Abbruch des Besetzungsverfahrens am 1. Februar 2010 ist rechtswidrig, weil kein sachlicher Grund vorlag. Eine bloße Hoffnung auf Rechtsklärung durch ein anderes anhängiges Verfahren oder vermeintliche Unsicherheit rechtfertigt den Abbruch nicht, wenn eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung besteht. • Die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW gestattet die Gleichgewichtung von Beurteilungen aus niedrigeren und höheren Statusämtern, wenn die frühere Beurteilung in der Gesamtnote um mindestens einen Punkt besser ist; diese gefestigte Linie war zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung bereits vorhanden, sodass keine rechtliche Unsicherheit bestand. • Die Motive des Antragsgegners legen nahe, dass der Abbruch eigenlich dazu diente, die Beförderung bestimmter Bewerber (sog. Turbokommissare) zu verhindern, was auf eine bewusste Benachteiligung schließen lässt und das Organisationsermessen überschreitet. • Die im November 2010 getroffene Auswahlentscheidung ist verfahrensfehlerhaft, weil die Zustimmung des Personalrats (§ 72 LPVG NRW) und die rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§ 17 Abs.1 Nr.1, § 18 Abs.2 LGG NRW) fehlen; nach § 46 VwVfG NRW kann dieser Mangel nicht als unbeachtlich gelten, weil nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Entscheidung gleich ausgefallen wäre. • Materiell sind die Anlassbeurteilungen unplausibel: Sämtliche neu erstellten Anlassbeurteilungen weisen für die betroffenen Beamten überraschend identische und niedrigere Bewertungen auf, wodurch insbesondere die Anlassbeurteilung des Antragstellers erheblichen Plausibilitätszweifeln unterliegt. • Ferner ist fraglich, ob der Beginn des Beurteilungszeitraums und der gewählte Vergleichsmaßstab rechtmäßig sind; Anlassbeurteilungen dürfen Regelbeurteilungen nicht ersatzlos verdrängen und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. • Folge: Der Antragsgegner ist verpflichtet, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung zu treffen; bis dahin sind die noch nicht besetzten Stellen nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Der einstweilige Antrag des Bewerbers war erfolgreich. Das Gericht untersagte dem Polizeipräsidium E. vorläufig, die für 2010 noch freien Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen ist. Begründet wurde dies mit dem fehlenden sachlichen Grund für den Abbruch des ursprünglichen Verfahrens, den erheblichen Zweifeln an der Plausibilität der im November 2010 erstellten Anlassbeurteilungen sowie mit Verfahrensmängeln (fehlende Zustimmung des Personalrats und nicht rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.